Darf mich die Polizei ohne Grund kontrollieren?

7 Antworten

Hallo lavyuto,

ohne Grund darf Dich die Polizei nur kontrollieren, wenn Du mit einem Fahrzeug unterwegs bist. In dem Fall würde sich die Kontrolle nach folgender Rechtsgrundlage richten:

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§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

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Ansonsten darf Dich die Polizei nicht ohne Grund kontrollieren.

Selbst Deine Personalien darf die Polizei nicht einfach ohne Grund kontrollieren.

Gründe für eine Kontrolle sind:

1. Präventiv zur Gefahrenabwehr
2. Repressiv zur Verfolgung erfolgter Straftaten

Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr richten sich in erster Linie nach dem Polizeigesetz des Bundeslandes in dem die Maßnahme durchgeführt wird.

Die Maßnahmen zur Strafverfolgung richten sich in erster Linie nach der bundeweit gültigen Strafprozessordnung.

Schöne Grüße
TheGrow

Sirius66  25.11.2016, 09:34

Und Punkt 1 lässt sich jederzeit überall ganz schnell definieren. Also ist "darf nicht ohne Grund" Augenwischerei und existiert faktisch nicht.

Ich will damit ausdrücken, daß die Handlung an sich also IMMER begründet ist. Auch wenn der Grund keiner ist, der sich dem Betroffenen erschließt.

Gruß S.

exxonvaldez  25.11.2016, 11:19
@Sirius66

Dann hätte Nutzer still also Recht!

TheGrow  25.11.2016, 11:23
@Sirius66

Dem ist nicht so.

Zwar werden Polizisten nur in den seltensten Fällen angezeigt, wenn sie eine unrechtmäßige Kontrolle durchführen, aber im Falle einer Anzeige müssen die Polizeibeamten zwei Fragen beantworten können.

  1. Welche Tatsachen lagen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr bestand?
  2. Inwiefern war die durchgeführte Maßnahme geeignet, die Gefahr abzuwenden?

Das sind im Grunde genommen zwei ganz einfache Fragen. Aber schon bei der Frage nach den vorliegenden Tatsachen, wird es für die meisten Polizisten schwierig hier wirklich vorliegende Tatsachen vorzubringen. Hier vorzubringen, man hätte nur ein Gefühl, reicht nicht aus um eine Person grundlos zu kontrollieren.

Man muss wirklich schon Fakten auf dem Tisch legen, wenn das polizeiliche Gegenüber beispielsweise eine Anzeige wegen "Freiheitsberaubung im Amt" stellt. Beispielsweise:

 "In den vergangen zwei Wochen kam es fast täglich durch Graffiti zu Sachbeschädigungen im unmittelbaren Umfeld der Örtlichkeit an dem die Kontrolle stattgefunden hat. Unabhängige Zeugen haben  einheitlich die Täter (siehe Vg. 2016/11-20222 und Vg 2016-11.19568) wie folgt beschrieben: ..... . Die Täterbeschreibung passte auf die von uns kontrollierte Person. Wir haben deshalb die Person angehalten und dessen mitgeführte Taschen nach Spraydosen durchsucht um weitere Sachbeschädigungen zu verhindern."

Wer immer meint Polizeibeamte bewegen sich im rechtsfreien Raum und könnten machen was sie wollten irrt gewaltig.

Mir ist natürlich auch klar, dass es genügend Polizeibeamte gibt, die grundlos Personen kontrollieren und noch nie dafür belangt wurden, weil schlichtweg Niemand dagegen angegangen ist.

Ich persönlich habe auch kein Problem damit, wenn ich selbst von der Polizei angehalten und kontrolliert werde. Sollen die doch meine Personalien überprüfen oder in meine Sachen schauen, ich hab doch nichts zu verbergen.

TheGrow  25.11.2016, 11:33
@exxonvaldez

Nein still hat nur bedingt recht.

Still begründet immer, dass eine Gefahr schon besteht, wenn der Polizeibeamte nicht weiß, wer die Person vor sich ist.

