Darf Hausverwaltung Betriebskosten mit Abrechnung nachträglich erhöhen?

7 Antworten

Also üblich und realistisch ist, dass ein Mieter eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung in einer bestimmten Höhe leistet. 

Am Jahresende, wenn der wirkliche Verbrauch gemessen wurde und beziffert werden kann, wird der Verbrauch gegen die Vorauszahlung aufgerechnet. Falls mehr verbraucht wurde, muss der Mieter die Differenz natürlich ausgleichen - sprich nachzahlen. Bei Heizung, Hausstrom und Wasserverbrauch sind es eben variable (verbrauchsabhängige) Kosten; bei Müllabfuhr, Straßenreinigung, Winterdienst etc. sind es fixe, d.h. feste Kosten.

So etwas steht genau im Mietvertrag, wo du auch die Berechnungsart der Kosten (fix oder verbrauchsabhängig) findest. Wenn sich die Kosten fast verdoppelt haben, wird es ja einen Grund dafür geben und in der Abrechnung entsprechend aufgeschlüsselt sein - ansonsten kannst du den Hausverwalter oder den Vermieter fragen und Einblick in die Abrechnungsunterlagen verlangen. 

Nebenkostenabrechnungen sind eine oft komplexe Sache. Die Idee mit dem Mieterverein finde ich gar nicht schlecht.

Du meinst wohl Nebenkosten.

Wenn Nebenkosten ais Vorauszahlung im Mietvertrag vereinbart sind, muss der Vermieter jährlich eine NK-Abrechnung erstellen.

Anhand einer Nachzahlung oder Erstattung muss er die Nebenkostenvorauszahlungen anpassen.

Betriebskosten ist doch der genaue Begriff.

Du  musst z.B. 1/12 des Nachzahlungsbetrages monatlich in Zukunft zahlen.

Auf beine pauschale Erhöhung der Vorauszahlungen kannst Du Dich einlassen, musst es aber nicht.

Es ergibt absolut keinen Sinn, im Zuge der Betriebskostenabrechnung eine Vorauszahlung auf dieselben nachträglich zu erhöhen. Wenn die Vorauszahlungen unter den tatsächlichen Kosten liegen, wird ohnehin eine Nachzahlung fällig, da braucht man nichts rückwirkend zu erhöhen.

Könnten wir jetzt die Frage nochmal mit aussagekräftigen Informationen bekommen?

Stellt sich im Rahmen der Abrechnung der Vorauszahlungen heraus, dass diese nicht dem tatsächlichen Verbrauch entsprachen, ist eine Nachzahlung  (der Differenz) fällig. Der Vermieter darf dementsprechend die Vorauszahlungen anpassen. Das bedeutet, die monatlichen Vorauszahlungen erhöhen sich um 1/12 der Nachzahlung. Das ab übernächstem Monat nach Zustellung der Abrechnung. So lautet das Gesetz.

Damit ist aber die Frage nicht beantwortet.

@Gerhart

Doch, voll und ganz. Lies meine Antwort noch mal, dann hast du es möglicherweise verstanden.

"Mit" der Jahresabrechnung 2015 kann nur richtig heißen "nach" der Jahresabrechnung. Rückwirkend die monatliche Betriebskostenvorauszahlung zu erhöhen ist unstatthaft. Eine infolge der BK-Abrechnung entstandene Nachzahlung ist nach Prüfung der Belege an den Vermieter zu leisten und sei es "unter Vorbehalt" der Prüfung innerhalb der 30 Tage nach Erhalt der BK-Abrechnung. Daher kann die Belegprüfung auch nach den 30 Tagen erfolgen.

Es ist auch nicht ganz klar, was der FS unter:" Im Mietvertrag sind Betriebskosten von 40€ festgehalten" versteht. Er schreibt nicht, dass hier eine monatliche Vorauszahlung auf die BK stattfindet. Es kann sich auch um eine Pauschale der Betriebskosten handeln. Der FS berichtet nichts über eine seit Jahren erfolgt Abrechnung der Betriebskosten sondern nur, dass der diesen Betrag von 40€ immerzu bezahlt hat. Immerhin ist der BK-Betrag ziemlich gering, was meine Vermutung stützen sollte.