Darf man den Schlüssel nachmachen in einer Mietwohnung?

15 Antworten

Dies regelt der Mietvertrag im Rahmen der Vertragsfreiheit. Dies hat nichts mit Schließanlage oder nicht zu tun. Die oft verwendete Regelung erlaubt die Herstellung von Kopien. Der Vermieter muss oft informiert werden, damit er kontrollieren kann, dass alle Schlüssel bei Mietende vorliegen. Sonst kann kein Mieter sicher sein, dass er später unerwünschten Besuch bekommt. Vertragsrecht wird im Streitfall von Gerichten interpretiert. Danach ist die notwendige Anzahl 2 Schlüssel je Mieter (nicht automatisch Bewohner). Deshalb werden Mietverträge korrekt (aus zahlreichen Gründen z. B. Mietfortsetzung bei Teilauszug von Mietern) mit jeder volljährigen Person geschlossen. Bei berechtigtem Interesse des Mieters sind mehr Schlüssel zu stellen oder die Erlaubnis zur Kopie zu erteilen.Ausgehändigte Kopien sind dann spätestens vom Vermieter zu bezahlen, wenn er die Kopien haben möchte (Berreicherung durch den Vorteil mehr Schlüssel zu haben). Er darf ablehnen. In diesem Fall muss der Mieter die Schlüssel nachweislich unbrauchbar machen. So bereichert sich der Vermieter nicht und der Nachmieter (und Hausgemeinschaft) ist vor unerfreulichen Besuch geschützt. Deshalb gilt diese Vorgehensweise bei allen Arten von Schlüsseln. Es geht nur um den Schutz der Gemeinschaftsanlage (Tiefgaragen, Treppenhäuser, Keller, Trockenräume anderer Mieter) und bezüglich der Wohnung des Nachmieters.

Der Mieter muss bei Einzug genügend Schlüssel erhalten. Die notwendige Anzahl der Schlüssel richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Bewohner (LG Berlin GE 85, 1259), ausgenommen der Kleinkinder. Davon abgesehen kann der Mieter so viele Schlüssel verlangen, wie er für seine Zwecke benötigt. Deshalb stehen ihm zusätzliche Schlüssel zu für einen Zeitungsboten, den Pflegedienst, den Babysitter, die Tagesmutter oder die Putzhilfe. Die zusätzlichen Schlüssel kann sich der Mieter auch selbst anfertigen lassen, soweit das möglich ist. Er muss dies dem Vermieter mitteilen. Den Schlüssel einer Zentralschließanlage kann der Mieter jedoch nicht ohne Einwilligung des Vermieters nachmachen lassen. Die erforderliche Zustimmung muss der Vermieter aber erteilen (LG Berlin MM 91, 228). Die Kosten für die nachträgliche Anfertigung zusätzlicher Schlüssel über die übliche Anzahl hinaus hat der Mieter selbst zu tragen.

Kleine Ergänzung: Bei Wohnungsrückgabe müssen alle Schlüssel, einschl. der auf eigene Kosten angefertigten, ausgehändigt werden. Für letztere gilt aber, dass deren Kosten vom Vermieter zu ersetzen sind,(Rechnung / Quittung des Schlüsseldienstes dazu aufheben) ansonsten ist der Mieter berechtigt, diese im Beisein des Vermieters unbrauchbar zu machen.

Wenn das Schloss ausdrücklich festgelegt ist das es dem Vermieter gehört ,kann man ohne Genehmigung den Schlüssel nicht Nachmachen oder sollte man nicht. Hat man aber in der Wohnungstür einen eigenen Zylinder eingesetzt(Mieter) so steht es dem Mieter frei wieviele Schlüssel dort Nachgefertigt werden und dürfen. Die Hausschließanalage der Haustür zum Eingang der Wohnungen (Haupt Eingagsnstür) ist in der Regel ohne Vermieter dessen Genehmigung kein Schlüssel nachzumachen.

WetWilly hat Recht! Man darf; jedoch muß man den Vermieter hierüberinformieren; Anruf genügt;schriftlich ist immer besser; bei Auszug sind dem Vermieter dann ALLE Schlüssel, auch die nachgemachten Schlüssel auszuhändigen.Selbst Fensterschlüssel können durchaus nachgemacht werden, aber es ist sinnvoll, immer den Vermieter in Kenntnis zu setzen, damit nicht hinterher ein böses Erwachen stattfindet. Bei Schließsystemen ist das Einverständnis -schriftlich- vom Vermieter einzuholen.

Bitte Deine Hausverwaltung/Deinen Vermieter darum, einen Zweitschlüssel für Deine Eltern anfertigen zu lassen, auf Deine Kosten. Ich bin sicher, das klappt, Du mußt natürlich nach Deinem Auszug alle Schlüssel zurück an den Vermieter geben.