Darf ich als Leiharbeiter an einer Betriebsversammlung im Entleihbetrieb teilnehmen?

1 Antwort

Hallo Paska22,

diese Frage hatte ich ja bereits beantwortet ;-)

Schöne Grüsse

Hallo Paska22

wenn sie länger als drei Monate an einen Einsatzbetrieb verliehen
sind, dürfen Leiharbeiter auch dort den Betriebsrat mitwählen. Das
ergibt sich aus § 7 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Der Wahlvorstand muss darauf achten, dass die Auskunft des
Arbeitgebers zu beschäftigten Leiharbeitern vollständig ist. Und er muss
diese natürlich auf die Wählerliste setzen. Entscheidend ist dabei
nicht, wie lange der Leiharbeiter zur Zeit der Betriebsratswahl schon
tatsächlich im Entleihbetrieb gearbeitet hat. Vielmehr kommt es auf die
vorgesehene Beschäftigungsdauer an.

Ein Leiharbeiter ist also bei einer vorgesehenen Entleihzeit von vier
Monaten schon in seiner ersten tatsächlichen Einsatzwoche
wahlberechtigt.

Andererseits sind zwei Leiharbeiter, die zwar hintereinander auf
demselben Arbeitsplatz arbeiten, jeweils aber nur zwei Monate lang,
nicht wahlberechtigt, da die Wahlberechtigung ein personenbezogenes
Recht ist. Dem zweiten Leiharbeiter wird also die Beschäftigungszeit
seines Vorgängers nicht angerechnet.

Auch bei der Bestimmung der Größe des zu wählenden Betriebsrates
zählen Leiharbeiter mit, wenn sie regelmäßig beschäftigt werden.

Ich hoffe ich konnte soweit helfen.

Schöne Grüsse Stephan