Darf eine Genossenschaft alle 2 Jahre die Kaltmiete erhöhen und sich dabei auf den Mietspiegel berufen?

4 Antworten

Eine Genossenschaft ist im Grunde ein ganz normaler Vermieter. D.h., sie darf alle 15 Monate die Miete erhöhen, aber in drei Jahren um nicht mehr als 20% bzw. 15% in Ballungszentren.

Selbstverständlich darf auch für Genossenschaftswohnungen ein vorhandener Mietspiegel zur Anwendung kommen.  Da du in Berlin wohnst, gilt die Mietpreisbremse. Die besagt, dass binnen von drei Jahren die Miete um nicht mehr als 15% erhöht werden darf. Damit wird die Grenze gesetzt, was zulässig ist. Daran muss sich ein jeglicher Vermieter halten.

gilt die Mietpreisbremse. Tippfehler! Richtig: KAPPUNGSGRENZE.

Ja, auch eine Genossenschaft darf nach den Regeln des § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) die Miete erhöhen.

Eine Genossenschaft muss logischerweise auch einen Gewinn erwirtschaften. Ansonsten wäre es ihr nicht möglich Dividenden auszuschütten, Modernisierungen vorzunehmen oder auch Neubauten zu finanzieren. Der Unterschied zu anderen Wohnungsunternehmen ist nur der, dass der erwirtschaftete Gewinn wieder an die Mieter zurückfließt (eben durch modernisiert Wohnung, Dividenden oder ähnliches) und nicht wie z.B. bei AG's an die Aktionäre, also Dritte, ausgeschüttet wird. 

Eine Genossenschaft ist also in erster Linie nicht auf Profit ausgerichtet, ist aber auch kein "Non-Profit"-Unternehmen. Man könnte sie eher als ein "Not-for-Profit"-Unternehmen beschreiben.

In den Mietspiegel fließen nicht nur die Wohnungen von privaten Vermietern ein. Auch die Daten von Wohnungsunternehmen werden darin berücksichtigt. Meist ist es nur diesen Unternehmen und insbesondere den Genossenschaften zu verdanken, dass die Mieten nicht noch schneller steigen als sie es in den letzten Jahren in Berlin getan haben. Bundesdurchschnittlich sind Genossenschaftswohnung  0,10 €/qm preiswerter als vergleichbare Wohnungen von anderen Anbietern. (vgl. "Wohnen bei Genossenschaften" vom Ellert & Richter Verlag)

Ob eine Mieterhöhung nach §558 BGB bei einer Genossenschaft moralisch zu vertreten ist, ist natürlich nochmal eine ganz andere Sache. Die Genossenschaft, bei der ich arbeite, macht das zum Beispiel nicht. Bei uns wird die Miete nur bei Neuvermietungen, oder wenn eine Modernisierung stattgefunden hat, erhöht. 

Kleine Ergänzung um die Frage in deiner Überschrift zu beantworten: Die Regeln des §558 BGB besagen, dass die Miete innerhalb von 3 Jahren um max. 20% (in Berlin sogar nur 15%), aber nicht höher als die ortsübliche Vergleichsmiete steigen darf.

Alles 2 Jahre die Miete zu erhöhen ist also theoretisch möglich. Es kommt nur auf den Erhöhungsbetrag an.

Ja das kann und darf sie, kommt allerdings auf die prozentuale Höhe der Erhöhung an..Erkundige Dich bei einem Mieterschutzverein o.ä. in Deiner Nähe!