Darf man Bilder von anderen Personen hochladen ohne ihre Erlaubnis?

6 Antworten

Nein, darf man nicht.

Klär sie darüber auf, daß sie sich strafbar macht, weil sie keine Einwilligung von dir hat.

kerryly2  21.07.2018, 23:01

Sehe ich genau so

michi57319  21.07.2018, 23:01
@kerryly2

Mit ein bischen Recherche findet man auch den Gesetzesparagraphen.

DieSegurke  21.07.2018, 23:04

Ja aber Problem ist: Du hast ihr das Handy geklaut ohne ihrer Erlaubnis, also wird es schwieriger!

klowk 
Fragesteller
 21.07.2018, 23:10

sie will das nicht löschen

nein, das ist nicht erlaubt weil du ein Recht am eigenen Bild hast. Damit kannst Du selbst entscheiden wo es veröffentlicht wird. Durch die DSGVO wurde es sogar noch weiter verschärft.

Es ergeben sich daraus zahlreiche Rechte. Je nach dem wo es hochgeladen ist, kannst Du sogar dort verlangen, dass es gelöscht wird. Aber auch Deine Freundin kannst Du dazu auffordern.

Es gibt in Deutschland eine Ausnahme nach dem Kunst-Urheber-Gesetz. Wenn Du "Beiwerk" eines Bildes bist, muss das Foto nicht gelöscht werden.

Das Handy "klauen" ist eine Sache, die damit nichts zu tun hat. Aber natürlich streng genommen auch nicht erlaubt ist.

MaLe1983  23.07.2018, 00:42

Das ist völlig falsch. Die DSGVO gilt für Privatpersonen garnicht (Vgl. Art. 2 Absatz 2) Mit dem Kunsturheberrechtsgesetz bist du dafür richtig.

Der Threadersteller könnte sich nun einen Anwalt nehmen und gegen die Freundin rechtliche Schritte einleiten.

Esskah  23.07.2018, 11:18
@MaLe1983

Das ist nicht völlig falsch, du solltest richtig lesen:

Ich habe vom Recht am eigenen Bild gesprochen und dass die Situation durch die DSGVO verschärft wurde.

Die DSGVO gilt sehr wohl für natürliche Personen, allerdings nur dann, wenn sie den persönlichen oder familiären Bereich verlassen. Weil dies in einer Veröffentlichung von Bildern so ist, ist die DSGVO anwendbar,  (Vgl. Art. 2 Absatz 2b)

MaLe1983  23.07.2018, 21:16
@Esskah

@Esskah dein zuvor bezeichneter Beitrag ist und bleibt falsch. Hier ist weder von Unternehmen noch von Vereinen oder dergleichen die Rede. Sondern von Freund und Freundin. Das ist und bleibt eben der Privatbereich!

Ich habe schon richtig gelesen - du leider nicht. Du differenzierst weder in der vorliegenden Situation noch berücksichtigst Du, dass ich sehr wohl auf das von Dir vorbezeichnete Kunsturheberrechtsgesetz eingegangen bin und so bleibt Dein Kommentar leider nur ein Versuch, etwas Falsches als richtig zu deklarieren, was - mit Verlaub - mal so garnicht gelingt. Dass Du dann aber noch den Paragraphen falsch zitierst, der kontexttechnisch mitnichten passt, ist leider kein kluges Stilmittel.

Esskah  23.07.2018, 21:52
@MaLe1983

würdest Du richtig liegen und die DSGVO nicht für Privatpersonen gelten, dann dürften nach Deiner Aussage diese persönliche Daten (dazu zählt das Foto) veröffentlichen. Daran kannst nicht mal Du selbst glauben und zudem ist es falsch.

