Darf ich beim Vorstellungsgespräch sagen, dass ich bereits einen Ausbildungsvertrag unterschrieben habe?

6 Antworten

Warum willst du dich bei einer anderen Firma vorstellen, wenn du bereits einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet hast? Du kannst den Vertrag nicht so einfach ignorieren, sondern mußt dich an die vertraglichen Kündigungsfristen halten, wenn du dich anders entscheidest.

Ich will eigentlich lieber Industriekaufmann werden, habe jetzt aber ne Ausbildungsstelle zum Kaufmann für Groß- und Außenhandel

Sagen darfst Du viel aber ich würde Dir davon abraten.

Wenn Du schon einen Ausbildungsvertrag unterschrieben hast, jetzt aber ein besseres Angebot bekommst, kannst Du den ersten Ausbildungsvertrag kündigen, wenn Du Deine "Wunschausbildung" bekommen hast.

 

Sagen darfst du alles. Wie das dann ankommt, ist die andere Frage.

Wenn du jetzt im Gespräch sagst, dass du schon einen Vertrag unterschrieben hast, wirst du die andere Stelle ganz sicher nicht bekommen. Ist dir die "neue" lieber, kannst du den alten Vertrag immer noch kündigen.

Willst du die Stelle oder nicht? Wenn ja, solltest du das nicht erwähnen.

Den anderen Vertrag kannst du immer noch kündigen, falls du deine Wunsch-Ausbildungsstelle bekommst.

Gegenfrage, wieso gehst du noch zu einem Vorstellungsgespräch, wenn du bereits einen unterschriebenen AusbV hast?

Ich hab ne Ausbildungsstelle zum Kaufmann für Groß- und Außenhandel, möchte aber lieber Industriekaufmann werden

@Scrubber

Dann kann es dir aber auch passieren, wenn du dann als Industriekaufmann angenommen wirst, dass du die vertragliche Kündigungsfrist des Ausb.-Verhältnisses einhalten musst.

P.S. verschweig es dann lieber.

@jursi190

 dass du die vertragliche Kündigungsfrist des Ausb.-Verhältnisses einhalten musst.

In der Probezeit fristlos!

@Wolfgang57234

Ja, in der Probezeit. Aber es gibt keine gesetzliche Vorschrift, dass das Verhältnis mit einer Probezeit beginnen muss!
Und ich habe darauf Bezug genommen, da ich annahm, das Thema Probezeit wäre selbstverständlich.

@jursi190

Aber es gibt keine gesetzliche Vorschrift, dass das Verhältnis mit einer Probezeit beginnen muss! 

Doch, § 20 BBiG: "Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen."

@DarthMario72

Ok, dann hab ich es mit dem Arbeitsverhältnis verwechselt ;)