Darf man ein Mofa mit laufendem Motor schieben, obwohl BAK über 0,5?

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Es geht um die Definition von "Führen" eines Kfz. Wann wird ein Kfz geführt im Sinne der Vorschriften §§ 21 , 24a StVG? 

Nach der Rechtsprechung führst du ein Kfz schon dann, wenn das Zweirad mit eigener Körperkraft geschoben wird, der Motor aber läuft. Du brauchst nicht mal am Gasgriff zu drehen, es genügt bereits, dass der Motor an ist. (Urteil: OLG Karlsruhe, DAR 1983, 365).

Um eine Straftat nach § 316 StGB zu begehen, reicht das Führen eines Fahrzeugs. Auch § 24 a StVG kannst du  begehen, da laut Rechtsprechung du das Mofa als Kraftfahrzeug führst, obwohl du es schiebst.

Verstoß nach § 24 a StVG: "Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt".

Nur das Schieben mit ausgeschaltenem Motor zählt also nicht als Führen .

Das ist genau der interessante Ansatz, um welchen es hier in der Frage auch geht. Und wenn das OLG Karlsruhe bereits den Tatbestand des Schiebens eines motorisierten Zweirades / KFZ grundlegend bei laufendem Motor als schuldzusprechenden Straftatbestand wertet, so werde ich Person "B" auf jeden Fall von diesem Vorhaben abraten. Denn zur Nachprüfung der BAK / AAK ist sie vor Ort und vor Wegantritt auf jeden Fall NICHT befähigt. 

Danke für Deine Recherche und somit auch der verneinenden Bestärkung zu dieser Fragestellung. 

Dann besser ( rechts-) sicher unter harter Anstrengung "gegangen", als unsicher bei aktiviertem Motor "dumm gelaufen" 😕

Die Definition von "Kraftfahrzeug führen" laut BGH:

"Ein Fahrzeug führt, wer es selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten."

Dem entgegen steht aber der §25 StVO:

"(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen."

Das Mofa wird also mittels Motorkraft bewegt, man ist dabei aber Fußgänger und unterliegt deshalb nicht den einschlägigen Gesetzen die einen Kraftfahrzeugführer betreffen. Eine Straftat liegt also nicht vor so lange man sich dabei als Fußgänger rechtskonform verhält.

Meiner Meinung nach ist das gleichzusetzen mit dem Schieben eines Fahrrads, aber: Alle Angaben ohne Gewähr! ;-)

Und genau deswegen aber aber auch die Anfrage. Ich würde hier in Deiner Zitierung mal eher annehmen, dass dieses geplante Vorhaben zwischen A&B dann eine ahnbare Regelwidrigkeit bis gar Straftat darstellen KÖNNTE.

DIE sollen keine Probleme untereinander und vor allem mit dem Gesetz haben. Ein Teil ( und vor allem der "belastende" Teil der Strecke ist eine Strasse mit mittiger Fahrstreifenabteilung in gestrichelter Markierung und gleichzeitig befestigter Randstreifenabtrennung.

Ich Danke Dir @Crack und werde es den beiden Parteien als "Option" dementsprechend dann auch auszureden versuchen. Im Zweifel der Rechtskenntnis besser keine solchen "Aktionen".

@Parhalia

Ich tendiere hier schon stark dazu das es sich nicht um einen Straftatbestand handelt. Ausschließen will ich es aber auch nicht ganz, bin kein Jurist. Selbst wenn - Gerichte entscheiden auch nicht immer eindeutig und klar verständlich...

@Parhalia

Einer angetrunkenen Person KÖNNTE das Automatik-Mofa ja bei etwas zu viel Gas auch mal aus "der Hand" voreilen und somit in den laufenden Strassenverkehr geraten😕

@Parhalia

Das meinte ich mit:

"Eine Straftat liegt also nicht vor so lange man sich dabei als Fußgänger rechtskonform verhält."

Dann begeht er also keine Straftat als Kraftfahrzeugführer sondern maximal eine als Fußgänger, beispielsweise einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Die Vorwürfe Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs sind nicht möglich da man kein KFZ-Führer ist.

@Crack

Danke Dir für die Unterstützung in dieser wichtigen Frage zwischen Rechtslage und Gefährdungspotenzial für den allgemeinen Strassenverkehr. Ich sehe nun die deutlich stärkeren Gründe in einer Verneinung und Absage an das gut gewollte, aber insgesamt riskante Vorhaben der Person "B". 

Besser niemand macht sich selbst und womöglich noch unbeteiligte Menschen unglücklich. 😉 

Ein ganz fettes DANKESCHÖN !!! 

nein, mit laufendem Motor wird die Polizei das als Fahren werten. Also, ich sehe den Sinn auch nicht, das beim Schieben der Motor laufen soll. 

Wird es das Gesetz ( vertreten durch die Polizei ) wirklich als Straftat werten, wenn der Motor dabei läuft ?

Der Zweck sei dabei aber durchaus erwähnt: der Motor muckt erst nach längerer Laufzeit und "B" schafft es körperlich nicht mehr, den Roller ohne "Hilfe" so weit zu schieben. ( insbesondere nicht über Steigungen ... hat eine Automatik mit Fliehkraftkupplung ... )

Wie gesagt, es ist halt wichtig, ob es von vornherein für dieses Vorhaben ein klares "gesetzlich illegal / ahnd- / oder gar strafbar gäbe. 😕

@Parhalia

Bei StVG § 1 geht das los. 

@Rockuser

DANKE auch Dir ganz herzlich, den Gedanken an das durchaus positiv gewollte Vorhaben der Person "B" doch besser auszuschlagen und nach anderen Lösungen zu suchen.

Die reine Sicherheit aller Beteiligten geht hier sogar noch VOR der reinen Abwägung gesetzlicher Eventualitäten. Es wäre somit einseitig gedacht, hier ob der Tatsachen NUR an Recht und Satzung denn an Möglichkeit und Gefährdung zu denken.

Danke für Deine wegweisende Unterstützung in der Klärung dieser Fragestellung.