Darf mein Vater mich zum Zigarettenautomat schicken?

4 Antworten

Nur du machst dich strafbar, denn es ist Computerbetrug, du gibst am Automaten als eine andere Person aus

Strafbar macht er sich nicht (du auch nicht). Aber dürfen ist nicht... an Minderjährige dürfen Tabakwaren nicht verkauft werden. Das wird dein Vater wissen.

Also WENN du bei dem Kauf von den Streifenhörnchen beobachtet und angesprochen wirst, gibt es üfr dich und den Vater eine aktenkundig werdende Belehrung dazu.

Dein Vater soll was für seine Gesundheit tun und selber gehen. Biete an, in der Zeit z.B. den Müll raus zu bringen, Pfandflaschen zu entsorgen, zum Glascontainer zu dackeln für Altglas (nicht Pfand Flaschen aus Glas)...so die Richtung. Dann kann niemand sagen, dass du wegen "Null Bock" nein sagst.

Sehr gute Antwort !

Meine Eltern und meine Oma haben mich zum Automaten geschickt, die Eltern meiner Freunde haben ihre Kinder zum Automaten geschickt, die Eltern unserer Eltern haben ihre Kinder zum Automaten geschickt... In der Jugendphase sind wir selber mit der geklauten Karte unserer Eltern zum Automaten gegangen...usw.

Niemand wurde in den letzten 30 Jahren verhaftet. ;)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Ich habe nie die Karte geklaut, ich rauche nicht, trinke nicht oder sonstiges. Möchte ich auch nie, aber okay, dann scheint das okay zu sein

Hallo,

die Antwort auf Deine Frage lautet: NEIN

Das ist im deutschen Jugendschutzgesetz eindeutig geregelt. Dein Vater darf Dir nicht die Möglichkeit einräumen Dich mit Zigaretten zu versorgen. Darüber hinaus verletzt Dein Vater damit seine gesetzliche Fürsorgepflicht.

Ob irgendwer Mal irgendwann so etwas gemacht hat, aber nicht dabei erwischt worden ist, spielt keine Rolle, strafbar ist es trotzdem.

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Deutsches Jugendschutzgesetz (JuSchG)

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

  • 1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  • 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

Alles Gute Dir...

Gruß, RayAnderson  😏