Darf meine Mutter an mich adressierte Briefe öffnen?

15 Antworten

aus Wiki:

Tathandlung kann das Öffnen des Schriftstückes (Abs. 1 Nr. 1), das Kenntnisverschaffen durch technische Mittel (Abs. 1 Nr. 2) und das Öffnen eines Behältnisses zur Kenntnisverschaffung (Abs. 2) sein. Die Handlung ist jedoch nur strafbar, wenn sie unbefugt erfolgt. Eine Befugnis kann sich z.B. aus der Organisation des Empfängers (Poststelle eines Unternehmens) ergeben, aus dem Sorgerecht der Eltern, aus gesetzlichen Vorschriften (z.B. im Strafvollzug) oder aus der Einwilligung des berechtigten Empfängers. Ein rechtlicher Betreuer ist nur dann befugt, wenn das Gericht das Anhalten und Öffnen der Post nach § 1896 Abs. 4 BGB gestattet hat.

also, ja, Mutter darf

Nur muss sich die Befugnis auch wirklich aus dem Sorgerecht der Eltern ergeben.

Das dürfte z.B. bei einem Brief der gleichaltrigen Freundin (normalerweise) nicht der Fall sein.

Ja darf sie. Sie hat das Erziehungsrecht von dir und deshalb auch eine Aufsichtspflicht.

Es ist DEFINITIV ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis. Ein Brief darf NIE, NIE, NIE, NIE von jemand Anderem als dem adressierten Empfänger geöffnet werden, alles andere ist ein Rechtsverstoß...aber wer zeigt für sowas seine Mutter an, ist die andere Frage..

das ist vor allem auch falsch.

Grundsätzlich gilt nach § 202 StGB, dass das unbefugte Öffnen von Briefen strafbar ist.

Eine Befugnis hierzu ist grundsätzlich dann gegeben, wenn es sich um Geschäftsbriefe oder ähnliches handelt, denn hier vertreten die Eltern u. U. das Kind und müssen auch Transparenz über deren Geschäfte haben.

Bei einem offensichtlich privaten Brief wird es schwieriger. Grundsätzlich ist hier das Kindeswohl zu berücksichtigen. Wenn Anlass besteht anzunehmen, dass der Inhalt das Wohl des Kindes gefährden könnte, dürfen Eltern den Brief öffnen. Ohne einen solchen Anlass jedoch in aller Regel nicht. Es ist immer eine Einzelfallabwägung.

Nein! Das fällt unter das Briefgeheimnis bzw. Postgeheimnis! Nur der Empfänger darf den Brief öffnen! Ausnahme, er hat jemanden beauftragt, der in seiner Abwesenheit die Post öffnen darf, z.B. in Betrieben ist das öfter mal der Fall!