Darf ich bei meinem Bruder Wohnen obwohl er ALG II Empänger ist?

4 Antworten

Möchtest du kein Alg2 beziehen, ist der Umzug zum Bruder vollkommen problemlos.

Ihr könnt keine Bedarfsgemeinschaft bilden, sondern allenfalls eine Haushaltsgemeinschaft. Und hier besteht keine Unterhaltspflich ggü. dem Bruder.

Die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II darf das JC ohnehin nur anstellen, wenn du mehr als doppelten Regelsatz + Mietanteil zur Verfügung hast.

Du wirst hälftige Miete (Bruders Anteil wird entsprechend gekürzt) sowie deinen Lebensunterhalt aus deinem Einkommen bestreiten müssen. Wie ihr den Haushalt und das Zusammenleben organisiert, ist dabei relativ Banane.

Willst du weiterhin Alg2 beziehen, musst du als U25-Jähriger einen wichtigen Grundfür deinen Umzug nachweisen.

Ob sich das Ganze auch auf deine Eltern auswirkt, kann man mangelsInfos nicht abschätzen. Für mindestens sechs Monate jedoch wird auch ihre volle Miete weiter getragen werden.

Abgezogen wird dir nichts,aber mehr als bei deinen Eltern wirst du auch nicht haben,denn auch bei deinem Bruder,musst du zumindest deinen Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) zahlen,denn die bekommt er dann nicht mehr vom Jobcenter,das sind dann 50 % dieser Kosten !

Außerdem müsste dein Bruder den Vermieter erst einmal um Erlaubnis bitten,das du bei ihm einziehen kannst.

Die Wohnung deiner Eltern würde dann nach deinem Auszug zu groß und wahrscheinlich auch zu teuer sein. Das könnte dann im schlimmsten Fall dazu führen,das deine Eltern eine Aufforderung zum Umzug bekommen und wenn sie das nicht machen,dann wird ihnen nach in der Regel 6 Monaten,nur noch die angemessenen KDU - für 2 Personen gezahlt,den Rest müssten sie selber dazu zahlen.

Du würdest dann mit deinem Bruder eine Haushaltsgemeinschaft bilden,in dieser bist du nicht verpflichtet,ihm Unterhalt zu leisten,wenn du das nicht freiwillig machen würdest. Demzufolge kannst du bei einer Unterhaltsvermutung des Jobcenters,wahrheitsgemäß angeben,das du keinen Unterhalt an ihn leistest und ihn auch sonst nicht unterstützt.

Oder dein Bruder würde das angeben,das du ihm keine Auskunft über dein Einkommen gibst und du ihn auch nicht unterstützt.

aus..Leitfaden zum SGB II Haushaltsgemeinschaft

Verwandte oder Verschwägerte, die mit der Bedarfsgemeinschaft zusammen in einem Haushalt leben, bilden gemäß § 9 Abs. 5 SGB II eine Haushaltsgemeinschaft. Bei einer Haushaltsgemeinschaft wird gesetzlich vermutet, dass man sich gegenseitig finanziell unterstützt.

Eine Haushaltsgemeinschaft bilden z.B. Eltern und ihre Kinder über 25, Großeltern und Enkel, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen,** Geschwister untereinander** und Stiefeltern mit Stiefkinder

Erhält man finanzielle Unterstützung, kommt es zur Einklommensanrechnung. :

Wenn keine Unterhaltsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht, ist es leicht, diese Vermutung zu widerlegen: Es reicht eine einfache Erklärung, dass man keine Leistungen erhält, wie z.B. freie Unterkunft und Verpflegung. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass Unterkunftskosten tatsächlich gezahlt werden und wie sich diese zusammensetzen. Dann erhält man unabhängig vom Einkommen der Verwandten ALG II.... mehr unter ...http://www.diakonie-sh.de/teams/40/40.58/40.8/index.html

Wenn du bei ihm wohnst, und keinen eigenen Anspruch auf AlG 2 hast, wird deinem Bruder nur noch die halbe Miete gezahlt.

Bei deinen Eltern kann es sein, dass dann ihre Wohnung zu groß ist. "Dein Anteil" an der Grundsicherung fällt dann bei ihnen weg

Bei deinen Eltern kann es sein, dass dann ihre Wohnung zu groß ist. "Dein Anteil" an der Grundsicherung fällt dann bei ihnen weg

Nöö.

JC MUSS zunächst volle Miete tragen, dann ggf. zur Kostensenkung auffordern, um anschließend nur noch die volle angemessene zu tragen.
Bedeutet: das Kind nimmt seinen Mietanteil NIEMALS mit aus BG.