Nochmal, die DSGVO gilt nicht nur für Unternehmen oder Vereine. Daran hat sich jeder zu halten. Korrekt ist, dass ich die falsche Ziffer zitiert habe. Aber würdest Du nicht verzweifelt versuchen meine Antwort als unrichtig darstellen zu wollen, hättest Du das bei der Kontrolle selbst erkannt und müsstest nicht so hochnäsig von einem "unklugen Stilmittel" sprechen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

Du liegst mit Deiner Aussage nur dann richtig, wenn die Fotos privat bleiben (im Fotoalbum, auf dem Handy, etc.). Sobald sie veröffentlicht werden, übt derjenige keine persönliche oder familiäre Tätigkeit mehr aus! Die Tätigkeit in diesem Kontext richtet sich nach der Verarbeitung.

Es geht nicht um die Beziehung der beiden Personen zueinander, sondern um das Veröffentlichen von personenbezogenen Daten/Fotos! Eine Veröffentlichung ist kein Privatbereich!!!

Selbst wenn wir die DSGVO ausnehmen, verstösst die Freundin auch noch gegen das BDSG (was im Grunde 75% der DSGVO ausmacht). Was sie tut war also sogar schon vor der DSGVO ohne Einwilligung verboten.

Selbst über die Anwendung des Kunsturhebergesetztes besteht uneinigkeit. Das OLG Köln hat zwar dafür entschieden, jedoch nur zu journalistischen Zwecken.
Hierarchisch handelt es sich bei der DSGVO um eine EU-Verordnung und diese steht formal über den Landesgesetzen. Allerdings erlaubt sie gem. Art. 85 nationale Gesetze in Abweichung zur DSGVO, aber auch nur zu journalistischen Zwecken.

Ich habe mich aus geschäftlichen Gründen mehr als eingehend mit der DSGVO und Bildrechten beschäfigen müssen und ich kann klar und deutlich, sogar rechtsverbinlich sagen, dass Du falsch liegst.

MaLe1983  23.07.2018, 22:27
@Esskah

@Esskah erneut völlig falsche Aussage von dir - das Foto unterliegt dem Kunsturheberrechtsgesetz. Du hattest das bereits früher erwähnt. Und nochmal für Dich! Die DSGVO gilt für Privatpersonen nicht! Es steht groß in der Verordnung selbst, ich habe dir die Quellenangabe geliefert, also lies es auch bitte nach!

Es ist für mich nicht nachvollziehbar wie du das vorgetragene Anliegen des Threaderstellers ignorierst:

Er IST Privatperson. Und wenn eine andere Privatperson seine Bilder veröffentlicht, so bleibt es Unrecht - aber von einer Privatperson(!). Es geht wirklich nichtma um die Beziehung der beiden, es geht um den Status den die Freundin hat. Und die ist nunmal weder gewerblich noch sonstwas!

Es betrifft um Himmels Willen auch nicht das BDSG, auch nicht das BDSG neu, es betrifft- und ich wiederhole mich zum dritten Mal: um das Kunsturheberrechtsgesetz. Um das und nichts anderes!

Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um eine journalistische Veröffentlichung!

Aber ich habe sowieso langsam das Gefühl, du nimmst die Sache hier nicht so ganz ernst...

MaLe1983  23.07.2018, 22:29
@Esskah

Btw weil du erwähnst dass du dich aus "geschäftlichen" Gründen damit befassen musstest, heisst das nicht, dass dein Textwalling dadurch wahrer wird.

Dann ist das umso schlimmer, dass du die grundlegenden Fakten komplett alle ignoriert hast.

Esskah  23.07.2018, 22:49
@MaLe1983
Die DSGVO gilt für Privatpersonen nicht! Es steht groß in der Verordnung selbst, ich habe dir die Quellenangabe geliefert, also lies es auch bitte nach!

mach das bitte selbst, hier die Quelle

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

nochmal - und ich schreibe ganz langsam für Dich - das Veröffentlichen ist KEINE persönliche oder familiäre Tätigkeit!

