Darf man Fotos von anderen weitersenden?

4 Antworten

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Das Recht am eigenen Bild ist nur in der Öffentlichkeit geschützt. Dass man Bilder von Personen ohne deren Zustimmung nicht in soziale Netze hochladen oder der Öffentlichkeit auf andere Weise zugänglich machen darf, ist gesetzlich geregelt. Für privat genutzte Bilder gilt:

  • Bei Eingriffen in die Intimsphäre ist das Fotografieren nicht erlaubt (dann natürlich auch nicht das Zeigen solcher Bilder, wenn sie dennoch gemacht wurden)
  • auch nicht in solchen Momenten, in denen durch eine Fotografie die Menschenwürde des Abgelichteten verletzt wird

Man darf also Bilder auch von fremden Personen mit Freunden zusammen im kleinen Kreis betrachten und weiterleiten. Es sei denn, die genannten Punkte treffen zu. Das wird aber vor Gericht nicht einheitlich behandelt. Ist es bereits eine Verletzung der Menschenrechte, wenn man einen Besoffenen beim Kotzen fotografiert? Das wird sicher in Bayern und NRW oder in Niedersachsen unterschiedlich gewertet. Aber mit drastischen Strafen muss man nur dann rechnen, wenn's ins Netz kommt.

ToxicDark 
Fragesteller
 25.05.2019, 16:53

Also wenn der jetzt ganz normal auf den Bild drauf ist, darf ich das dann ein Freund zeigen oder nicht?

iQdnic  25.05.2019, 17:11
@ToxicDark

ja, zeigen darfst Du es Deinen Freunden. Allerdings schon im Cafe oder in der U-Bahn nicht mehr, weil da im Zweifelsfall auch "die Öffentlichkeit" zusehen kann. Und wenn Du es beispielsweise per WhatsApp an Freunde weiter schickst, solltest Du sicher sein, dass die das nicht dann doch irgendwann in Facebook, Instagram & Co. landen lassen. Dann wird's nämlich strafbar. Die meisten Leute kennen den rechtlichen Unterschied zwischen Öffentlichkeit und engem Freundeskreis nicht. Du darfst nämlich auch urheberrechtlich geschützte Songs unter Freunden hören und tauschen, ohne die GEMA oder einen Abmahn-Anwalt fürchten zu müssen. Nur wenn das in einer Gaststätte, auf einer "Plattenparty" oder ähnlichem passiert, ist die rechtlich relevante Grenze überschritten. Lass Dir nicht von selbsternannten Moralaposteln das Pauschal-Urteil "das ist verboten" aufschwatzen. Du darfst in Deiner Bude mit Freunden einiges tun, was im sozialen Netz streng untersagt ist.

Stadewaeldchen  25.05.2019, 17:11
Das Recht am eigenen Bild ist nur in der Öffentlichkeit geschützt.

Gemäß KunstUrhG ist schon das bloße verbreiten nur mit Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Verbreiten ist hier sehr eng gefasst und schließ die Weitergabe oder das Vorführen im Freundeskreis mit ein. Daher ist

Man darf also Bilder auch von fremden Personen mit Freunden zusammen im kleinen Kreis betrachten und weiterleiten.

schlicht falsch.

https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

iQdnic  25.05.2019, 17:31
@Stadewaeldchen

In §22 des KunstUrhG steht wörtlich "verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt". Was heißt nun "verbreitet"? Es bedeutet, einer größeren Menge zugänglich gemacht werden. Das ist bei bis zu sieben Freunden in nicht öffentlichen Räumen nicht der Fall. Es wird nicht "breit" gestreut, sondern in einer vertrauten Kleingruppe gezeigt. Das OLG Frankfurt ( AZ: 11 U 21/08) sieht zwar beim Betrachten in einer solchen Kleingruppe die von mir genannte Gefahr, dass das Bild durch ein Mitglied dieser Gruppe doch irgendwie an die Öffentlichkeit gelangen kann, aber erst dann entsteht die Straftat. Im Urteil heißt es wörtlich: "wer einmal das kleine Mißgeschick eines anderen zufällig fotografiert hat, darf das Bild für sich behalten und nach Jahren noch darüber schmunzeln". Also wir bewegen uns hier auf einem Terrain, das sehr wohl auch gesetzlich unterscheidet, was im privaten Bereich erlaubt und im öffentlichen Bereich streng untersagt ist. Im KunstUrhG steht die Behauptung nicht, die Weitergabe oder das Vorführen im Freundeskreis  sei im Begriff "Verbreiten" eingeschlossen.

Vielmehr gilt die allgemein anerkannte Deutung:

Es ist in § 22 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz) festgelegt, dass das eigene Bild jeder Person geschützt ist. Jeder kann und soll selbst darüber bestimmen, ob und wie ein Bild von ihm öffentlich gemacht oder verbreitet wird (Internet, Zeitungen, Zeitschriften, Plakate, Flyer etc.).

wobei der Freundeskreis eben nicht mit betroffen ist. In der Klammer sind explizit die Situationen aufgeführt, bei denen das Recht gilt. Der Freundeskreis passt nun mal so gar nicht in diese Aufzählung. Also bleiben wir bei der Realität und der tatsächlichen rechtlichen Auslegung vor Gericht.

Kunsturhebergesetz Paragraph 22 

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
ToxicDark 
Fragesteller
 25.05.2019, 16:46

Es ist ja nicht öffentlich, es ist privat zeigen

dreitreshimeil  25.05.2019, 16:48
@ToxicDark

VERBREITET ODER

Fidreliasis  25.05.2019, 18:11
@dreitreshimeil

Verbreitet ist es aber nicht wenn 3 Freunde es sehen.

Fidreliasis  25.05.2019, 18:54
@dreitreshimeil

Dann nehmen wir halt das „höhere Interesse der Kunst“ und schon darf ich es in 50x30m an den Dom hängen

Fidreliasis  25.05.2019, 18:58
@dreitreshimeil

Doch § 23 KunstUrhG Absatz 1 Punkt 4

Fidreliasis  25.05.2019, 20:34
@dreitreshimeil

Dann bleibst du halt bei deiner Meinung auch wenn sie falsch ist.

Ohne das Einverständnis des Abgelichteten, darfst du das nicht.