Darf man ohne Absprache mit den anderen Eigentümern einen Außenstellplatz an carsharing vermieten?

6 Antworten

Steht der Stellplatz in seinem Spondereigentum, darf er ihn vermieten. Es sei denn, die Teilungserklärung sagt etwas anderes aus.

Der Eigentümer muss ja auch nicht die Mehrheit der Eigentümer fragen, an wen er seine Eigentumswohnung vermieten darf.

Um des lieben Friedens willen hätte er sich vorher beim Hausverwalter erkundigen können (das können Sie übrigens auch, ehe Sie hier fragen). Der Hausverwalter kennt sich mit den rechtlichen Dingen rund um Ihre Wohnanlage am Besten aus.

Kann man aus deiner Frage entnehmen, dass es sich um ein Gebäude mit Eigentumswohnungen handelt.

Dann muss solch ein Ansinnen in einer Eigentümerversammlung besprochen werden und die Hausverwaltung darüber informiert werden.

Informationen dazu findet man auch in der Hausordnung, bzw. in der Teilungserklärung.

https://dejure.org/gesetze/WEG

Nein, darf man nicht. Soche Dinge werden eigentlich von der  Eigentümerversammlung genehmigt. Da würde ich mal mit dem Verwalter reden.

nur moralisch oder auch gesetzlich nicht?

@Loeckle81

Auch gesetzlich nicht. Schau dir das WEG an, Wohnungseigentümergesetz.

Hallo,

warum, wenn der Platz dem Eigentümer gehört ?

Emmy

weil ständig fremde Menschen auf dem Grundstück rumlaufen.. es ist eine Art hof mit Spielplatz

Wieso muss der Eigentümer über die Nutzung seines Eigentums eurer Einverständnis einholen?

Ob nun Post-/Paketzusteller, Handwerker oder Carsharing-Nutzer sein Grundstück regelmäßig betreten oder einen der nichtvermieteten Stellplätze nutzen, geht doch die Eigentümer nichts an.

Stichwort: Teilungserklärung.

G imager761

d.h.ich könnte auf meinem einem Grillstand eröffnen?

@Loeckle81

Nein, den die Fläche ist ausdrücklich als Stellplatz für ein angemeldetes, betriebsbereites Fahrzeug vorgesehen. Da dürfte nicht mal ein Anhänger drauf stehen, geschweige denn eine Würstchenbude.

Wieso muss der Eigentümer über die Nutzung seines Eigentums eurer Einverständnis einholen?

Weil es wahrscheinlich kein (Sonder-)Eigentum ist, sondern Gemeinschaftseigentum, welches mit einem Sondernutzungsrecht belegt ist ;-)

Doppelpost, ich weiß, aber ich wollte noch was nachlegen:

Der Eigentümer darf das gemeinschaftliche Eigentum nur in der Weise benutzen, dass den übrigen Eigentümern daraus kein Nachteil erwächst (vgl. § 14 Nr. 1 WEG). Ob die Vermietung nun einen Nachteil darstellt kann ich nicht beurteilen.

@Grinzz

Wieso soll es einen Nachteil dsarstellen, wenn dort ebengleich PKW geparkt werden? Weil man die wechselnden Fahrer nicht kennt?

@imager761

Wieso soll es einen Nachteil dsarstellen, wenn dort ebengleich PKW geparkt werden? Weil man die wechselnden Fahrer nicht kennt?

Naja, genau das ist ja die Frage, über die ich mir kein Urteil erlaube. Ich weiß nicht, ob das ein Nachteil i.S.d. § 14 WEG ist. Mich persönlich würde das wahrscheinlich nicht stören. Aber ggfs. könnte jemand argumentieren, dass durch das stetige Aufsuchen des Grundstücks von fremden Personen (hierbei ist sicherlich auch Beschaffung und Lage relevant) einen Nachteil darstellt.

Ist aber alles nur hypothetisch...