darf ein Vermieter während der Kündigungszeit in meine Wohnung um Bilder zu machen für das Internet

17 Antworten

Das darf er nicht, bzw. Du mußt das nicht erlauben:

Wenn ein Vermieter/Mieter eine Wohnung kündigt, hat der Vermieter kein Recht, von der noch bewohnten Wohnung Fotos zu machen, denn damit verstößt er gegen das Persönlichkeitsrecht der Mieter. Das entschied das Landgericht Frankenthal (Az.: 2 S 218/09), wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" berichtet (Ausgabe 3/2012).

In dem verhandelten Fall hatten Mieter ihre Wohnung gekündigt. Noch vor dem Auszug der Mieter wollte die Vermieterin die Wohnung gemeinsam mit einem Makler besichtigen und eine Reihe von Fotos machen. Die Bilder sollten dann möglichen Interessenten zur Verfügung gestellt werden. Die Mieter wehrten sich dagegen allerdings.

Zu Recht, wie das Landgericht entschied. Die Vermieterin habe zwar das Recht, Fotos zu machen, um etwaige Schäden zu dokumentieren. Nicht zulässig sei es, Bilder der noch bewohnten Wohnung zu machen, um sie möglichen Mietinteressenten zur Verfügung zu stellen. Denn die Mieter hätten nicht kontrollieren können, wie vielen Interessenten diese gezeigt werden. Einen solchen Eingriff in ihre Privatsphäre müssten sie daher nicht hinnehmen.

Das Urteil kannte ich nicht ,aber man lernt ja nie aus.

In seiner Wohnung hat nur der Mieter Hausrecht. Er kann also auch dem Vermieter das Betreten seiner Wohnung grundsätzlich untersagen. ( Ausgenommen das Besichtigungsrecht des Vermieters) Somit kann der Mieter auch ein Fotografierverbot aussprechen.

Grundsätzlich hat der Mieter aus Art.13 GG ein Recht auf Schutz seiner Privatsphäre (BVerfG WM 93 , 377)

Bei allem Verständnis für den Wunsch der Vermieter, die Wohnung möglichst nahtlos vermieten oder gar verkaufen zu wollen, sind hier von Rechts wegen doch klare Grenzen gesetzt“, erklärte Janßen. Manche Vermieter und Makler würden bereits übersehen, dass die Wohnung gemäß Artikel 13 unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe. Dadurch seien dem Besichtigungsrecht enge Grenzen gesetzt. Im Übrigen entspreche es der einhelligen Rechtsprechung, dass Vermieter wie auch deren Beauftragten gegen den Willen des Mieters kein Fotografierrecht in der Wohnung zustehe (so z.B. AG Frankfurt – 33 C 2515/97-67).

http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-details/article/kein-fotografierrecht-in-einer-vermieteten-wohnung.html

Zweifellos hat der VM ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung durch aussagegkräftige Bilder in einer online-Anzeige zu bewerben. Zumal dann, wenn er auswärtige Interessenten ansprechen möchte.

Gleichwohl hat er grds. keinen Rechtsanspruch, Wohnungsfotos für ein erfolgversprechendes Inserat ohne Duldung des M zu machen :-O

Warum man das allerdings als M verweigern sollte, erschliesst sich mir nicht.

Zum einenm hat der M bei seiner eigenen Wohnungssuche durchaus entsprechendes Interesse, aussagekräftige Inserate bewerten zu können. Ein lichtdurchflutetes Bad, störende Stützpfeiler oder Vorsprünge an den Wänden, an die man keine Schrankwand stellen kann, sind eben den qm-Angaben nicht zu entnehmen :-(

Zum anderen ist steht dem Mieterrecht eben das Recht des VM auf kleinliche Mängelfeststellung, vollumfängliche Schönheitsreparaturpflicht und Kautionseinbehalt für 6 lange Monate gegenüber :-(

Da macht es durchaus Sinn, Wohlwollen für Fotos von einer günstigen Übergabe abhängig zu machen :-)

Sofern man sich darauf verständigt und die geschossenen Fotos sichtet und ggf. zu detailreiche Abbildungen, etwa der Bücher- oder Videosammlung selbst löscht und im Übrigen freigibt, tut man sich IMHO einen deutlich größeren Gefallen :-O

G imager761

Bei begründetem Interesse kann der Vermieter nach Absprache die Wohnung aufsuchen.

So kann er den Zustand der Mietsache auf z. B. auf die im Mietvertrag vorgesehene Nutzung überprüfen. Solltest du aus einer Mietwohnung eine Firma machen, weitere Personen auf Dauer aufnehmen (ohne Anmeldung), unerlaubt umbauen, als Messie tätig werden... könnte er kündigen...

Frage verstanden?

[ ] ja

[ X ] nein