Darf ich ein Blaulicht auf dem Dach haben (Wenn ich einen Einsatz habe)?

16 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo ToastGeschmack,

leider muss ich Dich enttäuschen, so ein Blaulicht darfst Du an Deinem Fahrzeug nicht verwenden.

Dieses ergibt sich aber nicht aus dem vom Nomex64 angeführten § 52 StVZO, denn der Regelt die Ausrüstung von Fahrzeugen und nicht die Verwendung von Blaulichtern.

Ausschlaggebend für Deine Frage ist der folgende Paragraph

**************************************************************************************

§ 38 StVO - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

***************************************************************************************

Dein privates Fahrzeug ist aber nicht mit einem Blaulicht ausgerüstet, sondern dieses führst Du nur mit.

Und gem. dem 2 und von mir fett dargestellten Absatz, darf Blaues Blinklicht allein (darf) nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden

Ungeachtet der Tatsache, dass Du das Blaulicht nicht verwenden darfst, darfst Du gem. § 35 StVO aber von den Regeln der StVO abweichen, wenn Du dabei die öffentliche Ordnung und Sicherheit dabei beachtest.

Zu beachten ist dabei nur, dass es regionale Unterschiede in den dienstlichen Anweisungen gibt, was die Verwendung von Sonderrechten in privaten PKW´s gibt.

Einige Kommunen untersagen ihren Feuerwehrleuten explizieht die Nutzung von Sonderrechten. An diese dienstlichen Weisungen ist man gebunden, auch wenn die StVO was anderes sagt.

Schöne Grüße
TheGrow

Darfst du nicht, wir haben keine Sonderrechte. Machen würde ich es trotzdem, weil man damit einfach andere Verkehrsteilnehmer warnt und das dafür sorgt das man besser durch kommt und das man auffälliger ist.

... und weil man im Fall eines Unfalls von der Versicherung in Regress genommen wird.

falsch ....

ab Alamierung hat der Feuerwehrler Sonderrechte nach § 35 StVO

Ja, aber sonderrechte müssen mit blaulicht und martinshorn symbolisiert werden, nur blaulicht heißt das man sich an alle verkehrsregeln zu halten hat.

@YankoCBR

@YankoCBR: Du wirfst hier unglaublich viel durch einender. Doch auf der Anfahrt hat die FF bereits Sonderrechte. (ALLERDINGS in SEHR engen grenzen. Der Grat was dabei toleriert und als Gedeckt betrachtet wird ist sehr schmal.)

Was die FF Angehörigen auf der Anfahrt zum Gerätehaus nicht haben ist das sogenannte Wegerecht.

"sonderrechte müssen mit blaulicht und martinshorn symbolisiert"
Auch das entspricht in keinster Weise den Tatsachen. Was immer durch ein Marthinshorn deutlich gemacht werden muss ist das Wegerecht.

Sonderrechte: Das recht bestimmte Elemente der StVO ignorieren. Z.b Wege/Flächen die eigentlich nicht befahren werden dürfen Befahren, Abbiegen wo man nicht Abbiegen darf u.s.w.

Wegerecht: Die Eingebaute Vorfahrt. Andere Verkehrsteilnehmer haben einem das Wegerecht ein zu räumen. Also Vorfahrt zu gewähren. Platz machen wenn die Durchfahrt versperrt wird..

@YankoCBR

"nur blaulicht heißt das man sich an alle verkehrsregeln zu halten hat." auch das stimmt wie gesagt nicht!

gestern erst über dieses Thema aufgeklärt worden, ich mag behaupten ich liege richtig. sonderrechte ja, allerdings liegt es a: Amt bis wohin das geht, wegerechte nur mit signalanlanlage inklusive martinshorn.

Es geht hier um Wegerechte und es ist trotzdem verboten für Privatperson und Kinder ohne Führerschein und welche die noch nicht mal die Grundausbildung fertig haebn.

es geht ja auch um Feuerwehrleute mit Führerschein etc

Es ist Dir lt. §38(2) StVO eindeutig verboten. Deine Fahrt zum Gerätehaus ist keine Einsatzfahrt.

Diese Frage wird von Rechtsprechung und Fachliteratur (wie der Zeitschrift Feuerwehrmagazin) unterschiedlich beantwortet. In der Fachliteratur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Feuerwehrmitglieder derartige Sonderrechte gebrauchen dürfen, während die Gerichte der gegenteiligen Meinung sind.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bemerkte hierzu:

"Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1
Straßenverkehrsordnung (Gebrauch von Sonderrechten) mit Recht verneint, weil der Betroffene auf der Fahrt von seiner Wohnung zumFeuerwehrstützpunkt (noch) keine hoheitliche Aufgabe erfüllte. Die Fahrt diente allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz)."

Quelle: http://www.feuerwehr-gronau.de/fw-1-m1m41-fw_gesetze_vo.html

Privatfahrzeuge und Blaulicht geht wegen der StVZO nicht, der Betrieb ist wegen § 38 StVO nicht möglich.


Nein es darf kein Blaulicht angebracht werden,jedoch darfst du das....
Hier ein kleiner Bericht,den ich von einer verwandten Frage gefunden habe

Oberlandesgericht bestätigt Freisprüche zweier Feuerwehrleute vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung Pressemitteilung vom 14. Mai 2002 Oberlandesgericht Stuttgart, Geschäftsnummer:4 Ss 71/2002 und 4 Ss 72/2002
Zwei aktive Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren im Raum Reutlingen gerieten unabhängig voneinander auf der Fahrt mit dem Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus in Geschwindigkeitskontrollen, in einem Fall innerorts mit 78 km/h bei allgemein zulässiger 50 km/h, im anderen Fall auf der Bundesstraße 28 mit 161 km/h statt zugelassener 100 km/h. Beide waren kurz zuvor wegen als bedrohlich eingeschätzter Brandmeldungen alarmiert und auf dem schnellsten Weg zum Feuerwehrhaus gerufen worden. An ihren Fahrzeugen wiesen sie mit Schildern auf den Feuerwehreinsatz hin. Beiden war bei Schulungen der Feuerwehr wiederholt erklärt worden, sie könnten im Alarmfall gegebenenfalls für sich Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn sie hierdurch niemanden gefährdeten.
Nachdem die Betroffenen gegen die Bußgeldbescheide über 75,00 DM bzw. 550,00 DM Einsprüche eingelegt hatten, wurden sie am 06. Dezember 2001 vom Amtsgericht Reutlingen vom Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens freigesprochen.
Die von der Staatsanwaltschaft Tübingen zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage eingelegten Rechtsbeschwerden ließ der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Mit Beschlüssen vom 26. April 2002 wurden die Rechtsbeschwerden als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Senats stehen dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu, die aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürften, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sei (§ 35 Abs.1, Abs. 8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweise, seien daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit gehe, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft, was im einen Fall zu bejahen, im anderen Fall aber zweifelhaft sei.
Unabhängig davon hätten sich beide Betroffene in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG befunden, da sie durch die Schulungen der Feuerwehr und aufgrund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung waren, dass sie bei ihrer Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können, wenn sie niemanden gefährden, was nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Fall war. Es habe ihnen damit jedenfalls die Einsicht gefehlt, etwas Unerlaubtes zu tun. Dafür spreche auch, dass sie mit Schildern auf den Einsatz hingewiesen hätten. Weil diese Ansicht auf der Auskunft kompetenter Stellen beruht habe, sei der Irrtum nicht vermeidbar gewesen.