Darf mein Lehrer mich Filmen?

11 Antworten

Nur laut Urheber darf er es ja nicht ohne unsere Zustimmung, die wir klipp und klar mit "nein" sagen.

LOL, und wieder einmal ein klarer Fall von "Im Gesetz steht aber..." - nur steht da nichts!

Anwendbar ist KunstUrhG §22:


§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.


Nur ist die Vorführung in der Klasse weder eine Verbreitung noch eine öffentiche Schaustellung (der Zutritt zum Klassenzimmer ist nicht öffentlich!). Somit ist eure Einwilligung nicht erforderlich!

Kurz: Er darf das, da könnt ihr noch so laut jammern!.

Ich würde dir statt dessen empfehlen, diese Möglichkeit zur Verbesserung deiner Rethorikfähigkeiten zu nutzen!

Die Vorführung im Klassenzimmer ist dann öffentlich, wenn die Schüler nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Das bloße Mitschülersein, ist keine persönliche Beziehung.

Dies wurde zumindest für Arbeitskollegen von einem Landgericht festgestellt:

"Nach Ansicht des LG Oldenburg (Urteil vom 21.04.1988; Az. 5 S 1656/87) kann eine öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses schon dann vorliegen, wenn Bilder den Arbeitskollegen gezeigt werden. Das Gericht führte hierzu aus:

„(…) Der Bekl. hat selbst zugegeben, die streitigen Bilder seinen Arbeitskollegen gezeigt zu haben. Hierin liegt ein “öffentliches Zurschaustellen” im Sinne von § 22 KUG. Denn dazu ist nicht erforderlich, daß die Zurschaustellung an einem öffentlichen Ort oder dergestalt erfolgt, daß eine unbeschränkte Anzahl von Personen der Anblick gleichzeitig dargeboten wird. Vielmehr ist für den Öffentlichkeitsbegriff § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblich. Danach ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

Da nicht ersichtlich und von dem Bekl. auch nicht dargelegt worden ist, daß der Kreis der Arbeitskollegen, dem er die streitigen Bilder gezeigt hat, abgegrenzt war, und auch nicht ersichtlich ist, daß die Arbeitskollegen des Bekl. alle untereinander persönlich verbunden sind, liegt schon in dem vom Bekl. zugegebenen Herumzeigen der streitigen Bilder bei Arbeitskollegen eine “öffentliche Zurschaustellung” im Sinne von § 22 KUG. (…)“ "

Demnach müsste eine Vorführung jeweils auf einen Teil der Schüler beschränkt bleiben, die miteinander (und dem Lehrer?) persönlich verbunden sind.

@user547957

Ich denke, hier liegt ein Trugschluß vor. Im zitierten Urteil geht es um Bilder einer dritten Person, welche im Kreise der Kollegen herumgezeigt wurden.

Im Falle des Unterrichts trifft dieses Kriterium meines Erachtens nicht zu, denn hier werden lediglich Personen gefilmt, die im Klassenverband am Unterricht teilnehmen und nur in diesem Klassenverband werden die Aufnahmen später auch analysiert. Der Kreis, der die Aufnahmen zu sehen bekommt, ist eben keine "Mehrzahl".

Letztendlich wird es sowieso ein Richter entscheiden müssen - aber nach meiner (vermutlich unmaßgeblichen) Meinung steht dem Vorhaben des Lehrers kein Gesetz zwingend entgegen.

@Zyogen

Es geht um die Frage, ob es sich um eine “öffentliche Zurschaustellung” handelt. Soweit es um die Klärung des Begriffs Öffentlichkeit geht, ist es egal, ob das Bild jemanden zeigt, der zur Klasse gehört oder einen Dritten. Wenn für Arbeitskollegen das selbe gilt wie für Mitschüler (was naheliegend ist, aber nicht zwingend der Fall sein muss), dann ist die Vorführung vor der Schulklasse eine öffentliche Vorführung.

Letztlich wird es dann eine Einzelfallentscheidung sein, ob das Interesse der Schüler überwiegt oder eben der Zweck der Aufnahme und Vorführung. Und es ist ein Unterschied, ob ein Schüler sich einmal beim Vortrag verhaspelt oder ob das mehrmals vor der Klasse gezeigt wird und dadurch ein nachhaltiger Eindruck entsteht.

