Darf mein Chef mich mittels Kamera beobachten?

14 Antworten

Er darf dich NICHT heimlich beobachten. Wenn du weißt, dass dort eine Kamera installiert ist, kannst du dich ja entsprechend verhalten. Dasser einen Überblick über den Barbetrieb behalten will, ist durchaus verständlich. Natürlich dient die Kamera auch dazu das Personal zu überwachen. Aber wenn das offen geschieht, ist das nicht zu beanstanden.

Gemäß der Aussage von Libella26 ist es keine heimliche Überwachung.

Sie schrieb: Er wird uns in den nächsten Tagen was schriftliches vorlegen, was wir unterschreiben sollen.

@dogit

Ich habe ja auch nichts anderes behauptet.

Das ist so was von verboten

Grundsätzlich kann der Chef im Gastrobereich eine solche Kamera installieren, zum Schutz oder zur Dokumentation von möglichen Einbrüchen oder Überfällen.

§ 6b BDSG Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen. (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Er darf nicht eine Leitungs-und Verhaltenskontrolle durchführen!

Fazit, er möge bitte erklären wie er eine Straftat verfolgen möchte wenn es keine Aufzeichnung gibt. Einbrüche efinden in der Regel nicht zu Ladenöffnungszeiten statt, Überfälle hingegen schon. Aufzeichnung erforderlich.

Solltest du etwas in der Sache unternehmen wollen, so sprich erstmal freundlich mit dem Chef, lenkt der nicht ein, musst du zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen und dort alles erzählen. Sei dir aber darüber im Klaren dass es dich den Job kosten kann. Dann kannst du aber auch wieder Klagen, denn in dem Fall gibt es auf die Nase für den Chef.

Hab ich auch mal im fernsehen. gesehen. Normal darf er das nicht.

doch wenn er sagt das da eine Kamera ist schon, nur nicht heimlich

ich würde an deiner stelle dagegen vorgehen, indem ich das formular nicht unterschreibe

...dann kann sie sich gleich einen neuen Job suchen. :( Ich denke, er darf das, aber nur, wenn er die Mitarbeiter darüber in Kenntnis setzt. Deswegen lässt er euch ja auch was unterschreiben. Auch muss er -meines Wissens- in den Räumlichkeiten ein Schild anbringen, dass der Raum videoüberwacht wird. Und ja natürlich, er will seine Angestellten kontrollieren. Sämtliche anderen Argumentationen sind realitätsfern.

"Darf ich am Arbeitsplatz per Video überwacht werden?

Nein, nicht dauerhaft. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt schon 2004 entschieden. Eine dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung ist unverhältnismäßig und verstößt gegen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer (Az. 1 ABR 21/03). Allerdings darf eine zweckgebundene Videoüberwachung durchgeführt werden, etwa zum Schutz vor Ladendiebstählen, zur Absicherung von Gefahrenstellen oder als Vorkehrung gegen Einbrüche. Wenn Arbeitnehmer dann durch den überwachten Bereich laufen, dürfen auch sie aufgezeichnet werden. Der Zweck der Videoüberwachung darf aber nicht sein, Mitarbeiter ohne konkreten Verdacht dauerhaft zu überwachen. Natürlich muss der Intimbereich – Toiletten, Duschen, Umkleideräume – von solchen Videoüberwachungen frei bleiben.

Was ist, wenn mein Arbeitsplatz in einem öffentlich zugänglichen Raum (Supermarkt, Bank) liegt?

In diesen Fällen greifen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes: Nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist eine dauerhafte Videoüberwachung aus Sicherheitsbedürfnissen heraus (Schutz vor Diebstahl, Vandalismus, Schutz von Personen) zulässig, auch wenn dieser Bereich Arbeitsplätze umfasst. Hier sind die Arbeitnehmer nicht der eigentliche Beobachtungsgegenstand. Allerdings muss der Arbeitgeber das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten wahren. Die Überwachung muss erforderlich sein, es dürfen keine objektiv zumutbaren Alternativen zur Videoüberwachung gegeben sein. Außerdem muss die Mittel-Zweck-Relation gewahrt werden: Die Überwachung darf also nicht durchgeführt werden, um geringfügige Verstöße (zum Beispiel die Einhaltung des Rauchverbotes) zu ermitteln. "

Quelle: http://www.dgbrechtsschutz.de/spezial/ueberwachung-am-arbeitsplatz.html