Darf man als Freiberufler im Bereich Grafik & Design eigene gestaltete Sachen verkaufen?

7 Antworten

Das ist eindeutig ein Gewerbe.

Ich bin freiberuflicher Grafikdesigner und habe das (wie viele meiner Kollegen) in zwei Geschäftsbereiche getrennt: eine nicht-gewerbliche Grafikdesign-Tätigkeit und in ein Gewerbe, wenn es um logistische und weiterverarbeitende Tätigkeiten geht. Das lohnt sich für mich, weil die nicht-gewerbliche Designtätigkeit mehr als 80% meines Einkommens ausmacht. Wenn du es nicht trennst, dann musst du für alle deine Einkünfte Gewerbesteuer abführen. Oder du verzichtest strikt auf gewerbliche Tätigkeiten.

Ich rate dir, zu diesem Punkt einen Steuerberater zu konsultieren. Außerdem musst du bei der Künstlersozialkasse prüfen lassen, ob du für deine Designtätigkeit bei ihr pflichtversichert sein musst.

http://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen.html

Hallo,

das ist eine typische Frage. Deine Arbeiten als Freiberufler sind im Bereich Layout und Entwurf angesiedelt.

Sobald Du Material verkauft, verläßt Du den Freberuflerrahmen, der ohenhin eng begrenz ist auf künstlerische Tätigkeit, und arbeitest gewerblich.

Dementsprechend müsstest Du also ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer abführen. (Ab einer gewissen Umsatzhöhe)

Zudem kannst Du meines Wissens nicht mehr die Kleinunternehmerregelung nutzen - falls Du dies tust - und wirst für die veräußerten Produkte MWST pflichtig.

Nähere Auskünfte beim Steuerberater oder beim Finanzamt.

Alles Gute und viel Erfolg

Jo (kein Steuerberater)

Ob man ein Gewerbe bei der Gemeinde anmelden muss und ob man gewerbesteuersteuerpflichtig ist, sind zwei paar Schuhe. Das eine regelt die Gewerbeordnung, das andere regelt das Gewerbesteuergesetz!

Die Kleinunternehmerregelung ist etwas aus dem Umsatzsteuergesetz und hat weder mit der Gewerbeordnung noch mit dem Gewerbesteuergesetz etwas zu tun.

Ob es sich erstragsteuerlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, ist wieder etwas anderes.

Bitte, bitte, bitte nicht 4 Gesetze in einen Topf hauen und kräftig mischen!!!

@Bakaroo1976

Damit der Frager etwas mit Ihrem Einwand anfangen kann, sollten Sie Angaben gemäß Ihrem Wissen machen.

Mag sein, dass meiner Antwort Fachwissen aus dem Bereich Steuerrecht fehlt. Dennoch ist es so, dass man als Grafiker, der sich auf eine Entwurfstätigkeit beschränken möchte, keine Produkte veräußern kann. So habe ich es von meinem Steuerberater, der mich in einer ähnlichen Situation beraten hat.

Ich möchte Ihre Expertise nicht in Frage stellen. Jedoch wäre es für den Frager hilfreich, wenn Sie ihm wesentliche Tipps geben. (Aus denen ich dann auch gerne lerne) LG Jo

@JoSiemens

Dann sollten Sie sich auf Ihre Kenntnisse bei der Beantwortung von Fragen im Steuerrecht beschränken und im Zweifelsfall nichts sagen. Unentgeltliche Steuerberatung ist berufsrechtlich verboten. Gefährliches Halbwissen zu verbreiten, zeugt von (unangemessener) Geltungsbedürftigkeit.

PS: Ich habe nur eine Bitte geäußert. Ich möchte den Fragesteller vor Schaden bewahren.

Visitenkarten, Flyer, Einladungskarten nach Kundenwunsch... ist eine Auftragsarbeit.

Hauptleistung ist der Entwurf an dem dem Kunden Rechte zur Nutzung übertragen werden. Die Nutzung ist der Hauptzweck. Kein Kunde gibt etwas in Auftrag was er nicht nutzen will. Solange du den Druck in Auftrag gibst und diesen ohne Gewinn weiterberechnest, ist das unschädlich.

Mit Druckaufträgen Geld verdienen und Gastgeschenke anfertigen ist schon etwas anderes.

dieser Bereich des Produzierens und Verkaufens ist eindeutig Gewerbe.