Darf mir mein Arbeitgeber verbieten, später bei der Konkurrenz anzufangen?

9 Antworten

Ja, eine solche Klausel ist nichts ungewöhnliches.  Es kommt auf den Posten an, den man im jeweiligen Unternehmen hat. 

Familiengerd  21.05.2017, 17:42

Eine Klausel mit einem Verbot für 5 Jahre ist allerdings (nach deutschem Recht) unwirksam.

Theoretisch ja. Allerdings muss er diese Zeit auch vergüten gem. § 74 HGB, eine sogenannte Karenzentschädigung. Die Höhe dieser Karenzentschädigung muss den gesetzlichen Mindestsatz erreichen. Dieser liegt bei der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen. Dabei ist der Durchschnitt der letzten 3 Jahre zu berechnen. 

Familiengerd  21.05.2017, 17:54

Aber nicht für die Dauer von 5, sondern höchstens von 2 Jahren!

Darf mir mein Arbeitgeber verbieten, später bei der Konkurrenz anzufangen?

Ja, aber (jedenfalls nach deutschem Recht) nicht für 5 Jahre.

Die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist nach deutschem Recht ( Bundesgerichtshof BGH, Urteil vom 29.09.2003, Az.: II ZR 308/98) auf höchstens 2 Jahre beschränkt!

Außerdem muss ein Karenzentschädigung vereinbart worden sein und der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einem Wettbewerbsverbot (alleine die Tatsache, dass Du in ein Konkurrenzunternehmen wechseln willst, berechtigt für sich alleine noch kein Verbot) darlegen können.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist die gesamt Vertragsklausel zum Wettbewerbsverbot nichtig.

ein Wettbewerbsverbot sollte aber vom vorigen Arbeitgeber ausgeglichen werden mit geltwerten Angeboten

5 Jahre sind aber ungewöhnlich lange, selbst für gehobene Positionen

Familiengerd  21.05.2017, 17:51

5 Jahre sind aber ungewöhnlich lange

Sie sind - nach deutschem Recht - schlicht nicht erlaubt: die Maximaldauer beträgt nach der Rechtsprechung des BGH 2 Jahre.

sollte aber vom vorigen Arbeitgeber ausgeglichen werden

Die Klausel zum Wettbewerbsverbot sollte nicht nur, sondern muss eine Karenzentschädigung in anteilig vorgeschriebener Höhe enthalten.

Klauseln, die den Formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind insgesamt rechtsunwirksam (bzw. "unverbindlich").