Darf man als Arbeitgeber seine Geschäfts-/Arbeitsräume mit geheimen, versteckten Kameras bestücken (zB. Minikamera in Rauchmeldern) und die Umgebung überwachen?

10 Antworten

Schlicht und einfach: Nein!!

Videoüberwachung ist grundsätzlich nicht vom Gesetz gedeckt! Ob sie im Einzelfall dennoch erlaubt ist, kommt immer auf die ganz konkreten Umstände an.Innerhalb des Betriebes, im nichtöffentlichen Bereich (also z.B. kein Publikumsverkehr wie bei einer Bank), ist sie jedenfalls ohne konkreten Anlass oder ein besonders begründetes Interesse des Arbeitgebers und verdeckt und unangekündigt nicht erlaubt - die zwingend vorgeschriebene Mitbestimmung des Betriebsrates (sofern es einen gibt) einmal außen vor gelassen.

Eine Videoüberwachung ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn es um die Wahrung konkreter Sicherheitsbedürfnisse geht (z.B. durch Videoüberwachung des Schalterraums eine Bank) und um die Aufklärung von Straftaten bei konkret begründetem Tatverdacht; in allen Fällen muss die Videoüberwachung dann aber allgemein bekannt gemacht werden.

Die Erlaubnis zur Videoüberwachung bei Beschäftigten richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG § 32 zur "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses". Ohne diese Voraussetzungen stellt sie eine schwerwiegende Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen dar und kann zu spürbaren Schmerzensgeldansprüchen gegen den Arbeitgeber führen!

Dazu gibt es eindeutige Urteile, u.a. des Landesarbeitsgerichts Hessen (Urteil vom 25.10.2010 - Az. 7 Sa 1856/09).

Im Internet findest Du zahlreiche Seiten zu diesem Thema, z.B.auf der Seite des Bundesdatenschutzbeauftragten: http://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Technische_Anwendungen/TechnischeAnwendungenArtikel/Videoueberwachung.html?nn=5217386

Im oben genannten Urteil heißt es in den Entscheidungsgründen u.a.:

Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers ist eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei muss die vom Arbeitgeber getroffene Maßnahme – hier das Anbringen von Videoüberwachungskameras – geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Gesetzlich erlaubt ist eine Videoüberwachung nicht.

(Quelle: https://www.schweizer.eu/guterrat/urteile.html?id=15044 , Abschnitt II, 2. eingezogener Absatz)

Bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen kann der Arbeitgeber in zivil-/arbeitsrechtlicher (Schadenersatz/Schmerzensgeld) und in strafrechtlicher Hinsicht belangt werden!

Soweit ich weiß, nein, darf er nicht.

Wenn Kameraüberwachung, muss das kund getan werden, sieht man ja auch auf öffentlichen Plätzen oder in der Bahn, da wird stets darauf hingewiesen.

Im Geheimen darf ein AG seine Mitarbeiter nicht überwachen, LG.

muss die Kamera sichtbar sein und das Hinweisschild ebenso?

@Sokloresz

Auf jeden Fall, es gibt, meine ich, da sogar bereits Gerichtsurteile zu diesem Thema, LG.

@Sokloresz

Das Schild muss, am Eingang, für jedermann sichtbar sein (sonst währe es ja unsinnig eins hin zu hängen) und die Mitarbeiter sind darüber zu informieren.

@Fidreliasis

Herzlich willkommen hier, LG.

Ja, es muss nur auf die Überwachung hingewiesen werden.

Werden durch die Kameras auch die Tätigkeit der Mitarbeiter überwacht, egal ob absichtlich oder nicht, muss der Betriebsrat zustimmen (sofern vorhanden).

Nein, nicht generell. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass seine Interessen nicht anders gewahrt werden können. Dann ist es in Ausnahmefällen erlaubt.

https://www.arbeitsrechte.de/mitarbeiterueberwachung/

DAS ist doch hilfreich, LG. :)

also muss ein hohes Maß an Verhältnismäßigkeit bestehen

@Sokloresz

Das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter hat erst einmal Vorrang.

Geheim auf keinen Fall.

Es muss ein Hinweis auf die Überwachung vorhanden sein.

Und die Überwachung darf NICHT lückenlos sein. Toiletten und Umkleideräume müssen frei davon bleiben.