Darf ein Vermieter eine Kündigung aussprechen, wenn sich 2 Mietparteien streiten?

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Abmahnung §550 BGB

Der von Dir genannte § hat nichts mit Abmahnung zu schaffen.

§ 550 Form des Mietvertrags

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Darf ein Vermieter eine Kündigung aussprechen, wenn sich 2 Mietparteien streiten?

Nachvorheriger Abmahnung und weiterhin Störung des Hausfriedens, ist auch eine Kündigung möglich.


Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen § 543 Abs 1 BGB. Bei Wohnraummietverhältnissen kann auch eine nachhaltige Störung des Hausfriedens sowie eine von der Wohnung ausgehende Gesundheitsgefährdung die Kündigung rechtfertigen § 543 BGB i.V.m. § 569 Abs 2 BGB. Sofern sich die Kündigung auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht ( z. B. Störung des Hausfriedens) beruft, ist sie im Regelfall nur nach einer erfolglosen einer Abmahnung möglich (BGH, Urteil v. 8.12.2004 - VIII ZR 218/03). Der Mieter muss also vorher wegen seines Verhaltens abgemahnt werden, dabei ist ihm innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu ändern bzw. die Mißstände zu beseitigen. Die gleiche Verpflichtung trifft umgekehrt den Mieter, wenn er seinerseits den Vertrag gegenüber dem Vermieter kündigen möchte. Auf eine vorherige Abmahnung kann nur ausnahmsweise in folgenden Fällen verzichtet werden: - eine Frist oder Abmahnung verspricht offensichtlich keinen Erfolg (§ 543 Abs 3 Nr.1 BGB) - die sofortige Kündigung ist aus besonderen Gründen gerechtfertigt ( § 543 Abs 3 Nr. 2 BGB) Insoweit hat sich die Rechtslage durch die Mietrechtsreform 2001 geändert. "Besondere Gründe", die einen Verzicht auf eine Abmahnung rechtfertigen, dürften nur noch in sehr krassen Ausnahmefällen angenommen werden können. Der Vermieter kann auch mietrechtlich verpflichtet werden, zugunsten von Mietern im Hause einer Mietpartei fristlos den Mietvertrag zu kündigen mit der Begründung der Störung des Hausfriedens. Der Vermieter kann gemäß §§ 535, 536 BGB verpflichtet sein, einer störenden Mietpartei gem. § 569 BGB zu kündigen (AG Emmendingen WM 1999, 231, 232; LG Hamburg WM 1987, 218, 219; LG Berlin WM 1999, 329; Sternel, Mietrecht Aktuell, 3.Aufl. Rn. 329). Voraussetzung ist allerdings eine gravierende Belästigungen anderer Mitbewohner (AG Emmendingen WM 1989, 231, 232; LG Hamburg WM 1987, 218, 219; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3.Aufl. 1999, III. A Rn. 1055, IV Rn. 191, AG Bad Segeberg, Urteil vom 5. Oktober 1999, Az: 17a C 25/99) Quelle WuM 2000, 601-604. Gründe für eine nachhaltige Störung des Hausfriedens können sein: Beleidigungen des Vermieters, der Mieter untereinander, Lärm insbesondere zu Nachtzeit, Sachbeschädigungen, häufige intensive Belästigungen, ständige Mißachtung der Hausordnung, Müllablagerungen im Treppenhaus usw. Weitere beispielhafte Fälle siehe unten.

Quelle: Mietrechtslexikon

§ 550 BGB hat nichts mit Abmahnung zu tun.

Abmahnung wegen fehlender Schriftform des Mietvertrags, oder was?

Erst denken, dann tippen...

Wegen "Störung des Hausfriedens" kann er sogar beiden Parteien kündigen.