Darf ich einen Angreifer der ein Messer zückt umbringen? Wäre das noch Notwehr?

9 Antworten

Ich würde mal sagen... nein! :-)

Wobei es darauf ankommt.
Wenn du den nur schlägst (was gegenüber dem messer ein harmloseres mittel wäre) und er dann, rein zfällig natürlich, so unglücklich auf die Bordsteinkante knallt , dass er sich das Genick bricht und stirbt,
dann war das hal leider ein unglücklicher Unfall. Wäre wohl als Notwehr zu sehen.
Wenn du den hingegen schon längst am Boden hast, Messer hat er auch nicht mehr in der Hand und du immer weiter auf ihn einschlägst, bis er tot ist, dann ist das eindeutig Mord.

Für Notwehr hättest du aufhören müssen sobald er keine unmittelbare Gefahr mehr für dich dargestellt hat.
Optional wäre festbinden, festhalten, etc. um zu verhindern dass er wieder zu einer Gefahr werden kann. :-)

NOTWEHR wird geregelt in §32StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html
danach darf man alles ! tun was "erforderlich" !!! ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das muß auch kein Angriff auf Leib & Leben sein, alle individuellen Rechtsgüter sind Notwehrfähig.
Lass dir nicht einreden du dürftest erst reagieren wenn der Angriff schon im Gange ist, bei einem Angriff mit Tötungsabsicht wäre das eindeutig zu spät.
Im §32StGB steht nichts von verhältnismäßig*. Es kann auch Notwehr sein einen unbewaffneten Angreifer zu töten, wenn kein milderes erfolgversprechende Mittel verfügbar ist.
Man muss sich auch keinesfalls auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen. (Von wegen Angriff nur mit gleichen Mitteln abwehren).
Selbstverständlich endet das Recht auf Notwehr sobald der Angriff beendet ist.
Andererseits wird jede Körperverletzung nachträglich durch unser Rechtssystem im Einzelfall untersucht und dann werden Unbeteiligte anhand der Fakten und Zeugenaussagen entscheiden ob die Tat "erforderlich" war oder bestraft wird.
Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief für eine Situation die jemand von vornherein ein Recht auf ein bestimmtes Notwehrverhalten zuspricht.
Wenn du dir einen Überblick verschaffen möchtest was Gerichte für Urteile fällen lies hier:
https://dejure.org/dienste/lex/StGB/32/1.html
Ein besonders interessantes Urteil weil hier zur Notwehr eine illegale Schusswaffe eingesetzt wurde:
http://www.quellengrun.de/index.php?option=com_content&view=article&id=160
Oder hier mit einer legalen Schusswaffe gegen die Polizei:
http://www.stern.de/panorama/stern-crime/polizist-erschossen-bundesgericht-spricht-hells-angel-frei-3875278.html
Ich möchte aber nicht verschweigen dass man vor Gericht auf das Wohlwollen des Richters angewiesen ist.
Es kann auch so ausgehen:
http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.muenchen-nach-604-tagen-gefaengnis-notwehr-messerstecher-kommt-frei.fe3a5b15-1b55-4ca1-a458-c151986d6bba.html

*In Beiträgen zum Thema Notwehr/Selbstverteidigung wird oft das Wort "verhältnismäßig" benutzt,
leider meist von Leuten die den Wortsinn missdeuten.
Verhältnismäßig (lt. Duden: 1.im Verhältnis zu etwas anderem,
verglichen mit oder gemessen an etwas anderem, relativ --
2. einem bestimmten Verhältnis angemessen; entsprechend) würde bedeuten dass
die Abwehr im "fairen/vergleichbaren" Verhältnis zum Angriff steht
also wenn der Angreifer unbewaffnet wäre dürfe man nicht schiessen o.ä.
Daß das so nicht stimmen kann erklärt sich schon dadurch dass niemand
von einer Frau verlangt sie dürfe sich gegen eine Vergewaltigung nur mit einem Penis verteidigen.
Selbstverständlich darf sie den Angreifer notfalls töten
(sofern eine mildere Verteidigung nicht erfolgversprechend ist) und zwar mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.

Beim Thema Notwehr kommt auch sehr schnell der Begriff der Verhältnismäßigkeit ins Spiel.

Es kommt also immer auf den Einzelfall an, wie weit man in Notwehr handeln kann.

In manchen Fällen kann ein Töten des Angreifers durchaus noch als Notwehr gelten. 

Wenn du aber von vorne herein die Einstellung hast, jeden der dich angreift zu töten, ist das keine Notwehr mehr.

Beim Thema Notwehr kommt auch sehr schnell der Begriff der Verhältnismäßigkeit ins Spiel.

Leider ja, obwohl die Verhältnismäßigkeit nichts mit Notwehr zu tun hat...

Das wäre ja ein Tötungsvorsatz.

Das geht über Notwehr hinaus.

Bei der Notwehr nach §32 StGB dürfte man, rein Theoretisch, auch jemanden Töten! 

Auch immer wieder zu lesen, dass die Notwehr verhältnismäßig sein muss. Dies ist schlichtweg Falsch! 

Es soll das relativ mildeste Verteidigungsmittel gewählt werden, also dasjenige, welches den geringsten Schaden anrichtet...

Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen

Du musst weder wegrennen, noch versuchen dich auf einen ungleichen Kampf einzulassen.