Darf Kindesmutter Unterhalt pfänden lassen obwohl sie Unterhaltsvorschuss erhält?

5 Antworten

Wenn die Mutter seit 2011 Unterhaltsvorschuss für das Kind erhalten hat, so dürfte der Anspruch inzwischen ausgelaufen und der Vorschuss eingestellt sein (denn der Gesetzentwurf über die verlängerte Bezugsdauer ist noch nicht rechtsgültig...).

Der Mann muss nun vorrangig den laufenden Unterhalt für das Kind an dessen Mutter zahlen... War er während des Bezuges des Unterhaltsvorschusses eigentlich "leistungsfähig", kann dann auch der Unterhaltsvorschuss von ihm zurückgefordert werden.

Haben sich die letzten Vorschusszahlungen mit den Unterhaltszahlungen "überschnitten", so kann die Kindsmutter nur die Differenz zwischen Unterhaltszahlung und Unterhalt vom Mann beanspruchen - den möglicherweise noch gezahlten Unterhaltsvorschuss müsste sie dann ggf. an die Kasse zurückzahlen.

Höhe von 201 Euro.

Der Unterhaltsvorschuss für ein Kind ab sechs Jahre lag 2016 noch bei 194 Euro, war das Kind noch unter sechs Jahre alt, dann bei 145 Euro....

Bitte! Erst vernünftig lesen bevor man antwortet. 

Ja! Sie erhält Unterhaltsvorschuss, das wurde uns vom Jugendamt letzte Woche schriftlich mitgeteilt. Sie bezieht diesen seit Juni 2011. Wieso bezweifeln hier einige die Tatsachen die ich hier erwähnt habe?! 

Außerdem hat das Amtsgericht die Pfändung eingestellt um den Sachverhalt zu prüfen denn die Kindesmutter darf bei Unterhaltsvorschuss nicht pfänden! 

Denn laut Unterhaltsvorschussgesetz gilt: 

Wenn und solange das Kind die öffentliche Unterhaltsleistung erhält, geht dessen bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch, den es gegen den anderen Elternteil hat, nicht verloren. Das Kind kann allerdings bis zur Höhe der öffentlichen Unterhaltsleistung nicht mehr selbst über diesen Anspruch verfügen; denn sobald es die öffentliche Unterhaltsleistung erhält, geht sein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes („automatisch“) auf das zuständige Bundesland, vertreten durch die jeweilige Unterhaltsvorschusskasse, über (cessio legis). Ist aber der Unterhaltsanspruch übergegangen, kann der andere Elternteil nicht mehr mit befreiender Wirkung Unterhalt an sein Kind zahlen. „Mit befreiender Wirkung“ bedeutet, dass er von seiner Unterhaltsschuld für den jeweiligen Monat nur dann befreit wird, wenn er seine Unterhaltszahlung an die Unterhaltsvorschusskasse leistet. Anders ausgedrückt: Sollte er seine Unterhaltszahlungen für diejenigen Monate, während der das Kind Leistungen nach dem UVG erhält, an das Kind zahlen (z. B. indem er den Betrag an die Mutter überweist), so bleibt seine Unterhaltspflicht für die jeweiligen Monate trotzdem noch bestehen. Er hätte dann seine Unterhaltszahlungen zusätzlich noch an die Unterhaltsvorschusskasse zu entrichten.

Bitte antwortet dann lieber nicht wenn ihr nicht zu 100 Prozent sicher seit was ihr da von euch gibt! 

Und außerdem ist es nie die Antwort auf meine Fragen!  :-(

@Sonnenblume876

Bitte! Erst vernünftig lesen bevor man antwortet. 

Das habe ich...., auch wenn die Antwort anscheinend anders ausgefallen ist als gewünscht....

Ja! Sie erhält Unterhaltsvorschuss, das wurde uns vom Jugendamt letzte Woche schriftlich mitgeteilt. Sie bezieht diesen seit Juni 2011


Und der hätte dem Kind - wenn der Vater selbst keinen Unterhalt zahlte - bis max. Mai 2017 zugestanden. Die Mutter hätte den Vater über diesen Bezug nicht informieren müssen.

  • Die Kasse holt sich den gezahlten Vorschuss vom Kindsvater zurück (falls er während der Bezugszeit leistungsfähig war oder es versäumt hat, fehlende Leistungsfähigkeit nachzuweisen) - ggf. durch Pfändung.

Die Mutter selbst musste sich rechtzeitig kümmern, dass spätestens ab Auslaufen der sechsjährigen Bezugszeit regulärer Unterhalt vom Vater eingefordert werden kann....

Darf überhaupt gepfändet werden? Ein Titel besteht nicht.

Gepfändet werden kann nur mit einem Titel, aber ein solcher besteht ja wohl in Form eines Gerichtsurteils:

Sie hat im Juni 2016 den Mindestunterhalt vom Kindesvater vor dem Amtsgericht eingeklagt...... wurde ihr der Mindestunterhalt für Ihre Tochter von monatlich 297 euro zugesprochen.

Dann kann die Mutter den errechneten Unterhalt in voller Höhe einfordern. Würde dann noch weiterhin Vorschuss an sie gezahlt, so müsste sie diesen dann zurückzahlen....

Die Kindesmutter bezieht seit 2011 Unterhaltsvorschuss für ihr Kind (6 Jahre) in Höhe von 201 Euro.