Es ist für mich nicht nachvollziehbar wie du das vorgetragene Anliegen des Threaderstellers ignorierst:

weil Du offenbar eine Leseschwäche hast:

Sie hat die Fotos gerade hochgeladen ohne das ich das will...
Darf man das? Weil ich will nicht das dass Bild im Internet ist.!!

das ist Veröffentlichen und verstößt gegen das Recht am eigenen Bild, das BDSG und die DSGVO, sowie §22 KUG

es betrifft- und ich wiederhole mich zum dritten Mal: um das Kunsturheberrechtsgesetz.

NEIN! Es heißt Kunsturhebergesetz und nicht Kunsturheberrechtsgesetz! Wenn Du mir schon mangelnde Ernsthaftigkeit vorwirfst, dann argumentiere wenigstens richtig!

Grundlage für alles ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht! Dieses ist aber als eigenständiges Grundrecht nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt, sondern lediglich ein von der Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut, das sich aus Art. 2 I GG (der freien Entfaltung) und Art. 1 I GG (der Menschenwürde) ableitet. Neben dem Grundgesetz wird das Recht am Bild auch direkt vom Kunsturhebergesetz (KUG) geschützt.

Und auch ich wiederhole mich: DSGVO, KUG, GG, etc. sind alles Rechtsakte. Seit wann gelten Rechtsakte nicht für Privatpersonen? Die EU-Verordnung ist sogar der höchste Rechtsakt der Europäischen Union, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen.

Ich verweise erneut auf Art. 2 (2) c.

Wir können uns gerne weiter streiten, es ändert jedoch nichts daran, dass Du im Unrecht bist.

MaLe1983  23.07.2018, 23:02
@Esskah

Um Himmels Willen das hatte ich doch gesagt. Mir scheint du verstehst nicht ganz, was du zitierst...

Da steht ausdrücklich, dass die DSGVO auf den Bereich von Privatpersonen KEINE Anwendung findet..es ist schon peinlich, dass du schreibst, du schreibst ganz langsam..

Als Hausaufgabe gebe ich dir auf:

  1. Alles nochmal durchzulesen, gerne auch Newsfeeds auf die DSGVO einrichten.
  2. Du machst dir bitte anschliessend Gedanken zu dem Thema. Versuchst das gelesene inhatllich zu realisieren.

und das Wichtigste:

3. schreibst dann im öffentlichen Bereich nicht solche völlig falschen Sachen zumal das Dritte, die wirklich Rat suchen, verunsichert und diese Personen dann falschen Infos aufsitzen!

MaLe1983  23.07.2018, 23:02
@Esskah

@Esskah auch wenn du deine falschen Aussagen 100 Mal wiederholt. Es sind falsche Aussagen und DU bist im Unrecht..

Esskah  23.07.2018, 23:13
@MaLe1983
Da steht ausdrücklich, dass die DSGVO auf den Bereich von Privatpersonen KEINE Anwendung findet..es ist schon peinlich, dass du schreibst, du schreibst ganz langsam..

Wenn Du rechtlich schon etwas beitragen willst, dann halte Dich an den Grundsatz Gesetze vollständig zu lesen:

...findet keine Anwendung ... durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

es könnte erweitert werden mit "sonst schon"

also mein Rat an Dich: Du bist auf einem guten Weg, studiere noch fleißig, dann wird was aus Dir

MaLe1983  23.07.2018, 23:18
@Esskah

@Esskah es ist schön, wie du meine Worte nachplapperst (wird schon was aus dir etc.), aber meinen Respekt für das Wiederholen völlig falscher Aussagen. Dafür verleihe ich Dir jetzt eine Medaille.

Im Übrigen darf ich dich an deine eigenen Worte erinnern, Gesetze GANZ zu lesen.

Im Übrigen Part 2: Es ist das Kunsturheberrechtsgesetz (ausgeschrieben). Damit haste dich jetzt gänzlich disqualifiziert. Damit hast du den Vogel abgeschossen. Und dann noch damit geprahlt etwas völlig Falsches wiederzugeben. Respekt! Chapeau. Schade, dass du maximal Halbwahrheiten zur Diskussion beiträgst.

