Darf mein Arbeitgeber mir meinen Nebenjob verbieten?

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Einschränkungen und Grenzen der Ausübung von Nebentätigkeiten

Der Arbeitgeber kann zwar verlangen, dass der Arbeitnehmer während der vereinbarten Arbeitszeit die ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Aber was der Arbeitnehmer nach der Arbeit in der Freizeit macht, geht ihn nichts an. Allerdings darf durch die Ausübung der Nebentätigkeit die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt werden. So darf kein Nebenjob zum Nachteil des Hauptarbeitgebers ausgeübt werden und folglich ist die Ausübung von Tätigkeiten untersagt, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat.

Außerdem darf durch den Nebenjob auch nicht die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 3 ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann aber in Ausnahmefällen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Nebenjobs sind daher in erster Linie etwas für Teilzeitbeschäftige. "Nebenjobber" und Aushilfen wird daher auch der Artikel Recht auf Teilzeitarbeit empfohlen.

Ist der Arbeitnehmer krankgeschrieben, darf er keine Tätigkeit ausüben, die den Heilungsprozess beeinträchtigt. Er hat sich einen Muskelfaserriss am Bein zugezogen und ist trotzdem abends im Nebenjob als Kellner tätig. Eine zeitlich angemessene Tätigkeit am Computer zu Hause würde nicht hierunter fallen. Während des Erholungsurlaubes darf ebenfalls keine Nebentätigkeit ausgeübt werden, die den Erholungszweck beeinträchtigt.

Ausnahme Konkurrenzverbot (Wettbewerbsverbot)

Eine wichtige Ausnahme liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Nebenjob ausgerechnet bei der Konkurrenz arbeitet oder dem Arbeitgeber selbst Konkurrenz machen will. Das muss sich der Arbeitgeber natürlich nicht gefallen lassen. Dann kann er einen derartigen Nebenjob untersagen und dem Arbeitnehmer ggf. auch kündigen. Durch die Nebentätigkeit müssen aber auch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nach dem BAG-Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 66/09 nicht aus.

(Quelle: finanztip.de)

Ist der Nebenjob bei der Konkurrenz? - Das darf Dir Dein Arbeitgeber durchaus verbieten!

Lies mal Deinen Arbeitsvertrag durch (ersatzweise den zugehörigen Tarifvertrag). Da sollte was über Nebentätigkeiten und wann die genehmigungsfähig sind drinstehen.

Ich habe bei der Konkurrenz sechs Tage Probe gefahren, dummerweise war ein Fehler von mir. Ich habe aber auf meinem Hauptarbeit kein Vertrag als Kraftfahrer sondern nur als Arbeiter... gründe von meinem Arbeitgeber war halt die Angst vor Kontrollen von der BAG!!

@Kutscher1977

Tja - Konkurrenz ist Konkurrenz... Da darf man fast nie einen Nebenjob annehmen.

Und was steht nun im Arbeits-/Tarifvertrag?

klar Nebenjob bei der Konkurrenz wird natürlich nicht erlaubt und darf untersagt werden! Du könntest als Nebenjob, wenn es die Zeit zuläßt, Teller waschen, Briefe austragen oder Zäune streichen

Eine Nebentätigkeit kann man Dir nur untersagen, wenn Deine Arbeitskraft für die eigene Firma darunter leidet oder Du Beamter bist.

Anders ausgedrückt: Bin ich bei einer Firma als Maurer beschäftigt, darf ich nirgendwo anders als Maurer arbeiten, wohl aber als Bäcker.

Allerdings, wenn ich als Bäcker morgens immer früh raus muss und dann als Maurer dauernd müde bin und auf der Baustelle einschlafe, dann darf ich nicht als Bäcker arbeiten.

Aber ein Arbeitgeber kann die Stunden der Nebenbeschäftigung begrenzen.

Was glaubst Du, wie viele Leute zwei Jobs haben?

Und man muss den Arbeitgeber davon unterrichten.

Ja ich hab LKW gefahren was mit meiner Haupttätigkeit aber nicht in Berührung kommt was auch unser Personalrat bestätigt hat.