Darf ich den Angreifer Verletzen zur Selbstverteidigung?
Wenn man auf der Straße auf einmal geschlagen wird, darf ich nach einem Gegenstand greifen wie ein Schraubenzieher um ihn Kampfunfähig zu machen für meine eigene Sicherheit und anschließend die Polizei zu rufen ohne Rechtliche Konsequenzen zu bekommen.
Oder kann der Angreifer mich auf Körperverletzung verklagen weil ich mich gewehrt hab.
9 Antworten
§§ 32 StGB i.V.m. 227 BGB.
Eine Tat die durch Notwehr gedeckt ist, ist nicht rechtswidrig.
Notwehr ist jede erforderliche Handlung um einen rechtswidrigen Angriff gegen sich selbst oder Dritte abzuwehren und zu beenden.
Nirgendo, weder im StGB noch im BGB, steht etwas von Verhältnismäßigkeit. Daher solltest du die User, die dieses Wort in dem Zusammenhang verkehrt benutzen, gänzlich ignorieren.
Erforderlich kann, je nach Situation, alles möglich sein. Vom lauten Rufen über eine Beleidigung, bishin zu einer Körperverletzung oder gar eine Tötung.
Läuft jemand mit gezogenem Messer auf dich zu und du hast eine Knarre in der Hand, erschießt du die Person bevor sie in Reichweite kommt.
Am Ende dürfte fast immer ein Gericht entscheiden ob eine kopnkrete Handlung durch Notwehr gedeckt war oder nicht.
ja natürlich, ist ja notwehr. allerdings musst du das geringste Mittel nehmen, ebenfalls aufpassen muss man be einer Notwehrüberschreitung. also wenn der Angriefer schon schwer verletzt am boden liegt solltest du iihm nicht den Rest geben.
Zu den Grundsätzen der Notwehr wurde hier schon genug gesagt. Ich möchte aber nochmals näher auf die Verhältnismäßigkeit eingehen.
Wie hier schon teilweise korrekt festgestellt wurde gibt es bei der Notwehr keine Verhältnismäßigkeitsprüfung wie sie beim rechtfertigenden Notstand § 34 StGB anzuwenden ist. Allerdings wird durchaus die Ansicht vertreten, dass aus § 32 I StGB durch die Worte ".. eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist" durchaus eine Art kleine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden. Das ist die sog. Gebotenheit der Notwehrhandlung, welche fehlt sobald die sog sozial-ethischen Einschränkungen zu treffen. Man unterscheidet dabei verschiedene Fallgruppen. Eine Fallgruppe z.B bezieht auf das vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Angegriffenem Rechtsgut und geschützten Rechtsgut.
Klassisches Beispiel: Ein Gartenbesitzer schießt zur Verhinderung eines kleinen Diebstahls von nur wenigen Äpfeln auf die Apfeldiebe wodurch diese tödlich verwundet werden. Erforderlichkeit der Notwehrhandlung wird hier mal angenommen. In so einem Fall kann es wohl nicht sein das zum Schutz einiger Güter mit vernachlässigbarem Wert das leben des Diebes geopfert wird. In so einem Fall ist daher das Notwehrrecht eingeschränkt oder kommt gar nicht zum tragen.
Also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung i.e.S gibt es bei der Notwehr nicht, aber im Rahmen der Gebotenheitsprüfung wird doch etwas durchaus vergleichbares gemacht.
All die Antworten mit Verhältnismässigkeit sind totaler Unsinn.
Wenn dich jemand körperlich angreift, dann kannst du ihn erstechen, solange das die einzige sichere Methode ist seinen Angriff zu beenden.
prinzipiell darfst du dich bei einem Angriff verteidigen aber die Verteidigung muss im Verhältnis zum Angriff stehen.
D.h. wenn er dir nur eine gibt und du ihn deswegen nieder stichst biste fällig.
wenn er dir aber ne Knarre an Kopf hält und du ihn in folge dessen tötest ist das kein Problem
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Jupp genau. Keine Verhältnismäßigkeit drin.
die verhätnismäßigkeit wird dann hiermit geregelt und auch ausnahmen festgelegt
§ 33 Überschreitung der NotwehrÜberschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 33 ist ein Entschuldigungsgrund und wird extra geprüft. Er trifft zu, wenn man ein milderes Mittel hätte und nicht nutzt oder weitermacht, wenn der Angriff abgewehrt ist.
danke das ergibt die verhältnismäßigkeit, ich muss wenn der gegner bereits KO ist nicht ihm noch mitm messer die Kehle aufschlitzen (okay sehr übertrieben aber denke mal die botschaft kommt an)
Nein, der Angriff muss gegenwärtig sein. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Angreifer am Boden liegt. Hat wieder nichts mit Verhältnismäßigkeit zu tun.
gut nehme ich mal so hin... dann kannst mir sicherlich erklären wie folgende situation gewertet wird.
wir nehmen an person a greift b an, mit oder ohne waffe lassen wir mal dahingestellt spielt keine rolle.
person b kann sich erfolgreich verteidigen und packt den angreifer von hinten mit dem arm am hals und unterbricht die blut zufuhr zum gehirn bedeutet KO , wäre nicht strafbar.
selbe situation selbe abwehr aber statt die blutzufuhr zu unterbrechen wird ein spezieller griff angewandt der das genick bricht, angreifer ist augenblicklich tod wäre nach deiner erklärung auch nicht strafbar
meines wissens nach aber wird dann von übertriebener notwehr gesprochen weil ebend das angewandte maß im verhältnis zur situation zu viel des guten ist
Wenn der den Angreifer so hat, dann ist der Angriff nicht mehr gegenwärtig.
das ist bei einer solchen verteidigung eine sache von nicht ganz 2 sekunden also quasi eine Bewegung, wobei das Blut abdrücken länger brauch (2sec für Handlung und 3 sec bis Ohnmacht).. also sorry wenn ich mich da blöd anstelle gerade aber juristisch exakte definitionen sind nicht so mein ding
Wenn das so schnell geht, dann wäre die Tötung des Angreifers nicht rechtswidrig, solange der Verteidiger auf keine andere Weise in der Lage wäre den Angreifer auszuschalten.
okay danke, das klärt es also option 1 verbindlich und option 2 nur straffrei wenn nichts anderes geht
Ist Ihnen eine ausländische Rechtsordnung bekannt, in denen das anders ist?
In Deutschland darf man in gewissen konstellationen jemanden in Notwehr töten, der nur das Eigentum zu stehlen versucht. Das zumindest ist selbst in Europa ein weitreichenderes notwehrrecht als in unseren Nachbarstaaten.
aber die Verteidigung muss im Verhältnis zum Angriff stehen.
Nein!
D.h. wenn er dir nur eine gibt und du ihn deswegen nieder stichst biste fällig.
In dem Moment wo er auf mich einschlägt, darf ich ihn abstechen.
Denn in dem Moment ist der rechtswidrige Angriff gegen mich noch gegenwärtig und meine Handlung, selbst eine tödliche, eindeutig durch Notwehr gedeckt.
Naja, das mit dem Abstechen stimmt nur, wenn es kein milderes, gleich wirksames Mittel gibt.
Nur dann ist das Abstechen "erforderlich" gem. § 32 StGB.
Nicht im deutschen Recht ...