Darf man mit einem Fahrradhelm legal bei einem Roller 50ccm mitfahren?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

§21a Absatz 2 der STraßenVerkehrsOrdnung:

Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Das ganze wird auf der Internetseite "Verkehrsportal" gut erläutert:

Schutzhelme genügen den Anforderungen grundsätzlich nur dann, wenn sie amtlich genehmigt und entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind, sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung.

Eine ausreichende Schutzwirkung liegt insbesondere nicht vor bei irgendwelchen Helmen anderer Art wie z. B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad- oder Stahlhelmen aus dem militärischen Bereich. Dies gilt auch für die beliebten Halbschalen-Helme (sog. "Braincaps"), da hierfür eine ausreichende Schutzwirkung ebenfalls verneint werden muss. Geeignet sind hingegen Schutzhelme, die speziell für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Motorradfahrer während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen.

Die Frage, ob eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem konkreten Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen Helmes ab. Insoweit lässt (auch) der novellierte § 21a Abs. 2 StVO einen gewissen Spielraum für die Interpretation der Bestimmung. Trotzdem, auch wenn der geschlossene Integralhelm im Hochsommer oftmals vom Träger als "Aquarium" wahrgenommen wird, sollte - bei allem Verständnis - die eigene Gesundheit in jedem Fall Vorrang vor der optischen Außenwirkung haben.

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/helmpflicht.php

okay und was heißt dann das hier ??

Du bist verpflichtet einen geeigneten Helm zu tragen --- der braucht keine E-Nummer zu haben. Das Problem ist, wenn was passiert, dann bist Du in der Beweispflicht, daß Dein Helm geeignet ist --- das dürfte bei einer Kopfverletzung schwierig werden, beweißt sie doch, das der Schutz des Helmes nicht ausreichte. Wenn der Helm eine E-Nummer hat, dann erübrigt sich so ein Beweis. Ob Du auch zur Vermeidung von Ordnungsgeld gezwungen bist, Gutachten über die Eignung Deines Helmes mitzuführen, weiß ich nicht, aber wenn es sich um einen Fahrradhelm handelt, dann sind solche Helme offensichtlich ungeeignet sind, und Du mußt blechen. Du mußt für einen Helm nachweisen, das er für die speziellen Gefahren des Kraftradsturzes einen ausreichenden Schutz gibt - also bei einem Helm ohne E-Nummer mußt Du ein Gutachten mitführen.

NEIN.... Das Teil heißt FAHRRADHELM.....Der Schutz ist hier nicht gegeben. Ein Fahrradhelm, und ein Motorradhelm erfüllen ganz unterschiedliche Sicherheitsvorschriften

das kommt wohl sehr auf das Land drauf an wo du fahren möchtest

Mogadischo ?

hier in Deutschland natürlich nicht

um Gotteswillen nein.

ich würd einen richtigen Motorradhelm nehmen.