Darf mein Chef, weil sie Mindestlohn zahlen muss, die bisher gezahlten spesen streichen oder kürzen?

5 Antworten

Ich glaube, Dir ist der Begriff "Spesen" bzw. Reisespesen nicht ganz klar.

Reisespesen bzw. Reisekosten haben nichts mit dem Gehalt zu tun sondern sind betrieblich notwendige Aufwendungen des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber zu erstatten hat.

Prinzipiell musst Du Deine Reisekosten

  • Fahrtkosten (Bahnticket, Flugticket, Taxigeld, ÖPNV, gefahrene Kilometer)
  • Übernachtungskosten (Hotel, Pension)
  • Verprflegungskosten (sofern genehmigt) und
  • sonstige Kosten und Auslagen (z.B. Gebühren für Spezialgepäck, Buchungsgebühren)

Deinem Arbeitgeber vorlegen und dieser ersetzt Dir diese nach entsprechender Überprüfung. Du siehst also: Dieser Bereich ist +/- 0 €

Zusätzlich gibt es dann noch eine Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand. Diese hat nichts mit dem Gehalt zu tun, sondern mit der Einkommenssteuer. Hierür gibt es gesetzlich vorgeschriebene Tagessätze.

Hierbei gibt es zwei verschiedene Modelle die Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer nutzen können:

  1. Du reichst die Abrechnung bei Deinem Arbeitgeber ein un dieser überweist Dir mit der nächsten Gehaltszahlung diesen Aufwand. (Der Arbeitgeber holt sich diese Summe vom Finanzamt wieder, sie steht als gesonderter Posten auf Deiner Gehaltsabrechnug)
  2. Du reichst die Abrechnung beim Jahresausgleich ein und bekommst das Geld vom Finanzamt wieder.

Allerdings muss man - um auf Deine 400 bis 550 € zu kommen- dafür an 17 bis 23 Tagen im Monat mehr als 24 Stunden oder an 33 bis 46 Tagen mehr als 12 Stunden vom Wohnort abwesend sein.

Solltest Du also tatsächlich von SPESEN reden kann in Deiner Rechnung irgendetwas nicht stimmen.

Schau doch bitte mal auf Deiner Gehaltsabrechnung nach, woraus sich der Betrag von 400 bis 550 € tatsächlich zusammensetzt und wofür dieser bezahlt wird /wurde.

Es kann nämlich sein, das dies Tarifvertraglich- oder über eine Betriebsvereinbarung geregelter Sonderzuschlag ist.

Um Dir also Deine Frage endgültig zu beantworten ist diese Information notwendig.

Kläre also: Was wird, in welcher Höhe aufgrund welcher Rechtslage genau bezahlt.

Hallo, das ist leider möglich, da der Chef nicht verpflichtet ist überhaupt Spesen zu zahlen. Er kann einfach sagen, Reisekosten über Lohnsteujahresausgleich zurückholen. Traurig aber wahr!

Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohn sagt nur aus, dass ab dem 01.01.2015 jeder Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 8,50 € in der Stunde verdienen muss. Dieses sagt aber generell erst einmal nicht aus, dass man im neuen Jahr auch mehr Geld verdienen wird.

Vorstellbar ist in der Tat auch, dass einige Mitarbeiter künftig weniger verdienen werden und damit das Gehalt anderer finanzieren werden.

Dieses dürfte wahrscheinlich wirklich dort passieren, wo das Geschäftsmodell auf enge Kante genäht wurde.

Um den Mindestlohn umzusetzen, dürfen auf bisher neben dem Grundlohn gezahlte weitere Gehaltsbestandteile angerechnet werden.

Welche dieses nun im Einzelnen sein werden oder auch nicht, ist bisher noch nicht in epischer Breite klar. Es ist hier eine Sache der Interpretation. Und am Ende wird darüber ein Arbeitsgericht im Zweifel entscheiden müssen.

Würde in deinem Fall ein Urteil des Landessozialgericht Bayern berücksichtigt werden, wäre das Szenario deines Arbeitgebers durchaus nachvollziehbar.

http://blog.betriebsrat.de/allgemein/die-spesen-machens-sozialgericht-spricht-brummifahrer-nach-unfall-hoehere-verletztenrente-zu/

Bauchmäßig würde ich sagen NEIN.

Und erst recht NEIN wenn Du dadurch weniger verdienst.

Kommt aber mE auch darauf an wie diese Spesen entstehen, welche Vereinbarungen bzw Verträge es dazu gibt und ob man von einer betrieblichen Übung (also Gewohnheit) ausgehen kann.

Sind sie unter Vorbehalt gezahlt worden entsteht keine betriebliche Übung.

Ein BR, die Gewerkschaft oder auch ein Anwalt wird das definitiver beantworten können. Aber Grundsatzurteile dazu gibt es noch nicht.

Was sind denn das für Spesen???

Ersatz von Reisekosten?

es geht um Verpflegungsmehraufwand. Bin als Kurierfahrer die ganze Woche unterwegs

@roweju66

http://www.frag-einen-anwalt.de/Spesenzahlungen---f13559.html

schau mal hier

Soweit in Ihrem Arbeitsvertrag die Zahlung von Kilometergeld und Spesen nicht ausdrücklich geregelt wurde, kann sich Ihr Anspruch auf Weiterzahlung auf die bisher gezahlten Sondervergütungen aus der sog. betrieblichen Übung ergeben.

Nach der gängigen Rechtsprechung entsteht ein Anspruch aus betrieblicher Übung, wenn ein Arbeitgeber mindestens drei mal hintereinander eine regelmäßige Leistung erbracht hat.

Hier könnte eine betriebliche Übung angenommen werden, wenn der Arbeitgeber regelmäßig die Fahrtkosten und Spesen in einer bestimmten Höhe gezahlt hat.

Allerdings kann sich der Arbeitgeber gegen das entstehen einer betrieblichen Übung absichern, indem er von Anfang an deutlich macht, daß er bestimmte Leistungen zwar momentan erbringt, dies aber nicht zwingend auch in der Zukunft tun will.

Gibt es einen derartige Willensbekundung in Ihrem Fall nicht, wäre Ihr Arbeitgeber auch in Zukunft verpflichtet, Fahrtkosten udn Spesen, wie bisher, zu zahlen.

Sollte der Arbeitgeber dieser Argumentation nicht folgen, müssten Sie zur Wahrung evt. arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Ausschlussfristen, die ausstehenden Zahlungen zunächst schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber unter Fristsetzung geltend machen.

Sollte die Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen, müssten Sie ggfl. arbeitsgerichtlich vorgehen.


das heißt wenn die Spesen im Vertrag vereinbart sind, kan er sie nicht einfach kappen

wenn im Vertrag nichts verinbart ist, wäre er bei jahrelanger Zahlung aufgrud betrieblicher Übung zur Weiterzahlung verpflichtet ...