Darf man als Asylant umziehen?

5 Antworten

Das kommt darauf an, wie weit er im Verfahren ist. Als "Asylant" ist man nirgendwo gemeldet - Soweit ich weiß, unterliegen nach der Asylrechtsverschärfung die meisten Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wieder einer Residenzpflicht, das müsste man aber in der Fiktionsbescheinigung (das grüne Ausweispapier, das er haben müsste), nachzulesen sein.

Sobald das Asylverfahren abgeschlossen ist (also wenn er als Flüchtling anerkannt ist und seinen elektronischen Aufenthaltstitel bekommen hat), kann er sich überall niederlassen wo er will.

Ich bin in dem Bereich keine Expertin, es gibt aber viele Freiwillige Helfer, sicher auch in Stuttgart/Heidelberg, die dir da sehr viel besser Auskunft geben können - und teilweise sogar bei den Formularen und Amtsbesuchen helfen. Such doch mal bei Facebook nach einer Gruppe, die sich für Geflüchtete einsetzt, die heißen meist sowas wie Flüchtlinge Willkommen in ???, Miteinander leben, etc. 
Viel Erfolg für euch beide! 

Solange das Asylverfahren läuft, wird das schwierig sein.

Frage lieber mal bei der zuständigen Behörde.

Nein, er darf nicht "einfach so" umziehen. Aber bist du dir sicher, dass sein Asylverfahren tatsächlich schon über ein Jahr dauert? Das ist nämlich eher ungewöhnlich...

Tatsächlich ist das garnicht so ungewöhnlich. Ich kenne inzwischen ziemlich viele - vor allem nicht-Syrier, bei denen die Asylverfahren ewig dauern, weil es nur eine einzige Behörde gibt, die die Daten prüft. Dass sich die Asylverfahren derartig ziehen, ist spätestens seit Sommer letzten Jahres absolut keine Seltenheit mehr.

Wann hat er seinen Asylantrag gestellt?

Drei Monate nach dem Stellen des Asylantrags hat er das Recht eine Arbeitserlaubnis beim Arbeitsamt zu beantragen!


So, wie sich das für mich anhört, hat er ein Angebot eines Fußballvereines, dass er dort spielen kann. Ist das schon so etwas wie ein Profi-Vertrag?


Falls ja, dann könnte man mit folgendem Paragraphen argumentieren:



§ 58 AsylG Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs


(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde
aufzuhalten. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn eine nach § 61 Absatz 2 erlaubte Beschäftigung ausgeübt werden soll oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der
allgemeine Aufenthalt zugelassen wird.


Viel Glück!      מזל טוב

Woher stammt Dein Freund? Das ist leider wichtig, weil vieles für Asylbewerber, die aus einem "sicheren" Herkunftsland stammen, anders geregelt wurde!

Und es kommt natürlich auch auf den Fluchtgrund an!


Aber wenn der Fußballverein wirklich Interesse an ihm hat, dann könnte doch dieser Verein etwas unternehmen!