Darf man bei Ebay ein Gebot zurückziehen?

Auktionsprotokoll - (eBay, Auktion)

6 Antworten

Ich beantworte das später nochmal im Detail. Daher in Kürze:

Es gibt einen Kaufvertrag den Dein Käufer nicht einseitig widerrufen kann. Wenn Du auf Erfüllung bestehst, musst Du allerdings in der Situation damit rechnen, dass Dein Käufer nicht leistet bzw. zahlt.

In dem Fall hast Du nach Ablauf einer Nachfrist das Recht vom Kaufvertrag zurück zu treten und kannst das Gerät anderweitig verkaufen.

Gegenüber dem ursprünglichen Käufer entsteht dann ein Schadenersatzanspruch, der sich aus dem Verzugsschaden und der Differenz eines möglicherweise niedrigeren Verkaufspreises ergibt.

Allerdings musst Du auch hier damit rechnen, dass Dein jetziger Käufer den Schadenersatz auch nach Mahnung nicht leisten wird, so dass Du nach Abwägung zum Mahnverfahren oder gleich zur Zahlungsklage bereit sein musst.

Denke daran, bei eBay einen Fall wegen einem nicht bezahlten Artikel zu öffnen.

@Xipolis

Hier nochmal die wesentlichen Details als Ergänzung. Ich gehe davon aus, dass Du als Verbraucher auf ebay.de an einen Verbraucher verkauft hast.

Wenn Du am Vertrag festhalten willst, dann antworte dem Käufer und teile ihm mit, dass Du seinem Stornierungswunsch nicht kommen möchtest und ihn daher bittest den Endpreis zu bezahlen.

§ 433 Abs. 2 BGB: "Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen."

Der Anspruch auf sofortige Vorkasse-Zahlung ergibt sich aus § 6 Nr. 9 AGB f. d. Nutzung d. deutschsprachigen eBay-Dienste: "Der Käufer ist grundsätzlich zur Vorkasse verpflichtet. Sofern Käufer und Verkäufer nichts Abweichendes vereinbaren, ist der Kaufpreis sofort fällig und vom Käufer über die vom Verkäufer angebotenen Zahlungsmethoden zu begleichen. eBay behält sich vor, die für einen Käufer verfügbaren Zahlungsmethoden zum Zwecke des Risikomanagements einzuschränken."

Wenn der Käufer sich nun weigert zu zahlen, solltest Du 1.) und 2.) gleichzeitig vornehmen:

1.) eBay Fall öffnen

Auf eBay.de einen Fall wegen einem nicht bezahlten Artikel öffnen.

Dieses Vorgehen ist wichtig, denn wenn sich der Verkäufer weiterhin weigert zu zahlen, bekommst Du, sobald Du den Fall schließt, die Verkaufsprovision gutgeschrieben und kannst den Artikel kostenfrei zu einem späteren Zeitpunkt wieder einstellen (entsprechende Funktion nutzen).

Der Käufer bekommt daraüberhinaus einen entsprechenden Vermerk. Verkäufer haben so die Möglichkeiten Nichtzahler als Käufer von vorneherein ausszuschließen.

Weitere Informationen: http://pages.ebay.de/de/de-DE/help/policies/unpaid-item.html

Vorgehensweise: http://pages.ebay.de/help/sell/unpaid-items.html

2.) Mahnung versenden

Der Käufer sollte wirksam in Verzug gesetzt werden und dabei solltest Du Dir gleichzeitig die Möglichkeit des Rücktritts offen halten. Über diesen Weg ist Schadenersatz aus dem Verzug und aus dem zweiten Verkauf nach dem Rücktritt möglich.

Für den Rücktritt ist einen ausreichende Nachfrist notwendig, daher sollte aus der Mahnung klar hervorgehen, bis wann nun gezahlt werden muss.

§ 286 Abs. 1 BGB: "Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich."

§ 323 Abs. 1 BGB: "Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten."

Ich empfehle diese Mahnung schriftlich und nachweislich per Einschreiben-Einwurf (,2,85 € Porto) zu versenden und die Online-Sendungsverfolgung zu nutzen (und das Ergebnis online auszudrucken.

