Darf man Filme in einem gemeinnützigen Verein zu Bildungszwecken zeigen?

1 Antwort

§ 52 Abs. 1 UrhG regelt dazu:

"Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen."

Denke, dass ich das nicht weiter ausführen brauche, da es recht gut verständlich ist.

Ok zur verständlichkeit:

1.) Der Veranstalter darf nichts verdienen 2.) Der Eintritt muss frei sein 3.) Der Künstler darf auch nichts kriegen

dann ist alles tutti? Oder was genau heißt "ausübender Künstler" (ist das der Schauspieler, der auf der DVD zu sehen ist?) ?

Zählt Nachhilfe von Schülern zu Veranstaltungen der Jungendhilfe?

@GoogleSagtNix

Soweit richtig. Ob dein Träger der Kinder- und Jugendhilfe zuzuordnen ist, vermag ich nicht zu sagen. Der Begriff "ausübende Künstler" ist in § 73 UrhG legaldefiniert und umfasst mehr als nur die Schauspieler. Wie hoch die Vergütung auszufallen hat, sofern überhaupt, kannst du bei der jeweiligen Verwertungsgesellschaft erfahren.