Darf Handwerker arbeit einstellen, wenn auf Abschlag nicht gezahlt wird?

7 Antworten

Falls der Auftrag per VOB geregelt ist und ein Abschlag vereinbart war steht die Frage hat der Handwerker eine Leistung nicht erbracht oder nur teilweise? Kommt hier nicht in der Fragestellung hervor. Diverse Abzüge sind bei mangelhafter Ausführung immer gerechtfertigt. Der Handwerker ist davon in Kenntnis zu setzen und bekommt eine Frist zur Abstellung gesetzt. Für Verträge /Aufträge gem. BGB gilt ähnliches. Wurde jedoch die Abschlagszahlung grundlos, aus niederen Beweggründen, nicht wie im Angebot vereinbart und durch Auftrag bestätigt geleistet, ist der Handwerker sogar "verpflichtet" die Arbeit sofort einzustellen. Er läuft doch Gefahr bei lauter solcher Kunden mal Pleite zu gehen und seine Mitarbeiter am Ende in die soziale Not zu treiben!!!!!!! Servus

Ausführlich belesen kann man sich hier: http://www.semina.de/verlag/pdf/04_einstellung.pdf Aber im Allgemeinen: Üblicherweise setzt eine Rechnung eine Abnahme der Werksleistung voraus, es sei denn, anderes ist im VOB-Vertrag vereinbart (Abschlag nach einer bestimmten Frist, Leistung oder als Pauschalabschlag unter gewissen Voraussetzungen). Wenn der Anspruch auf Zahlung klar VERTRAGLICH geregelt ist, steht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 16 Nr. 5 VOB/B zu - es ist aber bei den deutschen Rechtsverdrehern verflucht schwer durchzusetzen. Arbeitseinstellung wegen fehlenden Zahlungen bezüglich Mehrleistungen ist fast unmöglich.

Dir ist aber schon klar,das keiner hier weiss was in dem Paragraphen so und so zu Sprache kommt...

Öhm, nein, das ist mir in der Tat nicht klar.

Ich habe meine Frage mit "Jura", "Handwerk" und "Bau" getagged. Sollten Juristen die Frage lesen, könnten sie im Zweifel was mit der VOB anfangen; und sollten sich hier Handwerksmeister tummeln, kennen diese die VOB sowieso. In § 16 der VOB sind jedenfalls Regelungen über Abschlagszahlungen im Handwerk getroffen.

Ich kann meine Frage auch so stellen: Darf ein Handwerker seine Arbeit bei nicht geleistetem Abschlag einstellen und, falls ja, nach welcher gesetzlichen Grundlage?

@kleibo

Wenn Du eine Antwort darauf suchst,dann solltest Du die Frage entweder noch mal zu einer anderen Zeit stellen(nach 20.00 Uhr) oder es gibt die Seite Finanzfrage.de Ich glaube Dir wird da eher geholfen als hier.MFG

@bratofen1111

Super, vielen Dank für den Tipp! Hab mich eben bei finanzfrage.net angemeldet und werd mal schauen, ob dort eingefleischte VOB-Liebhaber zu finden sind. ;)

@kleibo

Dafür bin ich doch da ;))

Ja, Vertrag ist Vertrag. Du verpflichtest dich die Arbeiten vertagsgemäß auzuführen, tust Du es nicht gibt es einen drauf, der AG verpflichtet sich vertragsgemäß zu zahlen. Abschlag grundlos nicht zahlen ist klarer Vertragsbruch. Also Arbeiten nach erfolgloser Mahnung sofort einstellen. Selbst dannach steht Dir noch einiges Geld der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme zu. Wenn Du selbstständig bist und das alles nicht weist, absolviere unbedingt einen Kurs in Richtung VOB und Baurecht. Selbstsudium funktioniert nicht. Bieten die IHK und HWK recht güstig an. Das ist wichtig! Baumeister Willi

Mir ist nicht ganz klar, nach welcher gesetzlichen Grundlage du suchst, da der Sachverhalt in der VOB klar geregelt ist und dies normalerweise in einem Werksvertrag entsprechend ausgeführt sein muss. Vielleicht findest du hier das, wonach du suchst:

http://www.bmvbs.de/Bauwesen/-,1537/Gesetze-und-Verordnungen.htm