darf man vor der polizei schweigen?

10 Antworten

Ich verstehe aus deiner Frage nicht ganz, wen die Polizei hier fragt.

Man muss hier nämlich deutlich trennen zwischen dem Angeklagten/Beschuldigten und dem Zeugen:

Für beide gilt:

Egal, ob Zeuge oder Beschuldigter: Zur Polizei muss niemand. Eine Vorladung der Polizei ist nicht verpflichtend. Wer auf eine Vorladung der Polizei nicht reagiert, darf keinen rechtlichen Nachteil erfahren. Es hat (rechtlich) keine Konsequenzen.
Natürlich kann es praktisch Konsequenzen haben, beispielsweise kann die Polizei dich an deinem Wohn- oder Arbeitsplatz aufsuchen und dich um eine Aussage bitten. Diese musst du aber nicht abgeben.
Der Grund, warum die Polizei eine Vorladung schickt, ist zweigeteilt. In Bezug auf die Zeugen hat eine Vorladung den Grund, dass die Polizei den Sachverhalt ermitteln muss. Dabei sind Zeugen natürlich sehr wichtig.
Auch in Bezug auf den Beschuldigten ist ein Grund der Vorladung, dass der Sachverhalt ermittelt werden kann. So kann bei einem Missverständnis zB die Ermittlung schnell eingestellt werden; sagt der Beschuldigte hingegen nicht aus, dann muss die Polizei (und hinterher dann die Staatsanwaltschaft) wohl davon ausgehen, dass die Anschuldigungen richtig sind.
Der zweite Grund ist, dass einem Beschuldigten spätestens vor Anklageerhebung rechtliches Gehör gewährt werden muss - d.h. er muss die Möglichkeit bekommen, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Diese Pflicht der Ermittlungsbehörden kommt die Polizei mit einer Vorladung nach.

Sollte man zur Polizei gehen?
Das kommt drauf an. Ein Zeuge kann meistens zur Polizei gehen und sollte das auch tun. Denn so kann die Polizei besser ermitteln. Natürlich muss kein Zeuge zur Polizei erscheinen.
Der Beschuldigte dagegen sollte abwägen, ob es sinnvoll ist, zur Polizei zu gehen und dort auszusagen. Gerade bei schwerwiegenden Straftaten (bzw. dem Vorwurf einer solchen) sollte ein Beschuldigter zunächst mit einem Anwalt sprechen und danach mit diesem entscheiden, ob und was er sagt.

Anders ist das alles bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Kommt eine Vorladung von diesen und nicht von der Polizei, dann ist man verpflichtet, zu erscheinen. Tut man das nicht, dann kann man zwangsweise vorgeführt werden (und trägt natürlich dafür die Kosten). Das alles steht in den §§ 48, 161a StPO.

Der Beschuldigte / Angeklagte

Der Beschuldigte (und im Falle einer Anklage dann der Angeklagte) muss nichts sagen. Er hat das Recht auf rechtliches Gehör, das bedeutet, man muss ihm die Gelegenheit geben, sich zu seiner Verteidigung zu äußern. Allerdings hat er genauso das Recht, zu schweigen. Selbst, wenn er lügt, ist das keine Straftat. Das alles ergibt sich aus dem so genannten "nemo tenetur"-Grundsatz, der besagt, dass sich niemand selbst belasten muss.

Wird also jemand als Beschuldigter vernommen, dann muss er nichts sagen.
Das wird ihm auch nicht irgendwie nachteilhaft ausgelegt.

Was einem Angeklagten/Beschuldigten allerdings zum Nachteil ausgelegt werden darf, ist, wenn er sich zwar zu bestimmten Punkten äußert (von seinem Recht, sich zu verteidigen, also Gebrauch macht), dann aber zu anderen Punkten die Aussage verweigert. Zwar muss der Angeklagte auch hier nichts sagen, doch sein Schweigen kann ihm in diesem Fall negativ ausgelegt werden.

