Darf ich Fahrräder auf den gemieteten Tiefgaragenstellplatz stellen?

5 Antworten

Selbst wenn dein Vermieter einverstanden ist, gibt es noch weitere Dinge zu beachten. So könnte die Hausordnung das Abstellen von Nicht-Kraftfahrzeugen (also z.B. Fahrräder oder Anhänger) untersagen. Auch die Gemeinde kann es untersagen, dass ein Kfz-Stellplatz zweckentfremded wird, und das ist gar nicht mal so selten. Wenn es so eine Regelung bei euch gibt - und das muss noch nicht mal im Mietvertrag stehen - dann solltest du auch keine Fahrräder dort abstellen oder den Stellplatz auf andere Weise als Lagerfläche nutzen. Schon erst recht nicht, wenn andere Bewohner des Hauses dagegen sind und sich auf die Hausordnung oder die Gemeindeverordnung berufen können.

Ich kann sogar sehr gut verstehen, dass andere Bewohner dagegen sind. Ein Fahrrad kippt vielleicht mal um und beschädigt ein parkendes Fahrzeug.

Deutschland wäre viel schöner, wenn nicht überall diese von fortwährend umfallenden Fahrrädern zum Teil schwer beschädigte Kraftfahrzeuge herumstehen würden. Es ist eine Schande...

Dass andere Eigentümer was dagegen haben, ist einleuchtend und nachvollziehbar. Fällt ein Fahrrad um, ist das daneben geparkte Auto beschädigt und wieder mal war es niemand...

Zudem wird festgelegt sein, dass es sich um Kraftfahrzeugabstellplätze handelt. Auch wenn man zum Radfahren ggf. viel Kraft braucht, ist doch etwas anderes gemeint.

Vorschlag: Wenn ihr sonst keine Nutzung für den Platz habt, vermietet ihn an jemand anders weiter.

Der "Platznachbar" hau nichts dagegen.  er hat jetzt sogar mehr Platz zum parken. 

@Jenmolie

Selbst, wenn beide oder viell. 3 Platznachbarn nichts dagegen haben und nur ein Eigentümer hat was dagegen, wirst Du die Fahrräder entfernen müssen.

Der Zweck der TG-Stellplätze wird genau festgelegt sein und darüber kann sich dann die Eigentümergemeinschaft nicht hinweg setzen. Selbst wenn alle Eigentümer zustimmen, gibt es immer noch die übergeordneten Vorschriften, die eine Verwendung eines TG-Platzes für Fahrräder oder sonstige Zwecke untersagen.

Normalerweise gilt, wo kein Kläger, da kein Richter, aber offenbar gibt es schon jemand, der sich beklagt.

... wenn es 10 Parteien gibt, vermute ich,  kein Mietshaus, sondern eine WEG.

Hier bei uns ist Zweckentfremdung nicht erlaubt aufgrund der gesetzgeberischen Vorgaben und wenn sie trotzdem praktiziert wird, droht ein Bußgeld in Höhe von 500 EUR.

Schaue vorsorglich in die mietvertraglichen Vereinbarungen und binde einfach den Vermieter mit ein. Was andere mit Deinem Mietvertrag am Hut haben sollen, bleibt mir verborgen.

Viel Glück.

Bei uns wohnen sowohl Eigentümer alles auch Mieter.  ist damit WEG gemeint? 

@Jenmolie

... schaue in den Mietvertrag, es wird keine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus angemietet worden sein, es wird eine Eigentumswohnung sein.

Ein gewaltiger Unterschied, allein schon bei den BK-Abrechnungen.

@schleudermaxe

Falls du auf das Hausgeld anspielst, das der Eigentümer an den Verwalter d entrichten muss, der Eigentümer darf hier nur die Betriebskosten aus dem Hausgeld auf den Mieter umlegen. Daher gibt es keinen "gewaltigen Unterschied" bei den Betriebskosten.

Grundsätzlich ist ein PKW abstellplatz auch als solcher zu benutzen. Ansonsten ist das Zweckentfremdung. Wenn der Vermieter es nicht möchte, dann lasst es lieber, sonst kann der Vermieter den Stellplatz kündigen.

Unser Vermieter hat nichts dagegen,  aber andetr Eigentümer.  

Im Mietvertrag ist lediglich von "Tiefgaragenstellplatz"  die Rede.  nicht vom Pkw Stellplatz. 

@Jenmolie

Vermutlich wird dein Einwand durch die Tiefgaragenordnung beantwortet.