Darf man Menschen filmen?

4 Antworten

Nein, auch ein dauerhaftes Filmen würde dich nicht dazu berechtigen, eine Körperverletzung zu begehen.

Du könntest lediglich von deinem Recht am eigenen Bild Gebrauch machen und die Person anzeigen. Dauerhaftes Filmen ohne deine Zustimmung würde dich auch dazu berechtigen, die Polizei hinzu zu rufen um deinen Rechten Nachdruck zu verleihen.

Hier besteht das Recht am eigenen Bild. Jemanden schlagen, weil er ein Bild von dir gemacht hat, darfst du aber dennoch nicht. Ohne deine Zustimmung dürfte das Bild jedoch nicht veröffentlicht werden.

Wenn er es doch veröffentlicht, was kann ich dann machen?
Gibts dann Geld für mich?

Du könntest darauf bestehen, dass es wieder gelöscht wird. Sollten bei dir Schäden durch die Veröffentlichung entstehen, kann es durchaus sein dass du Geld bekommst. Das hängt jedoch von der Situation ab.

Ja, das gibt Geld. Du darfst zur Polizei gehen und / oder dir nen Anwalt nehmen

Nur bei Schäden? Ist es nicht auch so aufgrund eines Gewissen eindringens in die Privatsphäre z. B?

Vor der neuen DSgVO (Datenschutzgrumdverordnung) war es hier erlaubt, sofern sie dir nicht durch eine Geste oder Worte zu verstehen geben, dass sie nicht gefilmt werden wollen.
IC glaube inzwischen muss man die Personen vorher nach ihrer Einwilligung fragen.

Bis letzten Freitag war die Rechtslage eigentlich eindeutig und relativ einfach - es gilt KunstUrhG §22f.

Einfach zusammengefasst:

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." (KunstUrhG §22 Satz 1)

Das bedeutet, daß man zwar jeden fotografieren oder filmen darf, aber das Material niemandem zeigen kann.

Ausnahmen:

  • Der Abgebildete erhielt für die Fotos eine Entlohnung (KunstUrhG §22 Satz 2)
  • Der Abgebildete ist seit über 10 Jahren tot (KunstUrhG §22 Satz 3)
  • Der Abgebildete ist eine Person der Zeitgeschichte, z.B. Politiker, Prominente etc. (KunstUrhG §23 Absatz 1 Ziffer 1)
  • Der Abgebildete ist nur Beiwerk, z.B. Foto vom Kölner Dom mit Passanten auf der Domplatte (KunstUrhG §23 Absatz 1 Ziffer 2)
  • Der Abgebildete nahm an einer öffentlichen Versammlungen, Aufzug oder ähnlichen Vorgängen teil, z.B. Fotos einer Demonstration (KunstUrhG §23 Absatz 1 Ziffer 3)
  • Das Bild wurde nicht auf Bestellung angefertigt sind und die Verbreitung oder Schaustellung dient einem höheren Interesse der Kunst, z.B. als Kunstwerk einer Collage aus Fotos Dritter (KunstUrhG §23 Absatz 1 Ziffer 4)

So weit, so gut.

Seit letzten Freitag gilt allerdings die neue DSGVO. Damit stellt sich auch die Frage, ob ein Foto-/Filmaufnahme bereits eine Sammlung persönlicher Daten ist und somit nur mit Einwilligung des Abgebildeten erstellt werden darf. Hier fehlt derzeit noch die Auslegung der Rechtssprechung.

ABER:

On die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ein notwehrfähiges Gut ist - darüber gehen die Meinungen der Gerichte auseinander. Im Zweifelsfalle solltest Du daher auf Gewaltanwendung verzichten.

Bester Mann! Vielen Dank