Die Schüler 'vorzuführen' ist also nicht unbedingt im Interesse des Unterrichts. Dem Schüler seine eigenen Fehler zu demonstrieren, macht Sinn; dazu reicht es aber, das Video nur ihm selbst vorzuführen.

Wenn aber alle Schüler der Klasse an guten und schlechten Beispielen lernen sollen, auch ohne enge persönliche Beziehung zum Vortragenden, dann sollte der Lehrer ein Video professioneller Darsteller verwenden. Ansonsten mißbraucht er die Schüler als kostenlose Darsteller eines Lehrfilms.

Dieser Ansicht muss ein Richter nicht unbedingt folgen, aber sie ist auch nicht völlig von der Hand zu weisen.

Rechtlich gesehen darf er es nicht das stimmt schon einmal.( Recht auf sein eigenes Foto). Sollte es doch dem Lehrplan dienen und die Fotos oder der Film dem Unterricht fördern die Filme nicht an Dritte weitergegeben werden könnte es rechtens sein. Wenn aber das Filmen soweit stört das sich die ganze Klasse belästigt fühlt sollte doch der Vertrauenslehrer hinzugezogen werden. Sollte der Lehrer vor der ganzen Klasse den Film zeigen um Mängel nur von einigen Personen zu beseitigen und diese auch noch vor der ganzen Klasse zu recht weisen ist das Mobbing. Der Film muss auf jeden Fall wie auch immer nach dem vorführen und nach der Besprechung in der Klasse gelöscht werden.

Wenn die Lehrer heute nicht mehr in der Lage sind ohne Hilfsmittel zu unterrichten ist es Zeit sie auszutauschen. ich bin 60 Jahre alt und damals gab es keinen PC,Handy, Internet,Smartphone usw. Die Lehrer sollten die Kinder schon mit der Technik vertraut machen aber sie damit nicht unter Druck setzen.

Es ist schon erschreckend was Lehrer so mit unseren Kinder anstellen, sie sollten sie auf ihr Leben vorbereiten und sie nicht unter Druck setzen.

§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Paragraph regelt, ob die Aufnahme überhaupt gemacht werden darf. Es geht dabei aber mehr um Aufnahmen von außen bzw. um heimliche Aufnahmen.

Es klärt auch nicht, ob ein Lehrer befugt ist, Aufnahmen zu machen. Eine Befugnis kann z.B. auf der ausdrücklichen Einwilligung des Aufgenommenen basieren oder auf Sicherheitsgründen (Videokamera an Geldautomaten). Der Lehrer müsste euch ggf. ganz konkret unter Angabe eines Paragraphen sagen, worauf sich eine mögliche Befugnis stützen soll.

Generell ist es so, dass Personenaufnahmen dann erlaubt sind, wenn sie in der Öffentlichkeit gemacht werden (von Ausnahmen abgesehen) und einer Erlaubnis bedürfen, wenn es um die Intimsphäre geht. Dazwischen gibt es die Privatsphäre (eher verboten) und die Sozialsphäre (eine Frage des Einzelfalls.) Unter bwlh.de/fachanwalt/Fotorecht/fotorecht.html ist das näher beschrieben.

Peinliche Fotos in der Sozialsphäre (z:b. ein gestotterter Vortrag) fallen da - meiner Meinung nach - eher unter ein Verbot. Ob das anders ist, wenn es sich um eine 'didaktische Maßnahme' handeln soll, dürfte juristisch wohl noch gar nicht behandelt sein.

§ 22 Kunsturhebergesetz
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Das ist schon klarer, verbietet aber nicht die Aufnahme, sondern schränkt die Verwertung stark ein. Verbreitung meint z.B. die Weitergabe einer DVD oder Datei. Das darf der Lehrer schon mal nicht. Er darf sie nicht aus der Hand geben, auch nicht privat.

Eine öffentliche Vorführung ist ebenfalls nicht erlaubt. § 15 UrhG besagt:
(3)Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Laut www.wbs-law.de/internetrecht/fotorecht-bildrecht/serie-zum-foto-und-bildrecht-teil-2-veroffentlichung-von-personenaufnahmen-wann-liegt-eine-verbreitung-oder-offentliche-zurschaustellung-vor-7023/ ist bereits ein Zeigen im Kollegenkreis öffentlich. Das dürfte für eine Vorführung unter Mitschülern ebenfalls gelten, sofern man mit ihnen nicht näher verbunden ist (Freundschaft, Verwandschaft). Die aufgenommene Person kann damit quasi entscheiden, welche Mitschüler die Aufnahme sehen und hören dürfen.