Nur mal als Denkanstoß: Welche Gefahr soll denn bitte daraus resultieren, dass der Polizeibeamte nicht weiß, wie die Person heißt, die ihm entgegenkommt? Oder andersrum, inwiefern ist die Personalienfeststellung geeignet die Gefahr die von der Person angeblich ausgehen soll zu beseitigen?

Aber ich habe auch keine Lust mit Still und Sirius eine Endlosdiskution zu führen. Die sind halt der Meinung Polizisten können das Recht so beugen wie sie wollen. Man kanns glauben oder lassen

Still  25.11.2016, 18:10
@TheGrow

§ 12 PolG NRW spricht von "Abwehr einer Gefahr"

diese muß also noch nicht einmal konkret bestehen! The grow kann sich nicht vorstellen, worin die "Gefahr" von Anonymität liegt? Wie soll die Polizei denn gesuchte Straftäter ausfindig machen? Wenn also der Polizei gegenüber eine Person also unidentifiziert bleibt, besteht eine Gefahr für die Rechtsordnung. Ferner geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Berufserfahrung des Polizisten ihm das Fingerspitzengefühl verleiht, dass er ohne willkürlich zu wirken seinen Job ausüben kann.

FrankieHH  25.11.2016, 19:18
@Still

Still, Deiner Argumentation nach könnte man den § 12 auch wie folgt verfassen:

§ 12 Identitätsfeststellung

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1. wenn die Identität der Person nicht feststeht. PUNKT

(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

Das Gesetz lautet aber nicht umsonst

§ 12 Identitätsfeststellung

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1. zur Abwehr einer Gefahr,

2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,

c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,

3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,

4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), Abs. 2 Nr. 1, nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Innenministeriums oder einer von diesem beauftragten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

Und zu Deinem Satz:

diese muß also noch nicht einmal konkret bestehen! 

sagt der Paragraph 8 genau das Gegenteil

Begriffsbestimmung

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

Deine Anführungen widersprechen sowohl des von Dir angeführten Polizeigesetzes, wie auch dem Grundgesetz der Artikel 1, Absatz 1 und Artikel 2, Absatz 1. 

Deiner Anführung nach bedürfte es im Grunde nur einen einzigen Paragraphen, der lautet.

§ 1 PolG

Polizeibeamte sind befugt aufgrund Ihres Fingerspitzengefühls  in die vom Grundgesetz garantierte Grundrechte einzugreifen, wenn das Bauchgefühl des Beamten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vermutet

Weitere Paragraphen wären dann wohl überflüssig

Aber Grow hat recht. Mit Dir kann man endlos über sowas diskutieren. Du warst, bist und wirst immer der Meinung bleiben, daß Polizisten jede Person, kontrollieren, durchsuchen und mit zur Dienstelle nehmen dürfen, auch wenn die Person weder was gemacht hat hat noch konkrete Hinweise auf eine Gefahr bestehen.

Still  26.11.2016, 10:43
@FrankieHH

Sinnigerweise zitierst du mit Paragraf 8 die  Ermächtigung, die nur greift, wenn die Speialermachtigungen nicht greifen! Identitätsfeststellung nach Paragraf 8 ist somit verboten! Lies dir doch mal die Literatur zur Schleierfahndung durch.

Beamte brauchen für jede Handlung eine gesetzliche Ermächtigung. Diese ergibt sich aus den PolG der Länder. Für eine Kontrolle bedarf es einer Gefahr. Als Gefahr gilt bereits, dass der Beamte nicht weiß, wer du bist und somit die Grundfesten unserer Demokratie erschüttert werden (Achtung Ironie, aber wahr); also stellt er deine Identität fest.

Im Prinzip nein.

Es kommt aber auf die Umstände an. Auf Bahnhöfen z. B. dürfen sie das.

Sirius66  24.11.2016, 22:20

Im Prinzip nein.

??? Irgendwie völlig absurd ... Ohne Grund ... Warum in aller Welt denken die Leute immer, dass Polizisten etwas OHNE GRUND machen? Das macht kein Mensch .... für alles, was wir tun - und wenn es rülpsen ist - gibt es letztendlich einen GRUND ....

Beamte sind doch faul. Warum sollten sie ohne Grund .... das versteh mal einer ... die können nur alles falsch machen.

