Darf man nach 2 Jahren eine abgeschlossene Rechnung ändern und nachfordern?

4 Antworten

Wenn die Forderung gerechtfertigt ist, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, Beginn der Frist am 01.01. des Folgejahres der Fälligkeit der Forderung.

Also 2,5 Jahre liegt noch in der Frist.

Danke Ihnen!

Hier wäre ich eher für eine Differenzierung. Was wäre z.B., wenn zuerst eine Mittelgebühr von 1,3 angesetzt wurde und man nun der Meinung sei, daß eine Erhöhiung der Mittelgebühr um 20% weit angemessener gewesen wäre?

M.E. wäre eine Nachforderung auf Basis der Variation der Mittelgebühr ggf. gerechtfertigt, aber dies wäre vor der Rechnungslegung abzuklären, jedoch nicht nachzufordern. Zu beachten ist auch, daß bei einer nachträglichen Ausweitung der Beauftragung nicht mehr abgerechnet werden darf, als wenn von vornherein diese Erweiterung vereinbart gewesen wäre etc.p.p.. Da gibt es mehrere Besonderheiten, auch die Zulässigkeit der Erhebung einer Post- und Telekommunikationspauschale, und die Kosten für Herstellung und Überlassung von Dokumenten. So wäre zu fragen, ob der Verzicht auf eine Erhebung der Postpauschale in der ersten Rechnung, da es eine per Gesetz als zulässig, aber freiwillig erhebbare Pauschale festgelegt ist ("kann" erhioben werden), nicht als Verzicht auf die Forderung zu werten wäre, da dieser Pauschale nicht zwingend eine erbrachte Leistung gegenüberstehen muß.

Klar darf er.

Der Anspruch ist noch nicht verjährt.

3 Jahre lang kann alles nachgefordert werden.

Eine fehlerhafte Rechnung kann innerhalb der normalen Verjährung (3 Jahre zum Jahresende) grundsätzlich korrigiert werden, auch über eine Nachforderung, allerdings fehlt hier eine entscheidende Information, nämlich welcher Art der Fehler war. Gerade bei Anwaltsrechnung muß unterschieden werden zwischen z.B. vergessenen Leistungen (oder falsch angesetztem Streitwert) und der angesetzten Mittelgebühr (regelmäßig 1,3, kann aber zwischen 0,5 und 2,5 liegen, eine Mittelgebühr über 1,3 muß aber begründet werden, im Falle eines einfachen Schreibens darf nur eine Mittelgebühr von 0,3 angesetzt werden). Wurde die Mittelgebührrechtswidrig zu niedrig angesetzt, oder war die alte Rechnungslegung in Übereinstimmung mit den gesetzlichren Vorschriften? Bestand eine schriftliche Vereinbarung, oder wurde auf Gesetzbasis abgerechnet?

Es läßt sich also nicht so einfach beantworten. Allenfalls kann für den Fall einer in der ersten Rechnung nicht aufgeführten Leistung nachträglich eine weitere Rechnung innerhalb der Verjährungsfrist in jedem Fall gestellt werden. Der Anspruch wäre durch die Begleichung der Rechnung nicht beglichen, da nicht Bestandteil der alten Rechnung. Alles andere wäre ein Fall für eine fallweise Prüfung.