Wenngleich es nicht absolut sicher ist, dass der Lehrer die Aufnahmen nicht anfertigen oder nicht so verwenden darf, wie er es (wahrscheinlich) beabsichtigt, ist das für ihn doch mit vielen rechtlichen Unsicherheiten verbunden, die ihn davon abhalten sollten, sein Ding gegen den erklärten Willen der Schüler durchzusetzen.

Die Absicht des Lehrers, durch Einsatz von Filmaufnahmen den Unterricht effektiv und interessant zu gestalten, ist dabei sicherlich nicht unehrenhaft; fragwürdig wird es aber, wenn er das den Schülern aufzwingt, anstatt sie zu überzeugen und dafür zu begeistern. Der pädagogische Nutzen ist damit doch auch dahin.

Nur laut Urheber darf er es ja nicht ohne unsere Zustimmung

Solange er die Kamera selbst bedient, ist er selbst der Urheber.

Und wenn Du das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz) meinst: § 22 KunstUrhG verbietet die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Da aber die Aufnahmen nicht verbreitet werden und die Schule eben nicht die Öffentlichkeit ist, kann dieser Paragraph auch hier nicht angeführt werden.

Auch § 201a StGB kann nicht angeführt werden, denn die Aufnahmen verletzen nicht den im Gesetz genannten "höchstpersönlichen Lebensbereich", da die Teilnahme am Schulunterricht im Klassenzimmer eben keinen "höchstpersönlichen Lebensbereich" darstellt.

nein ich mein das Gesetzt von dem Bildmaterial einer aufgenommen Person. Ich bin ja kein Beiwerk des Videos. Sondern ich würde direkt aufgenommen werden. Und dadurch dürfte ich nein sagen.

@AskLutece

Was meinst Du denn, wenn nicht § 22?

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden..."

Da steht, ohne Einwilligung dürfen die Aufnahmen nicht verbreitet oder veröffentlicht werden. Das werden sie ja auch nicht.

@AskLutece
das Gesetzt von dem Bildmaterial einer aufgenommen Person

Das ist der vom Zyogen und mir zitierte KunstUrhG §22.

Den genauen Text kannst Du meiner Antwort entnehmen.

Und dadurch dürfte ich nein sagen.

Nur wenn das Werk später verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Das wird es aber nicht, daher geht deine fehlende Einwilligung dem Lehrer am (pardon) A*sch vorbei.


Hiermit überreiche ich Dir ganz offiziell die

Goldene Popokarte

für den Rechtsirrtum des Tages!


@clemensw

Die Goldene Popokarte kannst du dir selber stecken.

Eine Verbreitung verbietet dem Lehrer die Aufnahme weiterzugeben, weder an Kollegen noch an Schüler.

Eine Veröffentlichung ist i.d.R. schon dann gegeben, wenn die Aufnahmen der ganzen Klasse gezeigt werden, also auch Mitschülern, mit denen man nicht persönlich verbunden ist. Wenn der Lehrer die Aufnahmen überhaupt machen darf, darf er die jeweilige Aufnahme nur dem aufgenommenem Schüler und dessen privatem Umfeld (Freunde, Verwandte) zeigen.

@user547957

Nun sehen die bislang befragten Gerichte den eigenen Klassenverband nicht als Öffentlichkeit im Sinne von UrhG § 15 Absatz 3 an.

Somit dürfen im Unterricht - analog auch laut KunstUrhG - Filme geschaut werden ohne Zustimmung der Urheber und der Abgebildeten.

Ob sich aus dem Persönlichkeitsrecht der Aufgenommenen eine Ausnahme ergibt (Kratzen an der Nase usw.), kann man ja ein weiteres Gericht befragen.

Bislang gehört das Aufnehmen, Wiedergeben, kollektiven Betrachten und Analysieren von Vorträgen aber zum Standard-Instrument von Schulungen jeglicher Art.

