Darf ich so schnell fahren wie die Polizei?

9 Antworten

Tolle Frage, denn wenn man jetzt mit "Ja" antwortet, bist Du genauso schlau wie vorher.

Nein, Du darfst nicht so schnell fahren wie die Polizei. Ja, Du darfst wegen überhöhter Geschwindigkeit angehalten werden, auch wenn das bei 60 km/h wohl noch niemand tun wird. Da musst Du schon ein wenig schneller fahren. Bei 60 km/h bekommst Du eventuell einen kleinen Brief mit Foto nach Hause, wobei die meisten Blitzer aber auch erst so eingestellt sind, dass sie ab 60 km/h ein Foto machen. Vorher wäre nämlich der Kostenaufwand höher als das tatsächliche Vergehen.

nein. da wird dich keiner anhalten. ein normaler tacho ist nicht dafür geeicht, geschwindigkeitsüberschreitungen festzustellen. du darfst dich aber nicht an anderen (auch nicht an der polzei) orientieren, sondern nur an der straßenverkehrsordung.

Ich hab zwar keine Ahnung ob Du in D oder Ö fährst, ich kann nur sagen, dass die Tatsache, dass du der Polizei nachfährst, Dir sicher keine Erlaubnis gibt, zu schnell zu fahren :)

Freilich darfst du angehalten werden und zahlen, du bist ja zu schnell gefahren! Du fährst ja auch nicht an den Baum, nur weil die Polizei das macht!

BEIDE müssen sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten: Du und der Fahrer des Polizeiautos.

Die Polizei darf durchaus mit Berechtigung schneller fahren. Dazu muss nicht unbedingt Martinshorn und Blaulicht angeschaltet sein. Es gibt nämlich durchaus Einsätze, wo die nicht wollen, dass man sie vorher hört. Trotzdem müssen sie sich in dem Fall nicht an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten, aber natürlich so fahren, dass niemand gefährdet wird.

@Sternenmami

Das sehen offenbar nicht alle Gerichte so: In Berlin wurde vor vier Jahren vom Kammergericht geurteilt, dass sogar ein Polizeiwagen mit Blaulicht (aber ohne Martinshorn) keine Sonderrechte hat. In der Urteilsbegründung stand seinerzeit - wenn ich mich richtig erinnere -, dass sich der Fahrer des Polizeifahrzeugs nicht auf Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge berufen kann, weil das Martinshorn nicht eingeschaltet war.

@Ignatius

Auch mit Sondersignal hat der Fahrer sich zu vergewissern, dass z.B. eine Kreuzung frei ist

Ignatius - was du beschreibst sind Wegerechte. Wegerechte stehen nach 38 StVO nur mit blauem Blinklicht und Horn zu. Sonderrechte nach 35 StVO sind nicht kennzeichnungspflichtig. Weder durch Licht, noch durch Horn. Das heißt, dass die Polizei durchaus schneller fahren darf, ohne Signal, wenn der Zweck es erfordert.