Darf ich als Angestellter der Deutschen Bahn einem Fahrgast Platzverweis aussprechen und darf ich Pfefferspray bei mir tragen ohne Gefahr auf Strafe?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es hängt von Deiner Funktion bei der Zugfahrt ab.

Der Zugführer (Zf) ist "Chef" im Zuge und hat die Befugnis, das Hausrecht auszuüben. Dazu gehört dann z. B. auch das Recht, einen Fahrgast "rauswerfen" zu dürfen. Wenn Du als Zub einem Zf zugeordnet bist, müsstest Du in uneindeutigen Fällen erst mit Deinem (für den Moment vorgesetzten) Zf Rücksprache halten, sofern Durchführungsverordnungen keine klare Handlungsweise festlegen.

Als DB-Angestellter, der nicht im Einsatz im Zusammenhang mit einer konkreten Zugfahrt ist, kannst Du in einem Zug normalerweise kein Hausrecht ausüben. Ausnahme sind speziell befugte Mitarbeiter wie z. B. Prüfdienste, Fahrkartenkontrolleure etc.

Ich bin angestellt im Bahnhofspersonal und hab somit nur stationär etwas zu tun, nicht speziell mit den Zügen.

@Dommi120796

Dann bist Du - sofern nicht explizit dafür geschult - im Normalfall nicht befugt, das Hausrecht durchzusetzen und Platzverweise auszusprechen.

D. h. wenn Du eine Notwendigkeit zur Intervention siehst, kannst Du ggf. die Kollegen von DB Sicherheit ansprechen ("3S-Zentrale"), oder - falls vorhanden - die lokale Aufsicht. Und die Kollegen kümmern sich dann um alles weitere.

Wenn Du aktiv im Dienst bist ( sei es als Zugbegleiter oder sonstigen bevollmächtigten Bahnpersonals ) , so darfst Du in Weisung des Arbeitgebers u.U. auch die laut deines Arbeitsvertrages übertragenen Weisungsrechte in seiner dort hausrechtlich zugesagten Stellvertretung wahrnehmen.

Die Geschichte mit dem "Pfefferspray" ist davon abhängig noch etwas komplizierter. Denn hier geht es neben der reinen "Jedermann-Regelung" für das Produkt hinsichtlich Mitführung und Anwendung auch konkret um den reinen Anwendungsfall an sich.

Platzverweise können und dürfen nur Beamte aussprechen, die mit der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind, i.d.R. Polizisten und Feuerwehrleute. Das Hausrecht lässt sich auch durch Angestellte wahrnehmen, auch in einem Zug, jedoch wird die Durchsetzung im Einzelfall schwierig. Wer mit zugelassenem Pfefferspray herum läuft, wird sich nicht mehr auf Notwehr berufen können, wenn er es eingesetzt hat, ganz gleich, ob der Vorfall es rechtfertigen würde. Wer in einem Zug Pfefferspray versprüht, handelt mit vorsätzlicher Körperverletzung, weil das Ausbreiten auf Unbeteiligte nicht verhindert werden kann und derjenige in Kauf nimmt. Als Angestellter der Bundesbahn, der nicht im Sicherheitsdienst tätig ist, ist vorrangig Dienstleister, und die sollten nicht mit Pfefferspray auf ihre Kunden losgehen. Wer solche Gedanken hegt, sollte sehr eindringlich über sein gewähltes Berufsbild nachdenken.

Auch ein Mitarbeiter im Dienstleistungsgewerbe ist ein Mensch mit dem Recht auf Notwehr. (§32StGB). Es passiert wohl öfter dass Kunden auf Eisenbahner "losgehen", als snders herum. Ob man dann das Risiko eines Kollateralschadens eingeht bleibt Einzelfallentscheidung und kann m.M.n. nicht als Vorsatz gewertet werden. Das Führen von Verteidigungsspray kann niemals Einfluss auf die Bewertung einer Notwehrtat haben.

@ES1956

Wenn ich's nicht besser wüsste ... einem Kollegen wurde genau das Mitführen und Benutzen von Abwehrspray als Vorsatz gewertet, weil es nicht das "mildeste, zur Verfügung stehende Mittel" war, sondern es so ausgelegt wurde, dass sogar der Angriff des Anderen als provoziert angesehen wurde, weil er Abwehrspray dabei hatte. Das Recht auf Notwehr hat jeder immer, nur wer - und das war das Beispiel - den stehlenden Jugendlichen mit einem Jagdgewehr an der Ausführung (nicht der Vollendung) hindern möchte, wird sich nicht auf Notwehr berufen können.

Ich würde so etwas nicht fragen wenn ich selbst nicht schon angegriffen wurde und eben nichts zur Selbstverteidigung bei mir trug. Aber trotzdem danke für die Antwort.

@Dommi120796

Das ist echt übel, und da bist Du nicht zu beneiden. Ich weiß nicht, ob Pfefferspray in einem Zug mit vielen Leuten das richtige Verteidigungsmittel ist, vielleicht hilft ja doch eine Kampfkunst oder Selbstverteidigungskurs?

@tallrik: Dass das bei deinem Kollegen so ausgelegt wurde mag an der Situation und seinem Verhalten gelegen haben, lässt aber keinen Rückschluss auf die allgemeine Gesetzeslage zu.

@ES1956

Auf was dann? Wann gilt denn die "allgemeine Gesetzeslage", wenn sie im Einzelfall offensichtlich keinen Rückschluss zulässt?

OK, dann deutlicher: Es gibt Gesetze, darin steht z.B. dass du Pfefferspray führen darfst. Weiterhin dass du es bei Notwehr (§32StGB) einsetzen darfst, und dass einer KV durch eine Notwehrhandlung unbestraft bleibt. Soweit die allgemeine Gesetzeslage. _--- Wenn nun das Verhalten deines Kollegen in seinem Fall so war dass ein Richter gegen ihn entschieden hat, so kann das nicht an der Gesetzeslage sondern nur am Verhalten deines Kollegen in dieser speziellen Situation gelegen haben.

Zur ersten Frage habe ich keine Antwort.

Du darfst jedoch völlig legal Pfefferspray zur Selbstverteidigung bei dir tragen.

Hallo Dommi, als MA von St&S kannst du Hausrecht ausüben. Lass dich von deinem Security-Manager, der 3-S-Zentrale oder der RSL beraten wie das auf deiner Statinon örtlich geregelt ist. Das Thema wäre auch gut für eine Service-Werkstatt, (hatten wir hier im RB Süd schon.) Mein persönlicher Tipp : Achte auf deine Sicherheit, lass nach Möglichkeit die Profis machen (DB-S, BPOL, LAPO). Sprich dich mit der 3-S ab, die kümmern sich darum wenn du Hilfe brauchst. Das Pfefferspray hast du natürlich rein privat dabei!