Darf man als Paketzusteller bei der Deutschen Post einen Nebenjob haben ?

5 Antworten

Ist normalerweise im Arbeitsvertrag geregelt.
Prinzipiell darf dir dein Arbeitgeber einen Nebenjob nicht verweigern, selbst wenn er dir ein "Nebentätigkeitsverbot" in den Arbeitsvertrag geschriben hat. Ausnahme: Er darf dir sehr wohl verbieten bei einem Konkurrenten einen Nebenjob zu haben (Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot).

Ausserdem musst du überprüfen ob bezüglich Nebentätigkeit etwas in der Betriebsvereinbarung steht und oftmals sind solche Dinge auch in Tarifverträgen geregelt.

Weiter darf dein Nebenjob nicht die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreiten siehe §3 ArbZg. Genauso ist es schwierig wenn du im Urlaub bei deinem Nebenjob arbeiten gehst, da dein Urlaub beim Hauptarbeitgeber ja Erholungsurlaub ist. Ausserdem darf die Nebentätigkeit deine Haupttätigkeit nicht beeinträchtigen.

Aber prinzipiell gilt: Dein Arbeitgeber darf dir die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht verbieten.

Ja,nach dem Beamtenrecht ist das so.( Kann also nur ältere MA betreffen)

Angestellt darf eine Nebentätigkeit nur in begründeten Fällen versagt werden.Pauschale Passagen hierzu im Arbeitsvertrag sind unzulässig.

Als AN allerdings ist es schwierig,wenn man solche Verträge nicht unterschreiben wollte,aber die Anstellung bekommen möchte.

Hier könnte man die Probezeit abwarten,um ggf.vom Arbeitsgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Klausel für unwirksam erklären zu lassen.

I.d.R. bist Du erst garnicht bei der Deutschen Post angestellt, sondern bei einem Sub-Unternehmen.

Du brauchst die schriftliche Genehmigung Deines Unternehmen, um auf Nummer sicher zu gehen. Mündliche Absprachen werden leicht vergessen. Zudem kommt gerade im Bereich der Sub-Unternehmer eine erhöhte Flukuation vor.

Steht in deinem Arbeitsvertrag. Frag deinen Arbeitgeber, der kann dir 100% richtige Antwort geben.

Was sollte dazu im Arbeitsvertrag stehen?

@Falkenpost

z.B. "Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig".

@XObelixxxx

Im Allgemeinen sind Nebentätigkeiten ersteinmal erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Eine generelle Genehmigungspflicht des Arbeitsgebers gibt es nicht

Auch wenn keine generelle Genehmigungspflicht für die Nebentätigkeit besteht, ist der Arbeitnehmer zumindest verpflichtet, dem Arbeitgeber eine geplante Nebentätigkeit anzuzeigen, soweit hiervon die Interessen des Arbeitgebers tangiert werden können. 

Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden kann oder wenn ein pauschalversicherter geringfügigbeschäftigter Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnimmt. 

Eine Anzeigepflicht besteht auch, wenn der Arbeitnehmer seinen Betrieb nach außen hin „repräsentiert“ und dementsprechend bezahlt wird. 

Nur Vollzeit, nur in Ausnahmen.

mfg