3.) Wenn die Nachfrist abgelaufen ist und der Käufer weiterhin nicht zahlt:

(ausführlicher auf Nachfrage)

a) eBay-Fall schließen.

b) Käufer schriftlich und nachweislich den Rücktritt erklären (§ 349 BGB)

c) Artikel wiedereinstellen

d) Nach Verkauf des Artikels vom Käufer schriftlich und nachweislich Schadenersatz fordern und dabei ausdrücklich auf die 30-Tages-Regel hinweisen (§§ 325; 280 I, II i. V. m. 286 III; 288 I, IV; 252 BGB).

e) Nach 30 Tagen tritt Verzug ein.

d) Mahnbescheid beantragen oder Zahlungklage einreichen.

Natürlich ist der Käufer verpflichtet, denn Gebote sind rechtsverbindlich und das Höchstgebot bei Angebotsende verpflichtet zum Kauf.

Die wenigen Ausnahmen, die eine Gebotsrücknahme rechtfertigen, stehen auf den Ebay-Hilfeseiten und gelten samt & sonders nur für Gebotsrücknahmen während des Angebotsverlaufs, nicht danach.

Ist Deine Entscheidung. Du kannst ihn mit juristischen Mitteln "chasen".

Frage ist hierbei immer, was es bringt, zumal das mit Kosten für Dich verbunden ist.

Es ist nicht unmöglich, daß der Käufer ein strohdoofer 14jähriger Teenie ist, der sich unberechtigterweise einen Ebay-Account eingerichtet hat.

Oder ein Klapskalli mit P-Konto und Privatinsolvenz.

Das Risiko muss dann letztlich der Verkäufer beurteilen, wobei das Verfahren - wenn man bereit ist Zeit zu investieren und Geld vorauslegen kann - ansonsten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewonnen wird.

@Xipolis

Richtig, was den wahrscheinlichen Ausgang einer Klage betrifft.

Nur, wenns ein Hartz-IV-Pfiffikus mit Privatinsolvenz und P-Konto ist, reichen vielleicht die 30 Jahre gar nicht aus, die ein Titel gültig ist.

@BernhardBerlin

Die Frist verlängert sich mit jedem Vollstreckungsversuch. Alle drei Jahre sollte der Gläubiger dies ohnehin versuchen, denn ansonsten verjähren die Zinsen (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Darf er nicht. Mit Abgabe des Gebots geht er mit Ebay einen gültigen Vertrag ein und - falls Höchstbietender - auch mit dem Verkäufer, also dir. Dieser Verpflichtet (u.a.) ihn die Ware zu zahlen und dich sie zu liefern.

Deswegen müssen die Gebote ja auch ein zweites Mal bestätigt werde.

Auf keinen Fall abbrechen. Wenn, dann einen Nichtzahlerfall eröffnen, den kannst Du nach 4 Tagen schließen und erhältst Deine Verkaufsprovision zurück. Der Käufer erhält zeitgleich einen Nichtzahlervermerk.

Natürlich kannst Du das zivilrechtlich durchziehen. Nur, ehe das soweit ist, ist das Handy total veraltet und Du hast viel Ärger.

Es ist leider immer wieder ärgerlich, wie die Käufer drauf los bieten und sich danach überlegen, dass sie gar kein Geld haben.

Wenn man das durchziehen will, dann geht man über den Rücktritt, weil Käufer nicht leistet, verkauft das Gerät erneut und geht über den Weg der Schadenersatzforderung.

Darf man bei Ebay ein Gebot zurückziehen?

Hier geht es ja nicht um eine Gebotsrücknahme während einer laufenden Auktion.

Vielleicht möchte der Höchstbietende das Handy nicht mehr haben weil er gemerkt hat, dass du bei der "Preisfindung" nachgeholfen hast.

Es ist verboten, auf eigene Angebote zu bieten oder bieten zu lassen (sog. „Shill Bidding“). Das schließt auch Gebote von Personen ein, die den Verkäufer persönlich kennen.

http://pages.ebay.de/help/policies/seller-shill-bidding.html