Darf man, unter anderem eventuell per Gesetz, Orden von nahen Verwandten (z.B. Bruder,Eltern) tragen, oder darf man das nur, wenn die Person verstorben ist o.Ä?

2 Antworten

§15 OrdenG:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt oder
2.
eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich trägt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.
entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder dazugehörige Bänder einer Privatperson überläßt,
2.
eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band herstellt oder in Verkehr bringt oder
3.
Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen herstellt.

(aus:http://www.gesetze-im-internet.de/ordeng/__15.html, letzter Zugriff: 01.02.2016)

Würde mal sagen: Nein, nur derjenige, der dieses Ehrenzeichen auch verliehen bekommen hat. Macht für mich zumindest am meisten Sinn.

Ich habe leider nicht Recht studiert, aber so wie ich (1) 1.  verstehe heißt das, eigentlich darf man den Orden GARNICHT tragen? Egal wer man ist? könntest du eventuell § 6 posten? DANKE! PS: DER LINK IST INKORREKT

@LeoTeka

§15 Abs 1.1 spricht von einem unbefugten Tragen des Abzeichens. Bist du ausgezeichnet mit diesem Orden, hast du die Befugniss, dieses zu besitzen und somit auch zu tragen.

Nur wenn du nie damit ausgezeichnet wurdest, darfst du laut diesem Paragraph den Orden nicht tragen, da du hierfür unbefugt bist.

@LeoTeka

http://www.gesetze-im-internet.de/ordeng/ hier nochmal

Unbefugt heißt, dass er DIR nicht verliehen wurde. Wurde er dir verliehen, darfst du ihn natürlich auf die vorgeschriebene Weise tragen.

Es geht nur darum, dass man sich halt einfach kein Bundesverdienstkreuz in Gold selbst an die Brust heftet.

In den Stiftungsbedingungen für die jeweiligen Auszeichnungen bzw. Orden ist geregelt werden wann was tragen darf. Verstößt man dagegen begeht man eine Ordnungswidrigkeit nach OrdenG.