So wie das Purzelbaumschlagen im Turnunterricht. Wer nicht mag, muss sich schon "Krankschreiben" lassen ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

@GerdausBerlin

Wenn die Schulklasse keine Öffentlichkeit wäre, sondern privat, dann wären dort 'Privatkopien' von Schulbüchern grundsätzlich erlaubt. Es bräuchte nicht § 53 Absatz (3), da ja bereits Absatz (1) gilt.

Die Urteile dazu würde ich jedenfalls gern mal sehen. Im Detail dürften sie nicht so klar sein, wie von dir behauptet. Unter http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/film/schule/ heißt es dazu:

Filmvorführungen im Klassenverband
Wenn ein Film ausgeliehen oder privat erworben wurde (z.B. DVD, Videokassette), darf dieser im Unterricht ohne das Einholen einer Erlaubnis und ohne das Zahlen einer Vergütung gezeigt werden. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe nach §53 UrhG.
Dies gilt nicht für aufgezeichnete Sendungen aus dem Fernsehen. Das Zeigen von Fernsehsendungen im Unterricht ist nur gestattet, wenn es sich um Tagesaktuelles handelt oder direkt aus dem Internet (z.B. über eine Mediathek) gezeigt wird.

Demzufolge hängt die Definition der Öffentlichkeit davon ab, ob eine Sendung privat erworben oder aufgezeichnet wurde. Im ersten Fall ist die Schulklasse nicht öffentlich, in letzterem ist sie öffentlich? Das kann es doch nicht sein.

@user547957

Warum argumentierst Du mit dem UrhG? Zur Beantwortung der ursprünglichen Frage ist das KunstUrhG zu bemühen.

@Zyogen

Zunächst einmal, weil Gerd sich auf das UrhG bezieht und ich darauf antworte.

Dann ist im UrhG definiert, was unter Öffentlichkeit zu verstehen ist. Da das KUG nicht 'Persönlichkeitsrechtgesetz' heißt sondern KunstURHEBERGesetz gehe ich davon aus, dass der Begriff der 'Öffentlichkeit' sich in den beiden Urheber(rechts)-Gesetzen nicht unterscheidet.

Darüberhinaus ist nicht nur der filmende Lehrer Urheber, sondern wohl auch die vortragende Person.

StGB §201 / 201a würde ich schon mal ausschließen, da die Voraussetzung einer "unbefugten" Aufnahme nicht vorliegt.

@clemensw

Haben Sie schon mal gesehen was der Lehre da filmt. In der Presse liest man da auch schon mal anderes.

"höchstpersönlicher Lebensraum" heißt es nur in der Überschrift. Im Gesetzestext heißt es dagegen:

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Klassenzimmer ist schon ein besonders geschützer Raum. Da darf nicht jeder einfach so Fotos machen. Die Frage ist allenfalls, ob der Lehrer dazu befugt ist. Ansonsten dürfen die Schüler auch ihre Mitschüler und ihren Lehrer fotografieren.

Im übrigen steht deine Behauptung, dass es sich um keinen geschützten Raum handelt, gegen deine spätere Behauptung, dass es sich um einen nicht-öffentlichen Raum handelt. Die ist auch falsch.

Denn Öffentlichkeit definiert sich nicht durch Räumlichkeiten, sondern durch den Personenkreis. Und dass alle Schüler miteinander und mit dem lehrer durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sein, kann ich der Schilderung in der Frage nicht entnehmen.

Er will das Video ja nicht ins Internet stellen / veröffentlichen.

Das Verfahren Lernende bei der Präsentation zu filmen ist sehr hilfreich.

Außerdem ist man doch viel Nervöser wenn man gefilmt wird

Die Mitschüler und der Lehrer sehen die Präsentation ja sowieso. Aber man selbst weiss eben nur, wie man sich gefühlt hat aber nicht wie man wirkt. Daher ist es für den Gefilmten eigentlich super interessant "sich mal von aussen zu sehen".

Ob es hilfreich ist, ist eine andere Frage. Eine solche Aufnahme ist sicherlich dann eine sinnvolle Sache, wenn sie nicht als Zwang ausgeübt wird. Mit Zwang ist sie sicherlich auch kontraproduktiv.

Die wesentliche Frage ist, ob der Lehrer sich einfach so über das Persönlichkeitsrecht der Schüler hinwegsetzen darf.