Darf ich meine Einkäufe(Supermarkt) in der Jackentasche oder im Rucksack verstauen?

12 Antworten

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Es ist nicht verboten obwohl es schon eine Wegnahme i.S. des § 242 StGB darstellt (der Gewahrsamsbruch ist schon vollendet, man hat aber im Herrschaftbereich eines anderen einen neuen Gewahrsam begründet). Es ist aber "anrüchig". Wenn du dann noch vergisst, die Ware an der Kasse rauszuholen, dann versuche mal den Diebstahlsverdacht zu entkräften. Das glaubt so gut wie keiner.

Würde ich dann wegen Gewahrsamsbruch oder wegen (versuchtem) Diebstahl angezeigt werden können?

Eben habe ich gelesen, das ein Gewahrsamsbruch, in dem Fall, der Diebstahl vollendet ist.

@Aszid

Angezeigt kann man immer werden, ob man bestraft wird, ist was ganz anderes.

Ein Gewahrsamsbruch an sich in noch kein Diebstahl.

Ich versuche, es mal ganz grob zu erklären. Spezielle Feinheiten lasse ich außer Acht.

Um einen Diebstahl zu begehen, musst du die Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB erfüllen.

"Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen..."

Die Sache die du einsteckst gehört dir nicht, sie ist dir "fremd". TBM also erfüllt.

Die Sache, die du einsteckst ist beweglich, als TBM Nr. 2 erfüllt.

die Wegnahme wird auch erfüllt, zwar befindest du dich noch im Geschäft, aber du hast eine Gewahrsamsenklave aufgebaut. Frage dich einmal, ob der Supermarktbetreiber noch so ohne Weiteres Zugriff auf sein Eigentum hat. Also wieder ein TBM erfüllt.

"rechtswidrig zueignen" daran scheitert es. Du hast zwar die Absicht, dir die Sache zuzueignen, aber auch die Absicht, diese Sache zu bezahlen. Somit ist die rechtswidrige Zueignungsabsicht (subjektiver TB) nicht erfüllt. Und wenn nur ein TBM fehlt, kannst du die Tat nicht begehen und auch nicht bestraft werden.

Das Problem an der Sache ist wirklich die Beweisbarkeit. Wenn du die Gegenstände an der Kasser rauskramst, ist alles ok. Vergisst du aber etwas, dann glaubt dir so schnell keiner, dass es kein Diebstahl war.

@Aszid

grds. ja, aber es dürfte auch beim Versuch das Problem des Vorsatzes bestehen. Und ohne Vorsatz auch kein Versuch.

Klar kannst du alles in deine Taschen packen.

Aber dann rechne bite auch damit, daß man dich eventuell als möglicher Dieb beschuldigt, da sie nciht sicher sind, ob du an der Kasse alles wieder raus geholt hast.

Rechtlich ist das In-die-Tasche-stecken in Ordnung. Aber rechtlich ist es auch in Ordnung, dich festzuhalten, weil man vermutet, daß du nicht alles wieder aus den Taschen genommen hast.

Doch wenn es dich nicht stört bei Anfragen jeden in deine Tasche schauen zu lassen oder öfters auf die Polizei warten möchtest, weil du nur die in deine Tasche sehen lassen willst... warum nicht?

"Aber rechtlich ist es auch in Ordnung, dich festzuhalten, weil man vermutet, daß du nicht alles wieder aus den Taschen genommen hast."

Naja, da müsste man das schon gesehen haben. Ein "Es könnte ja sein das...", wird kaum reichen. Zumal man sie gegen die Festnahme wehren darf wenn man weis das man nichts stehlen wollte.

@Aronphoenix

Man muß nur gesehen haben, daß er Produkte in seiner Tasche hat, dann besteht der beründete Verdacht, daß er nicht alles raus holt. Was du meinst ist, daß man keinen festhalten darf, wenn man ihn nicht beim Diebstahl gesehen hat. Doch wenn man X-Produkte in seine private Tasche packt, ist der Verdacht berechtigt, daß mehr rein getan wurde, als raus geholt.

@Mandek

Naja, ich sag mal möglich, aber da könnte man auch jedem unterstellen das er was in seine Jacke gepackt hat.

Ich wäre da lieber vorsichtig bei sowas, denn wenn der jenige eben nichts gehabt hat, dann kann er sich ja gegen diese aus seiner sicht illegale Maßnahme wehren, was dann am ende nur zu jeder Menge ärger für beide seiten führt.

@Aronphoenix

>>Zumal man sie gegen die Festnahme wehren darf wenn man weis das man nichts stehlen wollte.<<

das ist sehr umstritten. Es gibt dazu verschiedene Meinungen (prozessuale oder materiell rechtliche Theorie zum § 127 StPO) die auch u.A. auch eine Notwehr gegen eine objektiv nicht zulässige Festnahme ausschließt

@Dabbel

Ja, da gibts wirklich einige ansichten, aber meine Ansicht ist, das man sich gegen eine illegale Handlung wehren darf.

Denn sonst könnte ja jeder Verbrecher was von §127 StPO sagen und man dürfte sich nicht wehren.

Du musst wissen, wo du einkaufen gehst. Bei Discountern würde ich damit vorsichtig sein. Kameras schauen dir überall zu. Die Frage ist, warum du nicht wie andere auch, deine benötigten Dinge in Korb oder Wagen legst, etwas kindisch deine Fragestellung.

Es kann immer mal vorkommen, das man schnell reingeht um nur ne Kleinigkeit zu holen, dann aber doch mehr Sachen einkauft. Für ne Kleinigkeit schlepp ich doch net nen Korb mit mir rum.

@Aszid

Hallo,

dann nimm 'nen Wagen,

den musst net tragen!

Ich hab´ schon so viel Ausreden bei Diebstahl gehört.

L.G.

Hansi

Deine Freundin hat Recht, solltest Du erst nach dem bezahlen einstecken

Ich würde auch darauf verzichten!

Ein Bekannter von mir (35) wollte auch mal in seinen Rucksack Sachen verstauen.

Seine Freundin war beim Einkauf dabei. Und die beiden haben aber schon am Eingang eine Verkäuferin gefragt, ob sie so ihre Einkäufe verstauen können.

Die Verkäuferin hat direkt davon abgeraten!

Sie sagte, wenn wir für wenig Waren keinen großen Wagen mitnehmen wollen, dann zur Not einen kleinen Karton, den man im Laden/Discounter immer findet. Sie erklärte auch, dass sie bei älteren Herrschaften eine Ausnahme machen, zB wenn sie einen sog. "Einkaufs-Rolli" mit sich führen (ähnlich einem Rollkoffer).

Hört sich aber eher nach Wunsch des Ladens an, als nach gesetzlichen Vorschriften.