Darf man bewusst Lügen?

9 Antworten

Der Finder hat einen rechtlichen Anspruch auf die Belohung. Ob gelogen oder nicht, das ist egal. Wer eine Belohung auslobt, muß sie auch bezahlen, egal, was er sich dabei gdacht hat.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 657 Bindendes Versprechen

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__657.html

Das bedeutet, er muß zahlen, sogar wenn der Finder gar nicht wußte, dass es eine Belohnung gibt. Es ist eine Bringschuld.

Soisses.

Dass der Tierhalter das Geld zahlen muss, halte ich für unwahrscheinlich,

Warum hälst du das für unwahrscheinlich?

Es wurde ganz klar eine Belohnung versprochen, diese muss also auch gezahlt werden.

Wenn jmd mit dem festen Vorsatz, diese niemals zu zahlen eine solche Belohnung verspricht, ist das bestimmt strafbar, da ich kein Jurist bin, kann ich aber nicht einschätzen welchen § das betrifft

Die Auslobung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft in Form einer einseitigen Willenswerklärung, die zu ihrer Wirksamkeit der Abgabe, nicht jedoch des Zugangs oder der Annahme bedarf. Dabei kommt es bei der Auslobung darauf an, dass das Versprechen der Öffentlichkeit, etwa durch Anschlag, bekannt gemacht wird.

Anspruch auf die Belohnung hat derjenige, der die geforderte Handlung als Erster vornimmt, und zwar auch dann, wenn er von der Auslobung gar keine Kenntnis hatte.

Die zivilrechtliche Seite ist also klar, ob das strafrechtlich relevant sein könnte, vermag ich nicht zu beurteilen.

Soisses.

hier ist davon auszugehen, das die Antwort von Bitterkraut korrekt ist.

Die Verweigerung einer Zahlung ist keine strafbare Handlung. Der Empfangsberechtigte kann den Anspruch zivilrechtlich einklagen und hat im Verfahren dann die Auslobung zu beweisen.

Dies insbesondere deshalb, weil die Auslobung höher ist, als der gesetzlich üblicherweise zu zahlende Betrag.

Es ist keinesfalls verboten zivilrechtlich abweichende Vereinbarungen zu treffen, auch dann nicht, wenn es hierzu öffentlich rechtliche Regelungen bereits gibt, solange diese nicht sittenwidrig sind.

Eine freiwillige Auslobung eines höheren Betrages, die nicht unter Zwang, also freiwillig erfolgt, ist eben nicht sittenwidrig.

Vertragsbruch ,

Das ist wie mit einem Supermarkt der Dinge in der Werbung ausprangert und sie dann zu anderem Preis verkauft, er ist gesetzlich verpflichtet den Artikel zum ausgeschriebenen Preis zu verkaufen, ebenso handelt es sich bei Privatpersonen.

Allerdings würde eine Klage hier mehr Kosten aufwerfen als beide zahlen können und die Frage nach dem Gegenstand steht auch im Raum.

Gesetzlich ist ein Gegenstand solange Eigentum einer Person bis sie Vertraglich oder per Schenkung den Besitzer gewechselt hat. Bei Verlust eines Gegenstandes( auch Tiere) gilt dies nicht. Sollte die weggelaufene Katze etwas zerstören, und der Besitzer wird ausfindig gemacht, muss dieser dafür haften. Eine wissentliche Einbehaltung der Sache ist eine Straftat, ebenso wie eine vorsetzliche Täuschung des Finderlohns.

https://www.juraforum.de/ratgeber/zivilrecht/finderlohn-so-berechnen-sie-die-hoehe

Anspruch auf Finderlohn

Der Finder hat nach § 971 Absatz 1 BGB einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Finderlohn von dem Empfangsberechtigten (also dem Eigentümer der Fundsache). Sollte sich der Eigentümer also weigern, ein Finderlohn zu zahlen, obwohl er den betrefflichen Gegenstand wieder zurückbekommen hat, so kann der Finder ihn notfalls auf Zahlung des Finderlohns beim zuständigen Amtsgerichtverklagen.

das heist eine Katze wird dann so berechnet = hat sie papiere , stammbaum wie ist der derzeitige Marktpreis dieser Katze , davon dann zb 100 euro Katzenwert = 10 € Finderlohn darf man einklagen... das natürlich keine Person macht.