Dies ist definitiv nicht möglich - denn der Betrag von 201 Euro steht Kindern ab sechs Jahren erst seit Januar 2017 zu, davor waren es 194 Euro... und für Kinder unter sechs 145 Euro....

Welche Konsequenzen hat dies nun?

Dem Mann wird voraussichtlich in den nächsten Jahren nicht viel mehr als sein Existenzminimum verbleiben....

  • Eigentlich liegt der Selbstbehalt des Mannes bei 1080 Euro gegenüber einem minderjährigen Kind - wird der Unterhalt aber nicht vom Jugendamt sondern gerichtlich festgesetzt, kann sein Selbstbehalt herabgesetzt werden, so dass ihm weniger als 1080 Euro verbleiben...

Den gezahlten Unterhaltsvorschuss muss er ja ggf. auch irgendwann noch zurückzahlen - allerdings hat der "laufende" Unterhalt für das Kind Vorrang vor der UV-Rückzahlung. 

Die Pfändung des zurück zu zahlenden Unterhaltsvorschusses ist aufgrund seines dafür zu geringen Einkommens momentan zwar nicht mehr möglich..., verjährt aber erst nach 30 Jahren....

Welche Aussicht könnte der Kindesvater haben? Das wenigstens Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird?

Verfahrenskostenhilfe  muss im Voraus - vor dem Verfahren - beantragt werden, das Einkommen des Mannes ist für eine solche aber vermutlich zu hoch....

Wenn der eigentliche Unterhaltsanspruch höher ist, als der staatliche Unterhaltsvorschuss, kann sie selbstverständlich VERSUCHEN, zu pfänden.

Dabei gilt wieder das Windhundprinzip.

Ja aber sie lässt ja seit Juni 2016 den kompletten rückwirkenden und fortlaufenden Mindestunterhalt pfänden obwohl sie jeden Monat 201 Euro Unterhaltsvorschuss erhält, den sie beim Amtsgericht nicht angegeben hat.

@Sonnenblume876

Der Unterhaltsanspruch ist sicher höher als 201,00 €. Selbstverständlich kann sie versuchen, das Geld für ihr Kind einzuklagen.

@Sonnenblume876

Das ist in Ordnung. Sie muß halt das was sie an UVG bekommen hat an das Jugendamt zurückzahlen. Völlig in Ordnung.

Sie muß beim Amtsgericht nicht angeben, dass sie UVG bekommt. Sie muß nur dem Jugendamt mitteilen, dass sie erfolgreich geklagt hat ( wenn nicht das Jugendamt sogar hinter dieser Klage stand).

Der Mindestunterhalt liegt 92€ über dem Unterhaltsvorschuss.

@Menuett

Wieso hat das Amtsgericht die Pfändung dann vorläufig eingestellt wenn das ja angeblich "völlig in Ordnung ist"?? 

Bitte erst die Frage richtig lesen und bitte nicht antworten wenn man keine Ahnung hat.

Dabei gilt wieder das Windhundprinzip.

Nein, das gilt hier nicht, das JA darf seine Forderung nicht zulasten des Kindes geltend machen.

Der Unterhaltsvorschuss beinflußt den Unterhaltsanspruch nicht. Sofern Unterhalt gezahlt oder gepfändet wird, fällt der Unterhaltsvorschuss entsprechend weg. Für die Vergangenheit geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe des Unterhaltsvorschuss auf das JA über.


Dort wurde ihr der Mindestunterhalt für Ihre Tochter von monatlich 297 euro zugesprochen. Also auch rückwirkend bis Juni 2016.

Darf überhaupt gepfändet werden? Ein Titel besteht nicht.


Wenn das Gericht ein vollstreckbares Urteil gefällt hat, dann ist das ein Titel.

Sagen wir der Unterhaltsrückstand beträgt seit Juni 2016 1700 Euro. Die erste Pfändung im Januar betrug 457 Euro. An wen geht das Geld gesetzlich über wenn Unterhaltsvorschuss geleistet wurde? Doch an das Jugendamt oder ?

Das ist rechtens so.

Die Mutter muß nur den UVG zurückzahlen, der ihr doppelt gezahlt wurde.

Was darüber hinausging, darfs sie selbstverständlich behalten.

es sind doch anwälte im spiel, die können doch am besten auskunft geben in verbindung mit dem jugendamt.

Die Anwältin der Kindesmutter sagt das die Pfändung mit dem Jugendamt abgesprochen war! Wieso schaltet sich das Jugendamt nicht erstmal selber ein? Es wusste aber niemand etwas von dem Unterhaltsvorschuss. Die geben uns auch kaum eine Auskunft.. 

@Sonnenblume876

Wieso sollte sich das Jugendamt erfrechen, in das Recht der Mutter einzugreifen?

Die Mutter und das Jugendamt müssen euch das nicht mitteilen, wenn die Mutter selbst klagt.

@Menuett

Natürlich muss das mitgeteilt werden! Oder warum hat das Amtsgericht die Pfändung vorläufig eingestellt ? Wenn Geld von der Unterhaltsvorschusskasse bezogen wird darf nicht gepfändet werden! Bitte vorher informieren bevor man antwortet. Außerdem war es nicht mal ansatzweise die Antwort auf meine Frage!