Gruß S.

exxonvaldez  24.11.2016, 22:21
@Sirius66

Das war aber nicht die Frage!

feinerle  25.11.2016, 06:51
@exxonvaldez

Doch, ist es immer - denn das ist die Frage dahinter, die Intention dieser Frage.

Wenn Beamte nix machen, dann heißt es, das faule Pack, pennen den ganzen Tag und vergeuden unsere Steuergelder. Machen die was, dann heißt es - das dürfen die doch gar nicht..... willkür..... Polizeistaat......

Wird jemand das Autoradio geklaut, heißt es, geht halt suchen, ihr faule Bande, alle kontrollieren, alle Radios rausreißen in jedem Auto, bis man das gefunden hat. Kommt aber ein Polizist und würde jemand das Radio aus dem Auto reißen um die Gerätenummer zu prüfen, dann heißt es Willkür.

Also Leute, entscheidet euch mal, hüh oder hott. Beides ist halt nicht.

exxonvaldez  25.11.2016, 07:02
@feinerle

Das ist polemischer Unsinn.

feinerle  25.11.2016, 09:27
@exxonvaldez

Nö, das ist exakt das, was läuft. Steht einer auf dem Gehweg mit seinem Auto herum, heißt es, dass die Polizei nix macht, bekommt man deswegen jedoch ein Bußgeld, dann haben die wohl nichts besseres zu tun, sollen lieber Verbrecher fangen......

Sirius66  25.11.2016, 09:32
@exxonvaldez

Feindselig von Haus aus bin ich sicher nicht. Bin ja nichtmal PVB.

Ich hasse es aber, dass es - wie feinerle schreibt - nur 2 Dinge gibt. Entweder wird meckert, dass die faulen Säcke nichts machen oder man meckert, ob die das alles überhaupt dürfen, was sie da tun.

Einerseits darf man niemanden kontrollieren, anhalten oder gar maßregeln - andererseits soll man Anzeigen aufnehmen, weil jemand bei Istagram einen gehässigen Kommentar hinterlassen hat.

Ihr Polizisten selbst lasst euch davon ja gar nicht aus der Ruhe bringen - meine Hochachtung hierfür, ehrlich.

Gruß S.

exxonvaldez  25.11.2016, 11:13
@Sirius66

Es gibt aber nicht nur zwei Dinge.

Das ist eben Polemik und unsachlich.

Im großen und ganzen genießt die Polizei ein hohes Ansehen, was man z. B. auch hier an den zahlreichen Bewerberfragen sehen kann.

Sirius66  26.11.2016, 21:45
@exxonvaldez

Ich beziehe das auch auf die MASSNAHMEN der Polizei. Bewerberfragen mal ausgenommen.

Wenn es ansonsten um Polizei geht, gehen die Fragen IMMER nur darum, ob sie das durften oder dass sie irgendwas nicht gemacht haben.

Polemisch ... so ein Unsinn - gegen wen denn?

Gruß S.

Ohne Grund existiert so nicht, es muss ja kein besonders guter sein. Ein begründeter Verdacht oder eine simple Kontrolle reicht völlig. So ist der Grund dann schnell gefunden.

Tatsächlich ist es so, daß Beamten OHNE TATSÄCHLICHEN GRUND auch nicht tätig werden. Das tut KEIN Mensch, bei nichts, was er tut. Für jede Aktion gibt es letztendlich einen GRUND.

Gruß S.

Sie können sich immer einen Grund suchen. 

MusterCrew  24.11.2016, 21:54

Das machen die blauen lutscher immer........hampelmänner halt........

Sirius66  24.11.2016, 22:17
@MusterCrew

Irgendwo muss das Spielzeug für Kinder ja herkommen ....

feinerle  25.11.2016, 06:47
@MusterCrew

Na? Haben wir ein schlechtes Gewissen? Hihihihi..... Ich wette, sitzt Du mal in der Tinte sitzt, können die nicht schnell genug da sein, weil Du dann herzerweichend nach Mami rufst. Aber ein großes Maul.

Sirius66  25.11.2016, 09:26
@feinerle

Oder morgen schon rumjammern, dass sie bitte seinen Social Network Kinderkram regeln ....