Darf meine thailändische Frau mit ihrem thailändischen Führerschein in Deutschland ein Kfz im Straßenverkehr fahren?

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Bis zu 6 Monate darf man in Deutschland mit einem ausländischen Führerschein fahren, danach muss der Führerschein umgeschrieben werden. Wenn die Fahrausbildung als gleichwertig anerkannt wird, wird der Führerschein auf Antrag einfach umgeschrieben, ansonsten muss man nochmal in die Fahrschule und auch die deutsche Fahrprüfung ablegen. 

@siggibayr hat die Frage ja eigentlich korrekt beantwortet, will das ganze noch mal ohne Amtsdeutsch versuchen:

Also: Der Führerschein kann in Deutschland grundsätzlich umgeschrieben werden. Ein halbes Jahr darf deine Frau damit fahren, in dieser Zeit kann sie den Antrag schon in die Wege leiten, doch grundsätzlich ist Zeit, so lange der Führerschein nach thailändischem Recht noch gültig ist.

Sie benötigt:

  1. Pass
  2. Führerschein
  3. biometrisches Passfoto (35 x 45 mm)
  4. beglaubigte Übersetzung des Führerscheins (staatlich anerkannter Übersetzer oder Automobilclub)
  5. Sehtest vom Optiker (nicht älter als 2 Jahre)
  6. Erste-Hilfe-Kurs.

Die Gebühren könnten evtl. von Behörde zu Behörde unterschiedlich sein. Wenn ihr in Berlin wohnt, muss deine Frau zusätzlich die Prüfstelle angeben (erfährt sie von ihrer Fahrschule).

Einer Pflichtausbildung bedarf es nicht, aber ein oder zwei praktische Fahrübungen würde ich empfehlen.

Und lass dir nicht einreden, das ginge nicht. Der thailändische Führerschein ist so gut wie der deutsche, entspricht halt nur nicht dem EU-Recht. Das ist eigentlich alles.

Der thailändische Führerschein wird in Deutschland nur mit Übersetzung anerkannt bzw. wenn ein Internationaler Führerschein erteilt worden ist. Bei dem thailändischen  Führerschein handelt es sich um eine Fahrerlaubnis aus einem Staat, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist. Deshalb erfolgt die "Umschreibung" zu den üblichen Inlandsbedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Lediglich von den Vorschriften über die Pflichtausbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG ist der Antragsteller befreit (§ 31 Abs.2 FeV).

Nach Wohnsitznahme in Deutschland gilt die FE lediglich für 6 Monate. Kann die Inhaberin der ausländischen FE glaubhaft machen, dass sie sich nicht länger als 12 Monate in Deutschland aufhalten wird, kann diese Frist auf Antrag um bis zu 6 Monate auf insgesamt maximal ein Jahr verlängert werden ( § 29 Abs.1 Satz 5 FeV).I

In Urlaub hier ja.

Hat sie ihren Wohnsitz hier nur noch 6 Monate nach ihrer Wohnsitznahmen. 

Innerhalb dieser Zeit muss die Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.

Die Führerscheinstelle im Landratsamt ,bzw im Rathaus gibt Auskunft wie die Umschreibung funktioniert und unter welchen Bedingungen. 

Umschreibung nicht möglich