Esskah  23.07.2018, 23:34
@MaLe1983

äh, nein. Es regelt zwar einen Teil des Urheberrechts, heißt aber Kunsturhebergesetz. Es gibt ein eigenes Urheberrechtsgesetz. Aber wenn das Deine einzige Sorge ist - bitte.

Ich muss mich wiederholen, weil Du auf meine Argumente nicht eingehst oder widerlegst. Du hast bisher nichts gebracht ausser dem Artikel 2 und dass darin ausdrücklich stehen würde dass, die DSGVO nicht für Privatpersonen gelte - was aber ja (bereits nachgewiesen) nicht stimmt.

Ich warte noch auf eine Erklärung, warum nach Deiner Auffasung lt. DSGVO Privatpersonen personenbezogene Daten veröffentlichen dürfen? Denn das wäre die Folge, wenn die DSGVO nicht für Privatpersonen gilt.

Du hast ein Geltungsproblem, weil Deine Argumentation nicht haltbar ist.

wie du meine Worte nachplapperst > ich kann nichts davon finden! Im Gegenteil, Um Himmels Willen das hatte ich doch gesagt. Mir scheint du verstehst nicht ganz, was du zitierst... ist der klägliche Versuch meine sachlich richtige Argumentation als Deine darzustellen.

Das hochladen von Photos ohne die Erlaubnis von dem gezeigten darf man nicht. Da gibt es sehr strenge Grenzen. Z. B. bei einem Urlaubsphoto müßtest Du nicht jeden fragen ob Du darfst.

Nur das Anzeigen dürfte etwas schwieErig werden denn Du hast ja ihr Handy geklaut.

Und das darf man ja auch nicht. Und da spielt Rache von ihr schon eine grosse Rolle.

klowk 
Fragesteller
 21.07.2018, 23:11

nein das war aus Spaß Gemeint. aber ich hab sie gefragt ob sie es nicht löscht aber das macht sie nicht

ch62718ris  21.07.2018, 23:13
@klowk

Nur klauen ist nie ein Spass.

klowk 
Fragesteller
 21.07.2018, 23:13

und ich wollte die Bilder sogar danach wieder löschen...aber das wollte sie nicht...ich hab ihr dann gesagt du darfst sie dann haben wenn du sie niemanden zeigst...aber jetzt hat sie es hochgeladen

klowk 
Fragesteller
 21.07.2018, 23:16

nein ich und meine Freunde machen das unteruns aus Spaß um lustige Fotos voneinander zu machen

Esskah  21.07.2018, 23:18
Z. B. bei einem Urlaubsphoto müßtest Du nicht jeden fragen ob Du darfst.

wenn Du das Bild veröffentlichst, müsstest Du das schon, hier greift die DSGVO und das Recht am eigenen Bild! Lediglich in Deutschland gibt es die Ausnahme nach dem Kunst Urheber Gesetz. Allerdings gilt: "wo kein Kläger, da kein Richter"

Nur das Anzeigen dürfte etwas schwieErig werden denn Du hast ja ihr Handy geklaut.

wobei das eine mit dem anderen nichts zu tun hat. Beides für sich ist nicht erlaubt. Der Handyklau berechtigt aber nicht zum Hochladen

Sonst richtig

ch62718ris  21.07.2018, 23:35
@Esskah

Das eine berechtigt zwar nicht zum anderen aber wie du schon gesagt hast: wo kein Kläger, da kein Richter

Handy klauen darf man aber auch nicht.

klowk 
Fragesteller
 21.07.2018, 23:18

das machen meine Freunde manchmal unteruns aus Spaß...um lustige Bilder zu machen

ch62718ris  21.07.2018, 23:36
@klowk

wo ist klauen lustig?

hackspoiler  22.07.2018, 00:36
@klowk

Ah ok ;)

Du kannst sie dafür anzeigen...Das darf man nicht...