Darf mein Vermieter meinem Besuch das Parken auf oder vor meinem Stellplatz verbieten?
Ich wohne seit 10 Jahren in einem 2-Familienhaus. Zu meiner EG-Wohnung gehört auch ein überdachter Stellplatz. Er befindet sich direkt neben der Haustür. Es ist ein großes Grundstück und die Besucherautos behindern weder mich noch die andere Mietpartei im Haus.
Nun will mir der Vermieter nach 10 Jahren plötzlich verbieten, dass meine Besucher vor meinem Stellplatz in der Zufahrt (die auch zum Privatgrundstück gehört), oder auf meinem Stellplatz parken.
Danke im voraus für eure Antworten!
8 Antworten
Ohne selber Jurist oder Polizist zu sein würde ich sagen: Nein, das darf er nicht.
"Ein befahrbarer Zuweg über das Hausgrundstück
zum Wohnhaus darf vom Mieter zum Be- und Entladen seines Kraftfahrzeuges
genutzt werden; das Parken hat auf dem zugewiesenen Garagenplatz zu erfolgen".
Wenn ich das auf meine Situation anwende, heißt es wohl, dass ich oder der Besuch nicht in der Zufahrt dauerhaft parken dürfen!
DANKE für die Information!
Auf deinem angemietetem stellplatz darf dein besuch stehen solange er will, du zahlst ihn schließlich.
Vor deinem stellplatz nicht
Das darf er. Dein Besucher darf deinen Stellplatz benutzen, weil du ihn gemietet hast. Er darf aber nicht vor dem Stellplatz parken, also auf dem privaten Grund des Hauseigentümers. Du übrigens genauso wenig.
Es ist sein Eigentum. Du stellst dich doch auch nicht auf fremde Grundstücke, nur weil da gerade Platz ist. Das erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (oder wie immer das bei Grundstücken heißt).
AUF dem Stellplatz nicht. Davor unter Umständen, wenn ein dort abgestelltes Fahrzeug stört.
Stört aber nicht!
Sagst DU.
Machen wir es mal anderesrum: meckert dein Vermieter auch wenn DU vor deinem Stellplatz stehst?
Nein, nur bei Besuchern.
Ich würde mal sagen, dann übrescheitet er hier eindeutig seine Kompetenzen.
Klar darfst du deinem BESUCH gestatten auf deinem Parkplatz (den du ja zahslt) vorübergehend zu parken.
Eine Dauerparker ( wo man dann eine Weitervermietung vemuten könnte) wird es ja nicht sein.
Es geht hauptsächlich um das Parken hinter meinem geparkten Fahrzeug, in der Zufahrt.
Vielleicht bockiert das Fahrzeug dann ja doch einen Weg etc?
komisch nur, das er erst nach 10 Jahren damit kommt
Auf welcher Rechtsgrundlage?