Darf man mit eine EU Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland arbeiten?

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Ausländern, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet länger als drei Monate dauern soll.

Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, der mit der Bezeichnung** „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“** in der jeweiligen Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaates versehen ist.

mehr erfährst Du dort:::http://service.berlin.de/dienstleistung/325475/

daraus auch...Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen deutschen Aufenthaltstitel, wie z.B. ein gesicherter Lebensunterhalt, gelten uneingeschränkt.

Die Aufenthaltserlaubnis gestattet eine Erwerbstätigkeit abhängig davon, welchem Zweck (z.B. Studium, Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit) der Aufenthalt überwiegend dienen soll. Die §§ 16-21 Aufenthaltsgesetz werden analog angewendet.

Er dürfte hier arbeiten, wenn er hier eine Arbeit hätte. Die Aufenthaltserlaubnis dürfte dann nachrangig sein.

Nein, für Deutschland braucht er eine gesonderte Arbeitserlaubnis.