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In Deutschland gilt folgendes: Ein feststehendes Messer darf eine Klinge von höchstens 12 cm aufweisen, damit man es ohne weiteres führen darf. Aber selbst wenn es eine kürzere Klinge hätte: Ein Bajonett zählt zu den Hieb- und Stoßwaffen und diese dürfen gemäß § 42a WaffG nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Der Besitz ist jedoch ab 18 Jahren frei.

Was die rechtliche Situation in der Schweiz angeht kenne ich mich jedoch nicht so gut aus und muss mich auf das verlassen, was mir das Internet so verrät: Eine von der schweizer Firma Victorinox veröffentlichte Broschüre würde ich zumindest so interpretieren, dass es dort ebenfalls nicht erlaubt sein dürfte, ein Kampfmesser (und nichts anderes ist ein Bajonett ja) in der Öffentlichkeit zu führen. Aber vielleicht kennt sich da ja jemand besser aus und kann detaillierter etwas dazu schreiben. Zur Broschüre: http://machoepis.ch/perch/resources/bookletrechteu2013dt.pdf 

Deutschland: Zählt als Hieb- und Stoßwaffe, Besitz ab 18 Jahren erlaubt (WaffG §2 Abs. 1), Führen in der Öffentlichkeit verboten (WaffG §42a)

Schweiz: Bin ich mir nicht sicher, aber zählt wahrscheinlich als Waffe und hat Tragverbot.