Darf ich als nicht erziehungsberechtigter einen Antrag für meinen Sohn unterschreiben(Hartz 4)?

3 Antworten

Anträge auf Sozialleistungen können nach Vollendung des 15. Lebensjahres gestellt werden (§ 36 SGB I). Der gesetzliche Vertreter soll über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen informiert werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist für einen Leistungsanspruch nicht notwendig.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-37-SGB-II-Antragserfordernis.pdf

Die Mutter muss also mitnichten unterschreiben. Verlang die Job-Center Trulla Entsprechendes, weise sie auf ihre Fachlichen Vorgaben zu § 37 SGB II hin, an die sie sich zu halten hat und haut ihr eine Fachaufsichtsbeschwerde um die Ohren.

Ansonsten: und Stellungsnahme des Jugendamtes wird beim Jobcenter leistungsmäßig nichts gehen, auch wenn er Antrag stellen darf.

Genau!

Das Jugendamt sollte auf jedenfall euer erster Ansprechpartner sein. Denn das Jugendamt kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht Deines Sohnes fuer sich in Anspruch nehmen und weitere Massnahmen zum Wohle Deines Sohnes einleiten.

Er muss sich direkt an das jugendamt wenden, entweder muss er von der Mutter wieder aufgenommen werden oder von dir. Kann ja nicht sein dass ein Minderjähriger gleich ne eigene Wohnung bekommt die vom Staat finanziert wird. Bis 25 Jahre sind die Eltern unterhaltspflichtig, da gibt es keine Zuschüsse