Darf ich einen Dolch führen?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ein Dolch ist immer eine Waffe im Sinne des WaffG. Ein Dolch ist ein tragbare Gegenstand, der dem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Deshalb spielt die Länge der Klinge keine Rolle. Der Dolch ist kein verbotener Gegenstand, es besteht allerdings ein Verbot, ihn zu führen. (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a und 2b Waffg.)

Dadurch, dass ein Gegenstand als Waffe klassifiziert ist, heißt es nicht, dass er direkt vom Führungsverbot betroffen ist. Wenn der Gegenstand KEINE Waffe wäre, dann würde nämlich gar nicht das Waffengesetz greifen und ich dürfte ihn ohnehin führen.

Für Messer, welche als Waffen gelten, wird in der Regel das Führungsverbot in §42a geregelt, sofern die Waffe nicht anderweitig verboten ist.

Und eben letzteres ist meine Frage. Gibt es einen anderen Paragraphen, der im speziellen auf Dolche eingeht? Wenn nicht, wäre der o.g. Dolch vom Führungsverbot ausgeschlossen.

@Tilex

@Tilex: Hier irrst du dich, § 42a regelt das Führen von vielen Dingen die eigentlich keine Waffen sind, z.B. Einhandmesser.

Ausserdem verbietet § 42a das Führen von Waffen, und Dolche werden im WaffG als Waffen definiert, Klingenlänge egal.

@ES1956

FREDAUGUST hat recht, mein DH für ihn.

@ES1956

Nein, da irrst du. Wenn ein Gegenstand keine Waffe ist, dann fällt es nicht unter das Waffengesetz und darf dennoch getragen werden. Vgl. dazu die Verwaltungsvorschrift zum WaffG vom 27.05.2011, in der steht:

Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

-kürzer als 8,5 cm oder

-nicht zweischneidig ist.

Zitat ende. Demnach ließe sich sogar die Waffeneigenschaft eines Dolches verneinen, wenn es dafür nicht eine gesonderte Stelle im WaffG gäbe, die dem widerspräche.

@ES1956

Gut, an dem Punkt muss ich eingestehen: ja, es werden auch Gegenstäde geregelt, die keine Waffe sind. Dennoch gilt die o.g. Verwaltungsvorschrift, welche mein Messer als Waffe ausschließen könnte. Somit wäre nur noch §42a Abs1 Satz 3 anwendbar und mein Messer wäre nicht vom Führungsverbot betroffen.

Hallo, im Gesetzestext des § 42 a steht unter anderem:

(1) Es ist verboten ... 2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 ... zu führen.

Dieser Unterabschnitt besagt: 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen).

Ein Dolch ist eine Stoßwaffe, und daher in der Regel in Deutschland nicht führbar.

Jetzt frage ich: wo ist der Unterschied zu meiner Bowie-Klinge, die ich einem genau so gut zwischen die Rippen rammen könnte? Gibt es darüber einen Festellungsbescheid oder eine explizite Erläuterung im WaffG, dass Messer mit beiseitig geschliffener Klinge als Stoßwaffe einzuordnen sind oder ist das eine Einordnung nach deinem persönlichen Verständnis?

@Tilex

Nunja, der Gesetzestext sagt: "..die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind...Verletzungen beizubringen". Ein Dolch hat nur eine einzige Zweckbestimmung: Jemanden zu verletzen. Eine genauere Definition wirst du im Gesetzestext nicht finden, allerdings solltest du dir bei diversen Messertypen einfach mal die Frage nach dem Zweck des Gegenstandes stellen.

@Spielmann303

Jetzt frage ich: wo ist der Unterschied zu meiner Bowie-Klinge, die ich einem genau so gut zwischen die Rippen rammen könnte?

Gar keiner,denn auch Bowies können Waffen sein.

Das darfst du nicht mit rumtragen, aber besitzen darfst dus ;)

Könntest du mir bitte einen Verweis auf den Gesetzestext geben? Ansonsten kann ich mit Behauptungen an sich nicht viel anfangen :/

@Tilex

den gesetztext weiß ich nicht, aber ich habs von jem der bei der polizei praktikum gemacht hat... ich denke auch das es so ist.

@user1169

Leider stimmt das Gesetz und dein ich denke das nicht überein. Nur weil einer ein Praktikum bei der Polizei gemacht hat kennt er sich noch lange nicht in juristischen Frage aus.

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen. (2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Dolche fallen unter § 42a Abs.1 Nr. 2 WaffG, das Führen wäre erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt , wobei mir als einziges die Brauchtumspflege einfällt.

@PatrickLassan

Woher nimmst du das, dass sie darunter fallen?

@Tilex

Ein Dolch ist eine Hieb- oder Stoßwaffe, oder nicht ?

@PatrickLassan

Also eine Hiebwaffe mit Sicherheit nicht. Und woher soll man wissen, dass das Gesetz einen Dolch als Stoßwaffe klassifiziert? Könnte doch auch schlicht ein Schneidwerkzeug sein, oder?

@Tilex

Ein Dolch ist definitiv kein Schneidwerkzeug sondern eine Waffe.

Du hast also das Waffengesetz neben Dir - dann kann es ja kein Vertun geben!

Sofern Du noch nicht volljährig bist darfst Du keinen Umgang mit diesem Dolch haben. Sobald Du volljährig bist, darfst Deinen Dolch im gesamten öffentlichen Raum nicht führen - es sei denn, Du kannst Dich auf WaffG § 42a Absatz 2 Satz 1 - 3 berufen oder auf WaffG § 55.

Da gibt es keine Unklarheiten.