Darf ich mir einfach so ein gelbes Blinklicht aufs Dach machen?

7 Antworten

Solange es sich um ein Privatfahrzeug handelt, ist es sowieso gesetzlich untersagt, Signalleuchten (egal welche Farbe) am Fahrzeug anzubringen.

Nein.

StVZO §52 Abs. 4:

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:

1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,

2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,

3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,

4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

Ansonsten ist gelb genauso verboten wie blau 

Nein, nicht "einfach". Die gelbe "Rundum-Leuchte" ist ein Warnsignal und darf nicht grundlos (ebenso wie die Warnblinkanlage eines Fahrzeuges) im öffentlichem Verkehr betrieben werden. Diese Signale sollten in jedem Fall auf eine Gefahr hinweisen!

nur mit genehmigung und tüveintrag nicht für private zwecke.ist firmen vorbehalten die im straßenbereich tätig sind.wie abschleppunternehmen,baufirmen,baumaschinen,landwirtschaft und viele mehr

Ist im lfd. Verkehr auch nur erlaubt für bestimmte Fahrzeuge, z.B. Baufahrzeuge, Müllabfuhr, Straßenmeisterei und einige andere. Google mal "StVZO", da gibts einen oder mehrere Paragraphen für zulässige Signale und Leuchten.