Berechnung der Höhe des Finderlohns

Die Höhe des Finderlohns berechnet sich wie folgt:

  • Fundsache hat einen Wert bis 500 Euro:  Finderlohn in Höhe von 5 % des Wertes
  • Fundsache hat einen Wert über 500 Euro:  Finderlohn in Höhe von 25 Euro (5 % von 500 Euro) plus 3 % von dem über 500 Euro hinausgehenden Wert
  • Fundsache hat nur für den Verlierer einen Wert:  Finderlohn wird nach dem billigem Ermessen des Verlierers festgesetzt
  • Fundsache ist ein Tier:  Finderlohn in Höhe von 3 % des Wertes
  • Fundsache wird in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einer Behörde gefunden:  es gibt keinen Finderlohn, wenn das Fundstück nicht einem Wert von 50 Euro entspricht; darüber hinaus gibt es nur die Hälfte des normalen Finderlohns (§ 978 BGB)
Weitere Pflichten des Finders

Neben der Anzeigepflicht hat der Finder nach § 966 Absatz 1 BGB die Pflicht, die Sache solange zu verwahren, bis sich der rechtmäßige Eigentümer meldet und das Fundstück abholt. Verwahren meint dabei, auch entsprechende Aufwendungen zu übernehmen, um die Sache zu erhalten. Bei Tieren wäre in diesem Sinne eine tiergerechte Haltung gemeint, insbesondere das Füttern des Tieres.

Allerdings darf der Besitzer die Fundsache auch der zuständigen Behörde, also dem Fundbüro, übergeben, wenn er die Sache nicht selbst verwahren möchte.

Verlangt das Fundbüro jedoch eine solche Übergabe, so ist der Finder dazu verpflichtet Folge zu leisten.

Weitere Rechte des Finders

Der Finder hat neben dem Finderlohn auch einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach § 970 BGB. Handelt es sich bei der „Fundsache“ also beispielsweise um ein zugelaufenes Tier, so dürfen entsprechende Aufwendungen, die notwendig waren (bspw. Tierfutter etc.), vom Eigentümer des Tieres zurückverlangen. Lesen Sie dazu unseren Ratgeber „Fundkatze: Darf man eine zugelaufene Katze behalten?“.

Nach § 973 Absatz 1 BGB ist sogar ein Erwerb des Eigentums durch den Finder an dem betrefflichen Gegenstand möglich, wenn sich der ursprüngliche Eigentümer nicht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde meldet. Ein solcher gesetzlicher Eigentumserwerb ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Finder Kenntnis vom rechtmäßigen Eigentümer erhält.

Es geth gar nicht um Finderlohn, sondenr um die Auslobung einer Belohnung. Ganz andere Baustelle. Die schönen Zitate ganz umsonst.

Tipp: Fragen lesen!

@Bitterkraut

nein wenn du die Gesetze liest is deine frage beantwortet. er kann 10000 schreiben muss aber nur 5% des Wertes zahlen ! es gibt für alles Gesetze, man liest eben nur das was man lesen will. Wenn jemand der Vertrags"reif" ist , also über 18 eine Sache findet ohne sie zurück zugeben gilt siehe oben, wenn jemand eine Sache verloren hat der über 18 + ist ebenso . Ob er sagt ihr bekommt ne Million oder 10 euro ist da irrelevant, Dennoch kann man ihn wegen diversen anderen Sachen versuchen zu verklagen wird aber vor Gericht kein Stand haben und niedergeschmettert werden. Sollte man einen Gegenstand behalten weil der Besitzer die 10000 nicht zahlt macht man sich strafbar .

@Saya85

§ 971 BGB

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

@Saya85

Lies doch einfach mal die Frage, statt dich hier auf Unsinnn zu versteifen. Es geht um eine Auslobung, die hat gar nix mit dem gesetzlichen Finderlohn zu tun.

Setzen, 6, Thema verfehlt. Aber schön kopiert. Gibt einen Fleißpunkt.

Das ist ne auslobung, iÜ geht Eigentum nicht durch Vertrag über.