Darf mein Chef den Kollegen bevorzugen?

4 Antworten

Wenn keine Dauer der Arbeitszeit vereinbart worden ist, dann gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 1 Satz 3 eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 10 Stunden und pro täglichem Arbeitseinsatz von mindestens 3 Stunden:

Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

Für diese Zeit bist Du dann auch zu bezahlen - unabhängig davon, ob Dein Arbeitgeber Dich für diese Zeit einsetzt oder nicht.

In Deinem konkreten Fall solltest Du - unabhängig von Deinem Rcht auf den genannten Mindesteinsatz - Deinen Arbeitgeber ganz einfach auf Deine Bedürfnisse, Deinen Wunsch, praktische Arbeitserfahrung zu sammeln und zu lernen, ansprechen.

Ohne den Inhalt deines Arbeitsvertrags zu kennen, kann man dir keine ordentliche Antwort geben, denn was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, ist Grundlage des Arbeitsverhältnisses.

Aber es gilt eine Mindestarbeitszeit von 10 Wochenstunden und 3 Stunden pro Arbeitseinsatz, wenn es keine vertragliche Regelung gibt!

@Familiengerd

Das ist mir sehr wohl bekannt, aber meine Antwort sollte dazu beitragen, das die evtl. vorhandene arbeitsvertragliche Vereinbarung genannt wird. 

Dein Chef kann dich am ausgestreckten Arm verhungern lassen wenn er wollte und du das mit machst. Suche dir eine andere Arbeit das ist sowieso nichts für Dich. dem würde ich zeigen was ne Harke ist.

Dein Chef kann dich am ausgestreckten Arm verhungern lassen wenn er wollte

Ganz so einfach ist es nicht!

Ist keine Arbeitsdauer vereinbart, so gilt eine Dauer von 10 Wochenstunden, für die der Arbeitnehmer auf jeden Fall einzusetzen und zu bezahlen (auch wenn er nicht eingesetzt werden sollte) ist!

Kommt auf Deinen Vertrag an, falls Du einen hast. Wenn da drin steht "bei Bedarf", dann musst Du schon dem Chef überlassen, wann er Bedarf hat und wann nicht. Ich würde sagen, Du schaust lieber parallel noch nach einem anderen Job. Nicht, dass Du plötzlich ganz ohne irgendetwas da stehst.

Wenn da drin steht "bei Bedarf", dann musst Du schon dem Chef überlassen, wann er Bedarf hat und wann nicht.

Das ist falsch in dieser pauschalen Formulierung!

"Bei Bedarf" heißt nicht, dass der Arbeitgeber völlig frei entscheiden darf!

Ist keine Dauer der Arbeitszeit vereinbart worden, dann gelten 10 Wochenstunden als vereinbart, für die der Arbeitnehmer auf jeden Fall einzusetzen und zu bezahlen (auch wenn er nicht eingesetzt werden sollte) ist!

@Familiengerd

"Ist keine Dauer der Arbeitszeit vereinbart worden, dann gelten 10 Wochenstunden als vereinbart" --> Wusste ich nicht. Danke. Wieder was gelernt.

@butz1510

Siehe dazu das Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 1 Satz 3 und 4:

Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.