Darf meine selber eingebaute Tür beim Auszug wieder mitnehmen?

9 Antworten

Dürfen? Eher müssen! Als Vermieter einer Einraumwohnung, die meistens sowieso nicht so groß ist, wäre ich wenig begeistert, wenn durch den Einbau einer Wand der ursprüngliche, relativ großzügige Eindruck der Wohnung verloren wäre.

Die Chance, Mieter zu finden, die die Wand gut finden oder aber eher auf Ablehnung zu stoßen dürfte in etwa gleich groß sein. Zudem gibt es verschiedene Möglichkeiten der optischen Abtrennung von Wohn- und Schlafbereich in einer solchen Wohnung. Das sollte man lieber dem nächsten Mieter überlassen.

Als Vermieter würde ich größten Wert darauf legen, dass die Wand samt Tür wieder raus kommt.

Ja, das steht dir zu. Du musst alles wieder in den ursprünglichen Zustand zurück bauen.

Jedoch besteht auch noch die Möglichkeit, dass der Vermieter gern möchte, dass die eingebrachte Teilung mit der Tür drin bleiben soll, weil es eine Verbesserung für die Wohnung ist. In diesem Fall muss dir der Vermieter aber einen angemessenen Wertersatz zahlen. Er kann das nicht ohne Gegenleistung verlangen.

TreudoofeTomate  27.06.2018, 09:46

Die Alternative wäre Rausreißen. Ich als Vermieter würde nicht einen Cent als Gegenleistung zahlen.

Renick  27.06.2018, 10:15
@TreudoofeTomate

Es war ja auch unter der Voraussetzung gemeint, dass der Vermieter die Veränderung in der Wohnung belassen möchte, weil es eine Verbesserung für die Wohnung ist.

Lotta1965  27.06.2018, 09:59
In diesem Fall muss dir der Vermieter aber einen angemessenen Wertersatz zahlen. Er kann das nicht ohne Gegenleistung verlangen.

Klar kann er. Entweder bleiben Wand und Tür in der Wohnung ohne Gegenleistung oder der Mieter versetzt die Wohnung wieder in den ursprünglichen Zustand und baut den ganzen Kram zurück . Seine Entscheidung.

Renick  27.06.2018, 10:13
@Lotta1965

Doch, der Mieter kann eine Entschädigung verlangen, wenn der Vermieter die eingebrachte Veränderung in der Wohnung lassen möchte. Und damit würde der Mieter sogar vor Gericht durch kommen. Denn dazu gibt es ein Gesetz im §539 BGB:

Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
Lotta1965  27.06.2018, 12:06
@Renick

Ja, das ist schon klar - nur wird beim Thema Geld der Vermieter dann sagen: "Ok - bau aus - aber anständig." Nur haben wollen ohne Entschädigung und nicht die Möglichkeit des Rückbaus geben, das ist geht natürlich nicht.

In erster Linie darfst Du Deinen Umbau wieder rückgängig machen - sprich die Wohnung so zurückgeben, wie Du sie übernommen hast.

Du darfst auch deine Wand wieder mitnehmen, so der Vermieter diese bauliche Veränderung nicht ausdrücklich erlaubt hat!

Lotta1965  26.06.2018, 23:16

Auch wenn der Vermieter die Wand erlaubt hat, so darf er doch bei Auszug den Rückbau verlangen.

TreudoofeTomate  27.06.2018, 09:44
@Lotta1965

Aber nicht nur, wenn das vorab so vereinbart bzw. von ihm so gefordert wurde?

Lotta1965  27.06.2018, 09:56
@TreudoofeTomate

Nein, der Vermieter kann in jedem Fall den Rückbau verlangen - es sei denn, es wurde vorher vereinbart, dass der Vermieter auf die Rückbaupflicht verzichtet. Dann darf aber der Mieter auch die Tür nicht mitnehmen. Der Verzicht auf die Rückbaupflicht sollten Mieter und Vermieter immer schriftlich vereinbaren. Eine mündliche Vereinbarung ist zwar wirksam, aber eben nicht nachweisbar.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/r1/rueckbaupflicht.htm

TreudoofeTomate  27.06.2018, 10:00
@Lotta1965

Genau das habe ich gesagt.

Lotta1965  27.06.2018, 10:01
@TreudoofeTomate

Sorry, dann habe ich dich mißverstanden.

Du darfst wahrscheinlich die Wohnung wieder in den Zustand versetzen, wie sie vor deinem Einzug war, also du mußt wahrscheinlich auch die Wand wieder rausreißen. Deine Türe kannst du dann selbstverständlich mitnehmen.