Der Zeuge

Anders ist es beim Zeugen. Der Zeuge muss gegenüber der Polizei nichts sagen - denn dort muss er auch nicht erscheinen.
Wird der Zeuge allerdings durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht vernommen, dann ist er verpflichtet, auszusagen. Tut er das nicht, dann können Zwangsmaßnahmen folgen. Das sind die Bezahlung eines Bußgeldes bis hin zur Erzwingungshaft. Rechtliche Grundlage hierfür sind die §§ 48 ff. StPO.
Wer aussagt, muss natürlich (und anders als beim Beschuldigten) die Wahrheit sagen. Andernfalls macht er sich wegen einer Falschaussage (oder im Falle einer Vereidigung sogar wegen Meineids) strafbar, §§ 153, 154 StGB.

Lediglich, wer ein Aussageverweigerungsrecht nach §§ 52 ff. StPO hat (zB als Angehöriger), darf seine Aussage komplett verweigern. Kommen muss er auf Vordladung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft trotzdem.

Zwar nicht seine komplette Aussage, aber die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern, darf jemand, der durch eine Antwort auf die gestellte Frage sich selbst oder einen Angehörigen in die Gefahr bringt, wegen einer Ordungswidrigkeit oder Straftat verfolgt zu werden, § 55 StPO.

Noch kurz zu deiner Frage:

Wenn deine Frage auf den Beschuldtigen abzielt: Er muss weder zur Polizei gehen noch dort oder woanders aussagen. Er darf auch so viel lügen wie er will, ohne dass das eine Straftat darstellt.

Wenn deine Frage allerdings dem Zeugen gilt, dann muss dieser zwar nicht bei der Polizei erscheinen und auch keinem Polizisten gegenüber aussagen. Wird er allerdings von Staatsanwaltschaft oder Gericht geladen, so muss er aussagen. Im Falle einer Falschaussage begeht er eine Straftat.

Sagt ein Zeuge "ich weiß von nichts" oder "ich kann mich nicht erinnern", dann sind Richter allerdings oft machtlos. Denn der Richter kann dem Zeugen in der Regel nicht nachweisen, dass er doch etwas weiß und sich so einer Falschaussage strafbar macht. Wenn der Zeuge nichts sagen will, kann er durch Erzwingungshaft und Geldbußen dazu gezwungen werden, sagt er immer noch nichts, dann bringt das das Gericht natürlich nicht weiter. Wer also für seinen Freund so etwas auf sich nehmen will, der kann das natürlich tun - man sollte es allerdings dann lassen, wenn der Freund auch ohne die Aussage dieses Zeugen wahrscheinlich verurteilt wird.

Einer Vorladung zur Polizei brauchst Du als Zeuge nicht folgen.

Es kann aber ebenso gut sein, dass es ein Nachspiel gibt: nämlich dass Du  anschließend eine Vorladung zur Zeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft erhältst.

 Ist Deine Zeugenaussage wichtig und kommen die Ermittlungen anders nicht weiter, kann der Staatsanwalt Dich  laden und wird dies auch tun. 

Tritt dieser Fall ein, darfst Du  die Ladung nicht mehr einfach ignorieren und bist verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.

Grundsätzlich musst Du der Polizei gar nichts sagen. Die Polizei kann jedoch beantragen, dass Dich der Staatsanwalt als Zeuge vernimmt und dort musst Du aussagen, außer Du hast ein Verweigerungsrecht.

Du hast die Verpflichtung eine Aussage zu tätigen, wenn du dazu von der Staatsanwaltschaft oder einem Richter aufgefordert wirst. Wenn du dann z.B. vom Richter etwas gefragt wirst musst du ihm eine wahrheitsgetreue Antwort geben. Dies gilt nicht wenn du z.B. einen nahen Verwanden oder dich selbst mit der Aussage belasten würdest. 

Das ganze ist natürlich auch gesetzlich geregelt. Die konkreten Bestimmungen finden sich in §§52ff StPO also in der Strafprozessordnung. 

Ich hoffe ich konnte helfen! 

LG 

F4F

lies doch einfach mal die Frage!

Ein Angeklagter darf auch vor Gericht schweigen.

@Bitterkraut

Ja hast wohl Recht. Langer Tag und so... 

Hallo,

soweit ich weiß, musst du die Wahrheit sagen. Wobei nichts zu sagen keine Falschaussage ist.

Am besten wendest du dich an einen Top-Nutzer oder Experten zum Thema Recht oder direkt an einen Anwalt.

LG